Arbeitslosigkeit / Wechsel PKV -> GKV

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hmeyer
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Arbeitslosigkeit / Wechsel PKV -> GKV

Beitragvon hmeyer » 15.05.2010, 13:16

Hallo,

ich habe zum 30.6. gekündigt, habe mich daher zum 1.7. arbeitslos gemeldet und denke über den Wechsel von der PKV in die GKV nach.

Nach kurzer Recherche im Forum scheint dies ja nicht ganz einfach zu sein. Kurz zu mir:
- Ich bin 36 Jahre, verheiratet (1 Kind (PKV), Frau GKV).
- Seit 30.12.2006 selbst in der PKV. Vorher über Eltern in der PKV.
- Ich erwarte aufgrund meiner Kündigung eine Sperrfrist vom Arbeitsamt.
- Ich habe vor, noch während der Sperrfrist als Existenzgründer aktiv zu werden (GmbH, Gesellschafter-Geschäftsführer). Ich werde also nach der Sperrfrist neben dem Gründungszuschuss ein Geschäftsführer-Gehalt (dessen Höhe ich "relativ frei" festlegen kann) erhalten.

Was meint ihr? Lohnt es sich bei dieser Konstellation, einen Weg in die GKV zu suchen - oder ist es "aussichtslos"?

Vielen Dank für Antworten/Tipps!
Hans Meyer

Rossi
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Beitragvon Rossi » 15.05.2010, 13:32

Zunächst dürfte schon mal sehr wichtig sein, dass die Existenzgründung nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt. Jenes hast Du schon mal richtig erkannt. Die finanziellen Hilfen im Rahmen des ALG I (Existenzgründerzuschuss) setzten meines Wissens nämlich voraus, dass Du tatsächlich Leistungen im Rahmen des ALG I erhälst.

Während der Sperrzeit bzw. nach dem 1. Monat meldet Dich die Agentur zur GKV an. D.h. der erste Monat ist nicht abgesichert. Du könntest jetzt in dem 1. Monat in die kostenlose Familienversicherung der Holden eintreten. Hierfür hast Du auch ein außergewöhnliches Kündigungsrecht gegenüber der PKV (vgl. § 205 Abs. 2 VVG).

Wenn Du in die kostenlose Familienversicherung für diesen 1 Monat eintrittst, dann geht der Schuss ab dem 2. Monat der Sperrzeit nach hinten los.

Du kannst dann nämlich keinen Befreiungsantrag - um in der PKV zu verbleiben - bei der GKV stellen. Dieses funktioniert nämlich nicht.

Die Befreiung ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V nur möglich, wenn Du in den letzten 5 Jahren nicht 1 Tag gesetzlich versichert gewesen bist (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 a SGB) Und genau daran wird es scheitern. Gehst Du für diesen 1 Monat in die Familienversicherung, dann bist Du ja in den letzten 5 Jahren gesetzlich versichert gewesen. Damit würdest Du immer während des ALG I-Bezuges in der GKV landen.

hmeyer
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Beitragvon hmeyer » 15.05.2010, 13:47

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

Rossi hat geschrieben:Zunächst dürfte schon mal sehr wichtig sein, dass die Existenzgründung nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt. Jenes hast Du schon mal richtig erkannt. Die finanziellen Hilfen im Rahmen des ALG I (Existenzgründerzuschuss) setzten meines Wissens nämlich voraus, dass Du tatsächlich Leistungen im Rahmen des ALG I erhälst.


Nicht ganz. Es darf auch schon während der Sperrfrist gegründet werden - nur wird der Gründungszuschuss (ALGI+300€) erst nach der Sperrfrist gezahlt.

Rossi hat geschrieben:Während der Sperrzeit bzw. nach dem 1. Monat meldet Dich die Agentur zur GKV an. D.h. der erste Monat ist nicht abgesichert. Du könntest jetzt in dem 1. Monat in die kostenlose Familienversicherung der Holden eintreten. Hierfür hast Du auch ein außergewöhnliches Kündigungsrecht gegenüber der PKV (vgl. § 205 Abs. 2 VVG).

