Kündigung freiw. Kv. während Auslandsaufenthalt

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Rossi
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Kündigung freiw. Kv. während Auslandsaufenthalt

Beitragvon Rossi » 10.05.2010, 21:41

Hm, ich brüte gerade darüber, ob jemand, der frewillig in der GKV versichert ist und für bspw. 2 Jahre seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland (kein EU-Land oder Schweiz) verlegt, die freiw. Kv. nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen kann.

Nehmen wir an, jemand verlegt am 10.05.2010 den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Asien. Er ist freiwillig versichert und möchte jetzt mit dem 10.05.2010 aus der GKV raus.

Wenn er die Kündigungsfrist einhalten muss, dann geht es ab dem heutigen Tag nur bis zum 31.07.2010. Will heissen, er löhnt noch über 2 Monate Beiträge und hat überhaupt keinen Vorteil dadurch!

Grundsätzlich gilt ja das Territorialprinzip. Im Bereich einer Pflichtversicherung würde (bspw. die KVdR) sofort kraft Gesetz beendet werden, weil sich der Versicherungspflichtige nicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzes (Deutschland) aufhält.

Was sagen die Sofa´s dazu; geht es sofort zum 10.05 oder muss er die Kündigungsfrist einhalten.

Ich bin dann auf § 3 SGB IV gestossen. Das SGB IV ist ja das allgemeine Buch für die Sozialversicherung und dürfte selbstverständlich für das SGB V gelten, soweit dort nicht Spezialegelungen (lex specialis vor lex generalis) gelten.

Die freiw. Kv. endet gem. § 191 Nr. 4 mit dem Wirksamwerden (§ 175 Abs. 4 SGB V) der Kündigung. Tja, die Bestimmungen des § 175 Abs. 4 SGB V sprechen in erster Linie nur einen Kassenwechsel an, bzw. wenn man in die priv. Kv. wechseln möchte. So einen Fall haben wir hier nicht, also gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten

...

2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.






Okay, die freiw. Kv. stellt eine Versicherungsberechtigung dar! Ich habe also keine Versicherungsberechtigung mehr, wenn ich den gewöhnlichen Aufenhalt oder Wohnsitz aus Deutschland nach Asien verlagere.

Ergo muss ich nicht kündigen und komme sofort aus der freiw. Kv. kraft Gesetz heraus.

Ideen, oder andere Vorschläge; liebe Sofa´s!?

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Beitragvon Czauderna » 10.05.2010, 22:34

Hallo Rossi,
ich, also wirklich nur ich, würde, wenn er mir einen Nachweis erbringt, ihn zum Monatsletzen rauslassen, würde ihm allerdings keine Versicherungsbestätigung zusenden - damit wäre allen geholfen - einmal ihm, weil er raus kann und auch uns als Kasse weil er, wenn er sich kurzfristig anders überlegen würde zu keiner anderen Kasse, insbesondere zu einer PKV wechseln könnte, eben wegen des fehlendes Nachweises.Nocheinmal, das würde ich so händeln - in der Praxis selbst hatte ich seit dem 01.04.2007 noch nicht.
Gruß
Guenter

Rossi
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Beitragvon Rossi » 10.05.2010, 22:45

Hm, Günni, mir geht es nicht um eine Lösung nach Bauchgefühlen, sondern um eine exakt richtige richtige Lösung unter Beachtung der gesetzlichen Normen.

Dafür ist und wird der Rossi immer kämpfen!

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Beitragvon DKV-Service-Center » 11.05.2010, 08:39

oller Bleistiftanspitzer :-)
§ 16 Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1.sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
und da würde ich dann im Umkehrschluss daraus schließen wenn der Anspruch ruht gibt es auch keine Kohle :-)
Ich nehme aber an das die Kassen Arbeitsrichtlinien haben. in einem Fall bei der BEK reichte es aus das er die Absicht hatte nach Neuseeland zu gehen und sollte das bei Rückkehr belegen.
Gruß

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 11.05.2010, 09:28

Rossi hat geschrieben:Hm, Günni, mir geht es nicht um eine Lösung nach Bauchgefühlen, sondern um eine exakt richtige richtige Lösung unter Beachtung der gesetzlichen Normen.

Dafür ist und wird der Rossi immer kämpfen!


