hallo,
gerade bin ich auf dieses informative und tolle forum gestossen. ich habe hier einen recht speziellen fall. evtl. kennt sich jemand von euch damit aus.
es ist eine frage die sich gerade aus gegebenem anlass stellt da ich für eine behörde unterlagen brauche.
nun zum problem. ich war bis 12.2008 gesetzlich kv versichert im rahmen des ergänzenden bezuges von alg2 für selbsständige.
in 12.2008 endete der bewilligungszeitraum. ich hatte keinen weiterbewilligungsantrag gestellt und bis 10.2009 auch keinerlei leistungen bezogen.
jetzt habe ich gelesen dass man ab 2009 jedoch krankenversichert sein muss. ich habe mich jedoch erst im mai wieder krankenversichert (privat).
womit wäre in diesem konkreten fall zu rechnen sollte bekannt werden dass ich mehrere monate in 2009 nicht versichert war?
viele grüße, felix
war in 2009 nicht durchgängig krankenversichert. rechtslage?
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Okay, Du bist also in der Zeit von 12/2008 - 04/2009 nicht versichert gewesen.
Da Du zuletzt in der GKV (bis 12/2008) versichert gewesen bist, unterliegst Du in den Monaten von 12/2008 - 04/2009 der Versicherungspflicht in der GKV. Die Versicherungspflicht in der GKV endet zu dem Zeitpunkt, wo Du die priv. Kv. abgeschlossen hast.
Wenn die GKV nicht wach wird, dann passiert nix. Wird sie allerdings wach, dann musst Du nachlöhnen.
Da Du zuletzt in der GKV (bis 12/2008) versichert gewesen bist, unterliegst Du in den Monaten von 12/2008 - 04/2009 der Versicherungspflicht in der GKV. Die Versicherungspflicht in der GKV endet zu dem Zeitpunkt, wo Du die priv. Kv. abgeschlossen hast.
Wenn die GKV nicht wach wird, dann passiert nix. Wird sie allerdings wach, dann musst Du nachlöhnen.
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hallo rossi,
vielen dank für deine antwort. dass hilft mir schon mal weiter.
noch eine kleine frage habe ich an dich. du scheinst ja ein profi auf dem gebiet zu sein.
es ist eine sache wo ich widersprüchliche informationen habe.
wie geschrieben bin ich ja ab mai 2009 privat versichert und war bis dezember 2008 gesetzlich versichert.
im oktober 2009 habe ich für meine freiberufliche tätigkeit ergänzendes alg 2 beantragt und bekommen. eigentlich wollte ich auch mit beginn des leistungsbezuges zurück in die gesetzliche kv wechseln.
nun gab es ja diese gesetzes-änderung so dass dies nicht mehr möglich wäre (dachte ich). eine stelle der arge sagt nun dass es in meinem fall möglich gewesen wäre da ich in 12.2008 gesetzlich versichert gewesen war.
es geht um diesen §:
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.
weisst du welche regelung für mich gilt? hätte ich in 10.2009 mit dem beginn des alg2 leistungsbezuges zurück in die gesetzliche kv wechseln können?
viele grüße, felix
vielen dank für deine antwort. dass hilft mir schon mal weiter.
noch eine kleine frage habe ich an dich. du scheinst ja ein profi auf dem gebiet zu sein.
es ist eine sache wo ich widersprüchliche informationen habe.
wie geschrieben bin ich ja ab mai 2009 privat versichert und war bis dezember 2008 gesetzlich versichert.
im oktober 2009 habe ich für meine freiberufliche tätigkeit ergänzendes alg 2 beantragt und bekommen. eigentlich wollte ich auch mit beginn des leistungsbezuges zurück in die gesetzliche kv wechseln.
nun gab es ja diese gesetzes-änderung so dass dies nicht mehr möglich wäre (dachte ich). eine stelle der arge sagt nun dass es in meinem fall möglich gewesen wäre da ich in 12.2008 gesetzlich versichert gewesen war.
es geht um diesen §:
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.
