Hallo,
warum denn umständlich wenn es einfacher besser geht.
Wenn ein freiwillig Versicherter mir beispielsweise morgen nachweist dass er seinen Erstwohnsitz ab Montag ins Ausland verlegt (Abmeldung beim Einwohnermeldeamt) dann kann er auch zum Sonntag aus der Kasse austreten, so steht es in unserer Satzung. Das war doch auch die Frage oder?
Es handelt sich auch nicht um ein EU-Ausland.
Erbringt er keinen Nachweis dann gelten die normalen Kündigungsfristen mit allem drum und dran.
Ich gebe zu, dass ich nicht alle vorherigen (ausführlichen) Beiträge genauestens gelesen habe, deshalb meine Gegenfrage - warum soll das nicht gehen. ?
Gruss
Czauderna
Kündigung freiw. Kv. während Auslandsaufenthalt
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Das Urteil sagt doch genau jenes, was ich hier poste.
Man muss den § 3 SGB IV doch einfach nur lesen, mehr nicht. Grundsätzlich gilt das Territorialprinzip. Es gibt allerdings Ausnahmen, die in den §§ 4 - 6 SGB IV geregelt sind. Aber die treffen hier im Einzelfall nicht zu.
Sorry Günni, Eure Satzungsregelung hin oder her.
Es geht hier um das materielle Recht. Nehmen wir an, bei einer anderen Kasse steht nix in der Satzung.
Die Kassen haben sich an das SGB IV zu halten, da können sie alles mögliche in der Satzung regeln. Wenn sie dazu keine Befugnis haben, dann laufen sie ins Leere.
Eure Satzungsregelung ist völlig überflüßig, weil Ihr dazu gar keine Ermächtigung habt!
Gerade zu göttlich finde ich den Hinweis des Spibus!
Man muss den § 3 SGB IV doch einfach nur lesen, mehr nicht. Grundsätzlich gilt das Territorialprinzip. Es gibt allerdings Ausnahmen, die in den §§ 4 - 6 SGB IV geregelt sind. Aber die treffen hier im Einzelfall nicht zu.
Sorry Günni, Eure Satzungsregelung hin oder her.
Es geht hier um das materielle Recht. Nehmen wir an, bei einer anderen Kasse steht nix in der Satzung.
Die Kassen haben sich an das SGB IV zu halten, da können sie alles mögliche in der Satzung regeln. Wenn sie dazu keine Befugnis haben, dann laufen sie ins Leere.
Eure Satzungsregelung ist völlig überflüßig, weil Ihr dazu gar keine Ermächtigung habt!
Gerade zu göttlich finde ich den Hinweis des Spibus!
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- Postrank7
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Rossi hat geschrieben:Das Urteil sagt doch genau jenes, was ich hier poste.
Man muss den § 3 SGB IV doch einfach nur lesen, mehr nicht. Grundsätzlich gilt das Territorialprinzip. Es gibt allerdings Ausnahmen, die in den §§ 4 - 6 SGB IV geregelt sind. Aber die treffen hier im Einzelfall nicht zu.
Sorry Günni, Eure Satzungsregelung hin oder her.
Es geht hier um das materielle Recht. Nehmen wir an, bei einer anderen Kasse steht nix in der Satzung.
Die Kassen haben sich an das SGB IV zu halten, da können sie alles mögliche in der Satzung regeln. Wenn sie dazu keine Befugnis haben, dann laufen sie ins Leere.
Eure Satzungsregelung ist völlig überflüßig, weil Ihr dazu gar keine Ermächtigung habt!
Gerade zu göttlich finde ich den Hinweis des Spibus!
Hallo Rossi,
du willst also damit sagen das unsere Satzung rechtswidrig ist ?
Was machen wir denn da ?
Gruss
Czauderna
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
@Czauderna
Hast Du die Kasse gewechselt? Hab mir mal jetzt Eure Satzung etwas näher unter die Lupe genommen. Ich finde diese Passage nicht, oder hat der Rossi jetzt nen Brett vorm Kopp?
... unsere Satzung räumt die Möglichkeit einer Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt zu, gerade wenn es um Wohnsitzverlegung ins Ausland geht
Hast Du die Kasse gewechselt? Hab mir mal jetzt Eure Satzung etwas näher unter die Lupe genommen. Ich finde diese Passage nicht, oder hat der Rossi jetzt nen Brett vorm Kopp?