Hallo rossi,
dann musst Du dich aber klarer ausdrücken - du fragstest nach Ideen - und eine solche hatte ich als meine Auslegung zur Lösung des Problems.

Aber ich habe auch eine Quelle - unsere Satzung räumt die Möglichkeit einer Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt zu, gerade wenn es um Wohnsitzverlegung ins Ausland geht.
Ein § habe ich auch dazu § 13 SGB IV.
Gruss
Günter

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Beitragvon Vergil09owl » 13.05.2010, 10:02

2.2 Keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit (Nr. 2) (Stand des Dokuments: 15.10.2003)
Rz. 6
Vorschriften über die Versicherungspflicht, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, sind z.B. § 5 Abs. 1 Nrn. 9 bis 12 SGB V, § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 20 Abs. 1 Nrn. 25 bis 11 SGB XI. Vorschriften über die Versicherungsberechtigung, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, sind z.B. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 SGB V, § 7 SGB VI, § 26 SGB XI.
Die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" werden durch § 30 Abs. 3 SGB I für alle Regelungen definiert, in denen das Sozialrecht auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verweist. Soweit daher materiellrechtliche Regelungen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraussetzen oder daran anknüpfen, ist dieser nach § 30 Abs. 3 SGB I zu bestimmen.
Rz. 7
Wohnsitz ist der gewillkürte Lebensmittelpunkt; er setzt nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I das Vorhandensein einer Wohnung voraus, die zur dauernden Benutzung angelegt sein muss. Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Lebensführung des Betreffenden mehrere Schwerpunkte hat und seine in den Orten befindlichen Wohnungen den Anforderungen des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I gerecht werden. Auch bei einem längeren Auslandsaufenthalt kann der Inlandswohnsitz bestehen bleiben, sofern die bisherige Wohnung im Inland jederzeit zur Verfügung steht, der Betreffende nicht die Absicht hat, auf unabsehbare Zeit im Ausland zu verweilen, und seiner Rückkehr keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (BSG, Urteil v. 26.7.1979, 8b RKg 12/78).
Rz. 8
Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition gilt für alle sozialen Lebensbereiche des SGB, soweit sich nicht aus seinen übrigen Büchern etwas anderes ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I). Wegen dieses Vorbehalts und der unterschiedlichen Funktion des Begriffs innerhalb einzelner Regelungsbereiche, kann der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" nur unter Berücksichtigung des Zwecks des jeweiligen Gesetzes bestimmt werden, in dem der Begriff gebraucht wird (BSG,
Urteil v. 1.9.1999, B 9 SB 1/99 R, SozR 3-3870 § 1 Nr. 1). Ob ein gewöhnlicher oder vorübergehender Aufenthalt vorliegt oder wann ein vorübergehender Aufenthalt in einen gewöhnlichen Aufenthalt übergeht, sind überdies Tatfragen, die letztlich nur im Einzelfall entschieden werden können (zum gewöhnlichen Aufenthalt vgl. auch BSG, Urteile v. 29.5. 1991, 4 RA 38/90, v. 30.9. 1993, 4 RA 49/92, SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1, v. 9.8. 1995, 13 RJ 59/93, v. 4.11.1998, B 13 RJ 9/98 R). Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt voraus, dass der Betreffende sich überhaupt an dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes aufhält und hier den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat (vgl. BSG, SozR 3-1200 § 30 Nr. 5). Ein einmal begründeter gewöhnlicher Aufenthalt endet nicht schon dann, wenn sein Ende unmittelbar bevorsteht (vgl. BSGE 60 S. 262 = SozR 1200 § 30 Nr. 10). Insbesondere wird allein durch den Wunsch, an einem anderen Ort als dem bisherigen Aufenthaltsort Aufenthalt zu nehmen, noch nicht ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Ein Verweilen anlässlich eines Besuchs, einer Krankheit, eines Ferienaufenthaltes oder ein vorübergehende Aufenthalt reicht nicht aus.
Rz. 9
Soweit sich aus den §§ 7 bis 9 Abweichendes ergibt, geht dies vor. Das ist insoweit der Fall, als in § 30 Abs. 3 SGB I für die Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes bzw. für den gewöhnlichen Aufenthalt auf tatsächliche Umstände abgestellt wird, während in §§ 7 bis 9 rechtliche Umstände maßgebend sind (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB IV, § 3 Rn. 9). Abweichend von § 3 Nr. 2 sind Bezieher von Lohnersatzleistungen (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) und Bezieher von Vorruhestandsgeld (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) auch dann versichert, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Eine weitere Ausnahme betrifft Versicherte, denen Kindererziehungszeiten nach § 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI anzurechnen sind. § 3 Nr. 2 gilt ferner nicht, wenn spezielle Vorschriften über die Versicherungspflicht eine Beschäftigung oder Tätigkeit nicht voraussetzen (z.B. §§ 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 8, 9 bis 16 SGB VII). Statt des § 3 Nr. 2 gilt dann § 2 Abs. 3 SGB VII.
3 Rechtsprechung (Stand des Dokuments: 15.10.2003) Rz. 10
Es ist nämlich weitgehend anerkannt, dass der Wirkungsbereich der Normen nicht durch ein abstraktes Territorialitätsprinzip begrenzt ist, sondern aus ihrem sachlichen Inhalt zu entwickeln ist. Entscheidend sind deshalb Inhalt sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 AFG, darüber hinaus aber auch der Gesamtzusammenhang, in den die Vorschrift im Rahmen aller Bestimmungen betreffend die Förderung von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung gestellt ist: BSG, Urteil v. 17.10.1992, 11 RAr 21/91.
Die gesetzliche Regelung, nach der nur die von deutschen Vermarktern an ausländische Künstler gezahlten Entgelte und nicht auch die von ausländischen Vermarktern an deutsche Künstler gezahlten Entgelte abgabepflichtig sind, entspricht vielmehr dem Territorialitätsprinzip: BSG, Urteil v. 20.7. 1994, 3/12 RK 63/92.
Nach § 37 SGB I gilt das SGB I für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches, soweit sich aus dem Zweiten bis Neunten Buch nichts Abweichendes ergibt. Dieser Systematik kann der Grundsatz entnommen werden, dass das SGB (einschließlich der als besondere Teile geltenden spezialgesetzlichen Regelungen, vgl. Art II § 1 SGB I) regelmäßig nur auf die Wohnbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Art. 6 Abs. 1 GG zwingt auch insofern zu keiner anderen Wertung, als die Versagung der Kindererziehungsleistungen bei Auslandsaufenthalt nicht auf der Familienbeziehung beruht, sondern auf dem sog Territorialitätsprinzip, das vom Gesetzgeber bei der Frage eines "Leistungsexportes" grundsätzlich berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfGE 55 S. 1, 27): BSG, Urteil v. 16.12. 1993, 13 RJ 11/92.
Davon abgesehen ereignete sich der Unfall nicht im Geltungsbereich des SGB mit der Folge, dass nach § 3 SGB IV die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung grundsätzlich nicht gelten: BSG, Urteil v. 24.1.1991, 2 RU 29/90.
Das Territorialitätsprinzip des § 30 SGB I lässt gemäß §§ 3, 9 und 11 Abs. 2 SGB IV eine Anwendung der Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung auf selbständige Künstler, die wie die hier betroffenen ihre künstlerische Tätigkeit ohne feste Arbeitsstätte an verschiedenen Orten ausüben und die nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen, nicht zu: BSG, Urteil v. 25. 10. 1995, 3 RK 11/94.