weisst du welche regelung für mich gilt? hätte ich in 10.2009 mit dem beginn des alg2 leistungsbezuges zurück in die gesetzliche kv wechseln können?
viele grüße, felix
Beginn ALG II in 10/2009 und unmittelbar vorher privat versichert
= klare Lösung = keine Vers. Pflicht in der GKV.
mit der Sache 31.12.2008 sind nur die Fälle gemeint, dass die, die am 31.12.2008 schon ALG II bezogen UND JA DESHALB vers.pflichtig in GKV waren (weil ja diese Regelung erst ab 01.01.2009 galt)
auch über den 31.12.2008 vers. pfl. BLIEBEN (quasi als Bestand)
= klare Lösung = keine Vers. Pflicht in der GKV.
mit der Sache 31.12.2008 sind nur die Fälle gemeint, dass die, die am 31.12.2008 schon ALG II bezogen UND JA DESHALB vers.pflichtig in GKV waren (weil ja diese Regelung erst ab 01.01.2009 galt)
auch über den 31.12.2008 vers. pfl. BLIEBEN (quasi als Bestand)
Tja, aufgrund der Tatsache, dass Du in das Lager der priv. Kv. gewechselt bist, wird grundsätzlich durch den neuen ALG II-Bezug ab Oktober 2009 keine Versicherungspflicht mehr ausgelöst.
Du hast auch die richtige Vorschrift erkannt.
Allerdings kann man die Vorschrift des § 5 Abs. 5 a SGB V aus sehr wörtlich auslegen und dann würdest Du wieder in der GKV landen.
Du hast es schon erkannt.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.
Du bist zwar im Oktober 2008 aus dem ALG II-Bezug ausgeschieden und bist von der ARGE abgemeldet worden. Somit hast Du tatsächlich auch keine Leistungen mehr bezogen.
Die Übergangsregelung ist nämlich total schwammig formuliert.
Wenn Du nämlich in den Monaten Oktober 2008 bis Oktober 2009 noch hilfebedürftig gewesen bist, obwohl keine Leistungen bezogen wurden greift diese Übergangsregelung für Dich und nach dem Wortlaut würdest Du jetzt wieder in der GKV landen. Man muss nämlich unterscheiden zwischen Hilfebedürftigkeit und Leistungsbezug.
Man kann Hilfebedürftig sein (ein reines Rechenexempel) aber dennoch tatsächlich keine Leistungen beziehen. Nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift reicht die theoretische Hilfebedürftigkeit aus.
Aber ich kann Dir jetzt schon verraten, an den Wortlaut des Gesetzes wird sich die Kasse nicht halten!
Du hast auch die richtige Vorschrift erkannt.
Allerdings kann man die Vorschrift des § 5 Abs. 5 a SGB V aus sehr wörtlich auslegen und dann würdest Du wieder in der GKV landen.
Du hast es schon erkannt.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.
Du bist zwar im Oktober 2008 aus dem ALG II-Bezug ausgeschieden und bist von der ARGE abgemeldet worden. Somit hast Du tatsächlich auch keine Leistungen mehr bezogen.
Die Übergangsregelung ist nämlich total schwammig formuliert.
Wenn Du nämlich in den Monaten Oktober 2008 bis Oktober 2009 noch hilfebedürftig gewesen bist, obwohl keine Leistungen bezogen wurden greift diese Übergangsregelung für Dich und nach dem Wortlaut würdest Du jetzt wieder in der GKV landen. Man muss nämlich unterscheiden zwischen Hilfebedürftigkeit und Leistungsbezug.
Man kann Hilfebedürftig sein (ein reines Rechenexempel) aber dennoch tatsächlich keine Leistungen beziehen. Nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift reicht die theoretische Hilfebedürftigkeit aus.
Aber ich kann Dir jetzt schon verraten, an den Wortlaut des Gesetzes wird sich die Kasse nicht halten!
Nun denn Heinrich, so klar ist jenes für mich definitiv nicht!
