401 EUR Job und Gleitzone

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guppi99
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401 EUR Job und Gleitzone

Beitragvon guppi99 » 14.05.2010, 20:06

Mann privatversichert, Frau hatte bisher einen 400 EUR Job. Jetzt hat sie einen 401 EUR Job und sie ist wieder pflichtversichert.
Vergessen wurde allerdings, das sie seit einem halben Jahr Mieteinnahmen hat in Höhe von knapp 500 EUR. Welche Auswirkungen hat das auf die KV-Beiträge? Schließlich ist sie dann ja wieder außerhalb der Gleitzone. Sind diese Einnahmen KV-relevant?

RHW
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Beitragvon RHW » 14.05.2010, 20:14

Hallo,
die Mieteinnahmen sind bei der Gleitzone ohne Bedeutung. Es zählen nur Arbeitsentgelte aus Arbeitnehmertätigkeiten.
Für die Beitragsberechnung von pflichtversicherten Arbeitnehmern in der GKV zählen nur das Entgelt aus der Arbeitnehmertätigkeit (en) und ggf. Rente aus der Rentenversicherung, rentenähnliche Einnahmen und Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Alle weiteren Einnahmen sind ohne Bedeutung.
Absatz : http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__226.html
Gruß
RHW

Dipling
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Beitragvon Dipling » 14.05.2010, 20:14

Sofern die Mieteinkünfte der Einkunftsart Vermietung+Verpachtung zugerechnet werden und nicht z.B. gewerblichen Einkünften im Sinne hauptberuflicher Selbständigkeit, sind diese bei GKV-Pflichtversicherten nicht relevant. Ausnahme ist die hier nicht vorliegende Pflichtversicherung nach § 5(1) Nr. 13 SGB V.

Anders ist es bei freiwillig GKV-Versicherten - bei denen zählen grundsätzlich alle Einkünfte.

@RHW: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zählen bei pflichtversicherten Arbeitnehmern doch nicht mit!? Eine hauptberufliche Selbständigkeit liegt hier nicht vor.

RHW
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Beitragvon RHW » 15.05.2010, 07:26

Hallo,
bei pflichtversicherten Arbeitnehmern sind das Entgelt aus der Arbeitnehmertätigkeit (en) und Renten aus der Rentenversicherung sowie rentenähnliche Einnahmen immer beitragspflichtig. Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit sind bei pflichtversicherten Arbeitnehmern nur dann beitragspflichtig, wenn daneben eine Rente oder rentenähnliche Einnahmen bezogen werden. (§ 226 SGB V)
Meine Antwort war da nicht ganz präzise.
Gruß
RHW


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