Ausgangspunkt der Prüfung eines Auslandsbezuges sozialrechtlicher Sachverhalte ist § 30 Abs. 1 SGB I. Danach gelten die Vorschriften des SGB für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. § 30 Abs. 2 SGB I bestimmt, dass Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben. Nach § 37 SGB I gilt das SGB I für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches, soweit sich aus dem Zweiten bis Neunten Buch nichts Abweichendes ergibt. Dieser Systematik kann der Grundsatz entnommen werden, dass das SGB (einschließlich der als besondere Teile geltenden spezialgesetzlichen Regelungen, vgl. Art II § 1 SGB I) regelmäßig nur auf die Wohnbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet (Territorialitätsprinzip; vgl. BSGE 53 S.150, 152 f. = SozR 2200 § 222 Nr. 1; BSG, SozR 7830 § 13 Nr. 8, SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr. 3): BSG, Urteil v. 16. 12.1993, 13 RJ 11/92.
BSG, Urteil v. 31.3.1992, 4 RLw 9/92, in: SozR 3-5850 § 3c GAL Nr. 2 zu § 3 Nr. 2 SGB IV.
Befindet sich eine Person aufgrund rechtskräftiger Verurteilung - lebenslänglich - in Strafhaft, hat sie am Ort der Strafverbüßung ihren gewöhnlichen Aufenthalt. BSG, Urteil v. 29.5. 1991, 4 RA 38/90,
Hält sich ein polnischer Rentner ausschließlich im Bundesgebiet auf und erhält er in dieser Zeit fortlaufend befristete Aufenthaltserlaubnisse, die aber das Ende des berechtigten Aufenthaltes nicht festsetzen, '1wohnt'1 er in der Bundesrepublik Deutschland. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes (ebenso wie der des Wohnsitzes) knüpft jedenfalls im gesamten Sozialversicherungsrecht (§ 1 Abs. 1 des SGB IV; anders zum Kindergeldrecht BSG, Urteile v. 15.12. 1992, 10 RKg 12/92 und 10 RKg 11/92 m.w.N.) in erster Linie an die - objektiv gegebenen - tatsächlichen Verhältnisse an. Er setzt (bei Kollisionsnormen des '1internationalen'1 Sozialrechts) vor allem voraus, dass der Betreffende im streitigen Beitrags- oder Leistungszeitraum den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland hat. Das bedeutet grundsätzlich auch, dass er sich in dieser Zeit überwiegend im Inland aufhalten muss. '1Dauerhaft'1 ist dieser Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Dabei ist ein Domizilwille, der mit den sonstigen tatsächlichen Umständen nicht übereinstimmt, rechtlich unerheblich (vgl. auch BSG, SozR 3-5850 § 3c Nr. 2 zum deutschen Auswanderer): BSG, Urteil v. 30.9. 1993, 4 RA 49/92.
Autor/in (Stand des Dokuments: 15.10.2003)
Hermann Frehse, Düsseldorf
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Beitragvon Vergil09owl » 13.05.2010, 10:19