Du gehtst jetzt schon wieder in die teleologische Auslegung des Gesetzes (was wollte unser lieber Gesetzgeber) und beachtest nicht den Wortlaut des Gesetzes.
Ich hingegen versuche die gesamte Systematik des SGB V zu verstehen und beziehe mich dann auf andere Passagen im SGB V.
Es fängt doch schon an, gucken wir doch mal, was sonst noch so im SGB V steht und wie es formuliert ist. Und dann geht es schon los mit der Versicherungspflicht im ALG II:
Versicherungspflichtig sind
....
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen
Da steht es eindeutig drinne; nämlich der Bezug ist maßgebend.
Dann gucken wir uns die Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 5 a SGV an:
Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.
Der liebe Gesetzgeber benutzt hier also 2 unterschiedliche Begriffe. Warum?
Folgt man Deinen Ausführungen, dann hätte der Gesetzgeber doch einfach "für die Dauer des Leistungsbezugs" nehmen können.
Hat der liebe Gesetzgeber doch gerade nicht gemacht. Ergo, eine klare Unterscheidung. Warum diese Unterscheidung? Hat der Praktikant beim Ministerium den Entwurf zum Gesetz verfasst? Hatte er ne Pulle Champus vorher zu sich genommen?
Bin mir jetzt schon sicher, ein köddelanspitzender Richter fährt auf solchen Klamotte total ab.
Dem Wunschdenken der Kassen wird nicht immer gefolgt!
Nur zur Erinnerung; Einberechnung Vorversicherungszeit freiw. Kv. nach dem ALG II-Bezug wenn ALG II zu Unrecht gewährt wurde, weil der Kunde nicht erwerbsfähig war. Die Intention stand klipp und klar im Gesetz. Das BSG hat es euch um die Ohren gehauen, da der Wortlaut nicht passt!
mit der Sache 31.12.2008 sind nur die Fälle gemeint, dass die, die am 31.12.2008 schon ALG II bezogen UND JA DESHALB vers.pflichtig in GKV waren (weil ja diese Regelung erst ab 01.01.2009 galt)
auch über den 31.12.2008 vers. pfl. BLIEBEN (quasi als Bestand)
Du gehtst jetzt schon wieder in die teleologische Auslegung des Gesetzes (was wollte unser lieber Gesetzgeber) und beachtest nicht den Wortlaut des Gesetzes.
Ich hingegen versuche die gesamte Systematik des SGB V zu verstehen und beziehe mich dann auf andere Passagen im SGB V.
Es fängt doch schon an, gucken wir doch mal, was sonst noch so im SGB V steht und wie es formuliert ist. Und dann geht es schon los mit der Versicherungspflicht im ALG II:
Versicherungspflichtig sind
....
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen
Da steht es eindeutig drinne; nämlich der Bezug ist maßgebend.
Dann gucken wir uns die Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 5 a SGV an:
Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.
Der liebe Gesetzgeber benutzt hier also 2 unterschiedliche Begriffe. Warum?
Folgt man Deinen Ausführungen, dann hätte der Gesetzgeber doch einfach "für die Dauer des Leistungsbezugs" nehmen können.
Hat der liebe Gesetzgeber doch gerade nicht gemacht. Ergo, eine klare Unterscheidung. Warum diese Unterscheidung? Hat der Praktikant beim Ministerium den Entwurf zum Gesetz verfasst? Hatte er ne Pulle Champus vorher zu sich genommen?
Bin mir jetzt schon sicher, ein köddelanspitzender Richter fährt auf solchen Klamotte total ab.
Dem Wunschdenken der Kassen wird nicht immer gefolgt!
Nur zur Erinnerung; Einberechnung Vorversicherungszeit freiw. Kv. nach dem ALG II-Bezug wenn ALG II zu Unrecht gewährt wurde, weil der Kunde nicht erwerbsfähig war. Die Intention stand klipp und klar im Gesetz. Das BSG hat es euch um die Ohren gehauen, da der Wortlaut nicht passt!
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