Rossi hat geschrieben:@Czauderna... unsere Satzung räumt die Möglichkeit einer Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt zu, gerade wenn es um Wohnsitzverlegung ins Ausland geht
Hast Du die Kasse gewechselt? Hab mir mal jetzt Eure Satzung etwas näher unter die Lupe genommen. Ich finde diese Passage nicht, oder hat der Rossi jetzt nen Brett vorm Kopp?
Hi Rossi. ich bin ab morgen in Rosenheim,
melde mich dann morgen oder am Dienstag und zitiere mal aus der Satzung,
die daraus resultierende Dienstanweisung kann ich natürlich hier nicht verbreiten - ist doch klar, oder ?
Gruss
Guenter
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Nun denn, der Rossi hat wohl nen Brett vor der Birne.
Ich hab jetzt mal so ein bissken gegoogelt und finde nur die Satzung vom 01.04.2010.
§ 18 a Leistungsausschluss
(1) Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn die Begründung eines
Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik
Deutschland erfolgt, um auf Basis einer Versicherung nach § 5 Abs.1 Nr.
13 SGB V oder einer hierauf beruhenden Familienversicherung nach § 10
SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen (§ 52 a SGB V).
Dat haut doch wohl nicht hin, oder?
Ich bleibe auch dabei und positioniere meine Auffassung; es gilt das Territorialprinzip und die freiw. Kv. endet kraft Gesetz, wenn der Kunde den Geltungsbereich des Gesetzes (Wonsitz oder gewöhnliche Aufenthalt) verläßt!
Aber dann kommt wieder mein Spruch; wir kochen den Tee alle nur mit Wasser!
Ich hab jetzt mal so ein bissken gegoogelt und finde nur die Satzung vom 01.04.2010.
§ 18 a Leistungsausschluss
(1) Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn die Begründung eines
Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik
Deutschland erfolgt, um auf Basis einer Versicherung nach § 5 Abs.1 Nr.
13 SGB V oder einer hierauf beruhenden Familienversicherung nach § 10
SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen (§ 52 a SGB V).
Dat haut doch wohl nicht hin, oder?
Ich bleibe auch dabei und positioniere meine Auffassung; es gilt das Territorialprinzip und die freiw. Kv. endet kraft Gesetz, wenn der Kunde den Geltungsbereich des Gesetzes (Wonsitz oder gewöhnliche Aufenthalt) verläßt!
Aber dann kommt wieder mein Spruch; wir kochen den Tee alle nur mit Wasser!
der Rossi hat KEIN Brett vor der Birne.
Der 18a der Satzung der DAK hat mit Deiner Fragestellung doch üüüüüberhaupt nix tun.
Ganz klar: es gilt nicht mehr deutsches Recht.
Für eine Pfichtversicherung im Rahmen der KVdR UND auch für eine freiwillige Versicherung besteht KEIN Raum mehr.
Beide würden wegen der Regelung des § 3 SGB IV (hier zum 10.50.2010) enden; o h n e dass es einer Kündigung bedarf.
Der 18a der Satzung der DAK hat mit Deiner Fragestellung doch üüüüüberhaupt nix tun.
Ganz klar: es gilt nicht mehr deutsches Recht.
Für eine Pfichtversicherung im Rahmen der KVdR UND auch für eine freiwillige Versicherung besteht KEIN Raum mehr.
Beide würden wegen der Regelung des § 3 SGB IV (hier zum 10.50.2010) enden; o h n e dass es einer Kündigung bedarf.
Hallo Rossi,
du hast richtig "gegoogelt" - in der neuen Fassung der Satzung wird dazu nix mehr ausgesagt - das stand noch in der alten Fassung (gültig bis 31.12.2009) so drinne.
Ich hatte meine Unterlagen nicht aktualisiert. - sorry
Ändert aber nix (bisher jedenfalls) an bisherigen Praxis in solchen Fällen
und warum sollte auch jemand dagegen etwas haben ?
Gruss
Czauderna
du hast richtig "gegoogelt" - in der neuen Fassung der Satzung wird dazu nix mehr ausgesagt - das stand noch in der alten Fassung (gültig bis 31.12.2009) so drinne.
Ich hatte meine Unterlagen nicht aktualisiert. - sorry
Ändert aber nix (bisher jedenfalls) an bisherigen Praxis in solchen Fällen
und warum sollte auch jemand dagegen etwas haben ?
Gruss
Czauderna
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