Vieleicht ist das ja ein kleiner Ansatzpunkt

Begriff
Als Territorialitätsprinzip wird folgender Grundsatz bezeichnet: Die nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung (freiwillige Versicherung) sind nur dann anzuwenden, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale im Territorium des betreffenden Staats gegeben sind. Soweit es um Versicherungsleistungen geht, sind diese grundsätzlich nur für Personen zu erbringen, die im Territorium des betreffenden Staats wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Das Territorial itätsprinzip bestimmt den räumlichen Geltungsbereich der Rechtsvorschriften.

Gesetze, Vorschriften und Entscheidungen
Das Territorialitätsprinzip im Versicherungsrecht der deutschen Sozialversicherung ist in 3 SGB IV geregelt. Ausnahmen ergeben sich zum einen
aus den 4 bis 6 SGB IV sowie aus speziellen Regelungen für die einzelnen Versicherungszweige

Und wie schon geschrieben wurde ruhen denn die Leistungen nach § 16 SGB V, somit ergibt sich das die freiwillige Versicherung ruht der das Territorium der Beundesrepublik Deutschland verlassen wurrde.

Die Mitgliedschaft nach § 6 SGB V würde also denn zum Ruhen kommen, das sich der Gutse nicht mehr in Deutschland befindet und auch in einem nicht EU und EWR Raum.

Somit ergibt sich das es zu einer Unterbreung der mitgliedschaft kommt.

Somit ergibt sich weiter das sich der Vertrag fortsetzt.
aufgrund der Unterbrechung.

Der Vertrag würde denn wieder gültig und die bindungsfrist wenn das Territorium der Bundesrepublik Deutschland wieder betreten wird.

Ergo müßte denn die freiwillige Mitgliedschaft gekündigt werden.

Meiner Ansicht nach.

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Beitragvon Czauderna » 13.05.2010, 10:58

Hallo,
ein "Ruhen" der Mitgliedschaft gibt es nicht mehr in der GKV, allenfalls eine Anwartschaftsversicherung, die aber auch Geld kostet.
Ich habe ja weiter oben meine "begründete" Auffassung geschrieben -
er kann raus ohne Einhalt einer Kündigungsfrist - was er dann im Ausland (egal wohin er sich begibt) mit seiner Krankenversicherung macht, das muss er dann selbst wissen oder vor Ort abklären.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon Vergil09owl » 13.05.2010, 12:29

doch doch siehe das entsprechende Rundschreiben dazu.

