Der Spibu gibt ja seit dem 01.01.2009 einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung für die frewillig Versicherten in ganz Deutschland heraus.
Diese Grundsätze sind jetzt ein wenig überarbeitet worden.
Kann mir mal ein Sofa verraten, was hier geändert wurde?
Änderungen der Beitragsbemessung für freiw. Versicherte
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
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3] Nach der Neufassung des § 240 Abs. 5 SGB V sind bei der Anrechnung des Ehegatteneinkommens Absetzungsbeträge für folgende Kinder zu berücksichtigen:
* Kinder, für die eine Familienversicherung (allein) wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße (deckungsgleich mit der bisherigen Bestimmung in § 2 Abs. 4 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
* Kinder, die familienversichert sind, in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (abweichend von der bisherigen Regelung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
[4] Bei beiden genannten Fallgruppen muss es sich (im Verhältnis zum Mitglied sowie seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) um gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder handeln.
[5] Der Begriff "familienversicherte Kinder" im vorgenannten Sinne erfasst alle Kinder, die die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllen, unabhängig davon, ob der gesetzliche Anspruch tatsächlich realisiert wird. Angesprochen sind an dieser Stelle solche Fallkonstellationen, bei denen Kinder privat versichert sind, obwohl eine Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Elternteil nicht nach § 10 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen ist.
[6] Für Kinder, deren Familienversicherung aus anderem Grund, z.B. wegen der vorrangigen Versicherungspflicht aufgrund einer betrieblichen Ausbildung, nicht besteht, kommt ein Absetzungsbetrag - im Vergleich zu den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler unverändert - nicht in Betracht.
Das ist doch gemeint?
* Kinder, für die eine Familienversicherung (allein) wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße (deckungsgleich mit der bisherigen Bestimmung in § 2 Abs. 4 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
* Kinder, die familienversichert sind, in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (abweichend von der bisherigen Regelung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
[4] Bei beiden genannten Fallgruppen muss es sich (im Verhältnis zum Mitglied sowie seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) um gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder handeln.
[5] Der Begriff "familienversicherte Kinder" im vorgenannten Sinne erfasst alle Kinder, die die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllen, unabhängig davon, ob der gesetzliche Anspruch tatsächlich realisiert wird. Angesprochen sind an dieser Stelle solche Fallkonstellationen, bei denen Kinder privat versichert sind, obwohl eine Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Elternteil nicht nach § 10 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen ist.
[6] Für Kinder, deren Familienversicherung aus anderem Grund, z.B. wegen der vorrangigen Versicherungspflicht aufgrund einer betrieblichen Ausbildung, nicht besteht, kommt ein Absetzungsbetrag - im Vergleich zu den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler unverändert - nicht in Betracht.
Das ist doch gemeint?
Vielen Dank.
Ich muss aber ehrlich eingestehen, dass die Bundesagentur so etwas innovativer und creativer machen würde.
Sie würde die Änderungen nämlich besonders kennzeichnen und am Anfang eine Chronologie führen. Dann kann man nämlich ganz schnell, wann, wo und was geändert worden ist. Da tappt man nicht im Dunkeln!
Ich muss aber ehrlich eingestehen, dass die Bundesagentur so etwas innovativer und creativer machen würde.
Sie würde die Änderungen nämlich besonders kennzeichnen und am Anfang eine Chronologie führen. Dann kann man nämlich ganz schnell, wann, wo und was geändert worden ist. Da tappt man nicht im Dunkeln!
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- Postrank7
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