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Beitragvon Vergil09owl » 13.05.2010, 13:32

§ 191 SGB V Ende der freiwilligen Mitgliedschaft

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitglieds,

2.mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder

3.mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.

weiter dazu

TOP 1 Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14. Oktober 2009;

Erfüllt eine private Auslandskrankenversicherung die Voraussetzungen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall, endet die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen gemäß § 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird. Die freiwilligen Mitglieder können unter dieser Voraussetzung ihre Mitgliedschaft in der GKV unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Sofern bereits während der Kündigungsfrist der Auslandsaufenthalt beginnt, kann für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedschaft unter den Voraussetzungen des § 240 Abs. 4a SGB V eine sog. beitragsrechtliche Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.

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Beitragvon Vergil09owl » 13.05.2010, 13:41

GR. v.20.03,2007

3.2 Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland

Bei Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland besteht kein Schutzbedürfnis mehr für das Aufrechterhalten einer Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen endet daher nach § 190 Abs. 13 SGB V mit Ablauf des Vortages, an dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird. Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben gemäß § 6 SGB IV unberührt

Da § 190 für Versichrungspflichtige gilt, aber nicht § 191 ist in diesem Fall § 191 vorrangig vor § 190, somit dent die mitgliedschaft zum ende der Bindungsfrist.
Leider eine Ungleichstellung.

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Beitragvon Vergil09owl » 13.05.2010, 13:51

GR. v. 30.06.2008

5.6.2 Bei Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Bindungsfrist ist nicht einzuhalten, wenn die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu Gunsten einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gekündigt wird (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht z.B. für Personen, die

* bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert sind (eine Zusatzversicherung reicht nicht aus),
* einen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder auf sonstige Gesundheitsfürsorge haben,
* beihilfeberechtigt sind und über eine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen,
* einem Sondersystem wie der freien Heilfürsorge angehören,
* aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts einen Sachleistungsanspruch haben,
* einen Anspruch auf Krankenbehandlung nicht nur für Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen haben oder
* die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind.

Der Nachweis über das Bestehen eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes ist gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle zu führen. Sofern keine zur Meldung verpflichtete Stelle vorhanden ist (vgl. Abschnitt 4.2.1.1), ist die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegenüber der bisherigen Krankenkasse nachzuweisen. Der Nachweis ist an keine besondere Form (z.B. Vordruck) gebunden.

Die erneute Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung hat ein neues Krankenkassenwahlrecht zur Folge, wenn die Bindungsfrist von 18 Monaten zur letzten Krankenkasse, die eine Mitgliedschaft durchgeführt hat, bereits abgelaufen ist (vgl. Abschnitt 5.5.4).

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Beitragvon Rossi » 13.05.2010, 21:21

Also ehrlich gesagt, finde ich die Diskussion hier mittlerweile niedlich.

Es ist - meines Erachtens - de facto das Territorialprinzip anzuwenden.

Und Vergil09owl hat es schon eingstellt:

Als Territorialitätsprinzip wird folgender Grundsatz bezeichnet: Die nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung (freiwillige Versicherung) sind nur dann anzuwenden, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale im Territorium des betreffenden Staats gegeben sind. Soweit es um Versicherungsleistungen geht, sind diese grundsätzlich nur für Personen zu erbringen, die im Territorium des betreffenden Staats wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Das Territorial itätsprinzip bestimmt den räumlichen Geltungsbereich der Rechtsvorschriften.

Gesetze, Vorschriften und Entscheidungen
Das Territorialitätsprinzip im Versicherungsrecht der deutschen Sozialversicherung ist in 3 SGB IV geregelt. Ausnahmen ergeben sich zum einen
aus den 4 bis 6 SGB IV sowie aus speziellen Regelungen für die einzelnen Versicher



Dann machen wir doch mal zwei Beispiele:

1. Beispiel Rentner mit KVdR verlegt seinen Wohnsitz nach Thailand

In Geltungsbereich des Gesetzes (Deutschland und EU) unterliegt der Rentner der Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Es werden schön die Beiträge von der Rente einbehalten.

Eine KVdR kann man nicht kündigen, denn sie entsteht kraft Gesetz wenn die Voraussetzungen vorliegen und endet kraft Gesetz, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Beendigungstatbestände sind abschließend in § 190 Abs. 11 SGB V aufgezählt.

Jetzt verlegt er seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Thailand.

Folgt man der Diskussion der Sofa´s hier, müssten weiterhin Beiträge von der Rente eingehalten werden, da die Beendigungstatbestände nach § 190 Abs. 11 SGB V unweigerlich nicht vorliegen.

Da er sich aber nicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält, gelten die allgemeinen Bestimmungen des § SGB IV (Territorialprinzip) und schwuppi duppi es wird nix mehr von der Rente eingehalten. Also endet hier die KVdR über das Territorialprinzip.

2. Beispiel Rentner, keine KVdR freiwillig versichert

Gleicher Sachverhalt, der Rentner verlegt seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Thailand.

Kann mir mal einer erklären, warum hier § 3 SGB IV nicht gelten soll?

Ihr verrennt Euch, wenn Ihr stumpf einfach nur den § 191 SGB V beachtet. In § 191 SGB V endet die Mitgliedschaft zwar durch eine wirksame Kündigung, völlig klar. Aber diese Vorschrift regelt in erster Linie den Kassenwechsel oder den Wechsel zur privaten Kv.

Jenes setzt immer voraus, dass man im Geltungsbereich des Gesetzes auch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ihr wendet Rechtsvorschriften an, die für den in Thailand lebenden Rentner doch gar nicht gelten. Wie soll das gehen?

Also das Territorialprinzip habe ich schon im 1. Ausbildungsjahr gelernt!

Auch der Verweis auf § 16 Abs. 1 SGB V hinkt völlig. Man muss Gesetze lesen und wörtlich auslegen.

Denn der § 16 SGB V fängt schon damit an

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

1. sich im Ausland aufhalten


Das ist pottfalsch, er hält sich nicht im Ausland auf, sondern er hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz.

Also, für mich ist das klar. Zum Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes endet die freiw. Kv. kraft Gesetz.

Folgt man Euren Ausführungen, dann würde die KVdR nämlich weiterhin bestehen müssen, denn diese kann man nicht kündigen.

Wollt Ihr mir das so verkaufen?

Das Besprechungsergebnis des Spibus kann ich daher im Ansatz nicht nachvollziehen.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 13.05.2010, 21:58

Mußt du anders aufziehen , da die Mitgliedschaft aufgrund des Teritorialprinzipsruht aslo keine Leistungen erbracht werden können.
Renterner ist auch schon wieder andeere Spzies

c) Verzug in das Ausland

Verlegt ein Rentenberechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland , kommt eine Versicherungspflicht nur dann in Betracht, wenn über- oder zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen dies vorsehen. Ist dies nicht Fall, ist dem Rentenversicherungsträger die Beendigung der Versicherungs- und Beitragspflicht zu melden. Bezieht der Rentner Versorgungsbezüge, ist die Zahlstelle über die Beendigung der Beitragspflicht zu unterrichten. Ein nur vorübergehender Auslandsaufenthalt berührt das Versicherungsverhältnis nicht.

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Beitragvon Vergil09owl » 13.05.2010, 22:11

Hm ich denke mal da es zso zu händeln ist

Beiträge sind für jeden Tag der Mitgliedscahft zu zahlen.
Die mitgliedschaft ist an das Teritorialprinzip zu orientieren das heißt das zwar noch Beiträge für den Monat zu zahlen ist wo die Mitgliedschaft endet. Leider kenne ich leider zur Zeit kein Urteil ws für so einen Fall anzuwenden ist.
Ich kenn eda nur ein Urteil zu dem Ende der freiwilligen Mitgliedschaft aufgrund des Statusänderung aus dem Jahr 1997, ist nur die Frage ob dieses auch so anzuwenden ist.

BKK online Lexikon

Verlegt ein in Deutschland gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherter seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz ins Ausland, endet grds. seine Versicherungspflicht und Mitgliedschaft bei der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse (§ 3 SGB IV), Ausnahme: Entsendung Versicherungspflichtiger. Damit endet grds. auch sein Leistungsanspruch gegenüber der deutschen Kranken- und Pflegekasse. Lediglich in den Fällen, in denen aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts etwas Abweichendes bestimmt ist (§ 6 SGB IV), können ggf. auch im anderen Staat das Versicherungs- und Mitgliedschaftsverhältnis bei der deutschen Kranken- und Pflegekasse aufrecht erhalten und Leistungen zulasten der deutschen Krankenkasse bezogen werden.


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