Wenn Du in die kostenlose Familienversicherung für diesen 1 Monat eintrittst, dann geht der Schuss ab dem 2. Monat der Sperrzeit nach hinten los.

Du kannst dann nämlich keinen Befreiungsantrag - um in der PKV zu verbleiben - bei der GKV stellen. Dieses funktioniert nämlich nicht.


Ich hoffe, ich verstehe dich hier nicht falsch? Ich denke ja darüber nach, auch als Existenzgründer in der GKV zu bleiben - warum soll ich dann einen "Befreiungsantrag" bei der GKV stellen?

Rossi hat geschrieben:Die Befreiung ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V nur möglich, wenn Du in den letzten 5 Jahren nicht 1 Tag gesetzlich versichert gewesen bist (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 a SGB) Und genau daran wird es scheitern. Gehst Du für diesen 1 Monat in die Familienversicherung, dann bist Du ja in den letzten 5 Jahren gesetzlich versichert gewesen. Damit würdest Du immer während des ALG I-Bezuges in der GKV landen.


Genau daran schließen sich meine Fragen an:
- Bin ich als Bezieher des Existenzgründungszuschusses gleichzusetzen mit einem ALGI-Bezieher? Ich erhalte schließlich zusätzlich noch ein Gehalt als Geschäftsführer.
- Angenommen, ich könnte als ALGI-Bezieher in der GKV bleiben: Was würde dann nach den 9 Monaten mit Gründungszuschuss passieren? Würde ich dann wieder in die PKV wechseln "dürfen/müssen"?

Wer - außer dem Internet - ist für solche Fragen eigentlich der richtige Ansprechpartner?? Meine bestehende PKV, die GKV meiner Frau, das Arbeitsamt???

Grüße
Hans

Rossi
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Beitragvon Rossi » 15.05.2010, 14:05

Okay, Du willst in die Solidargemeinschaft.

- Bin ich als Bezieher des Existenzgründungszuschusses gleichzusetzen mit einem ALGI-Bezieher? Ich erhalte schließlich zusätzlich noch ein Gehalt als Geschäftsführer.


Ein klares NEIN. Der Bezug des Gründerzuschusses löst keine Pflichtversicherung aus. Und dann kommt genau das Problem. Du müsstest grundsätzlich eine freiw. Kv. in der GKV abschließen. Dafür braucht man aber eine Vorversicherungszeit (12 Monate unmittelbar oder 24 Monate in den letzten 5 Jahren). Diese Vorversicherungszeit erfüllst Du definitiv nicht.

Aber dann kommt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Diese Versicherungspflicht setzt keine bestimmte Vorversicherungszeit voraus, sondern nur, dass man zuletzt gesetzlich verischert war.

Dies wäre dann bei der unweigerlich der Fall.

Dann kommt aber wieder das sog. aber. Wir haben nämlich noch die Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V. Jenes ist eine Bestimmung, wenn man zeitweilig in der GKV versicherungspflichtig wird (Bspw. ALG I-Bezug) und nach dem Ende dieser Pflichtversicherung nicht die Zeiten für eine freiw. Kv. zusammenbekommt. In bestimmten Konstellationen muss dann die priv. Kv. Dich zu den alten Konditionen wieder aufnehmen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann kommst Du nicht in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Oh weia, dat wird aber jetzt kompliziert!

Der Wortlaut dieser sog. Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV setzt voraus, dass Du min. 5 Jahre bei der gleichen PKV einen Vertag gehabt hast. Und dann geht es los. Du selber hast erst ab 12/2006 einen Vertrag bei der PKV; das sind keine 5 Jahre. Davor bestand ein Vertrag über die Eltern. Wenn beide Verträge zusammen gezählt werden, hast Du die 5 Jahre für die Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV. In dieser Konstellation würde die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht ausgelöst.

Sofern die beiden PKV-Verträge nicht zusammengezählt werden, wird hingegen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgelöst. Palim, palim, oh weia! Jetzt ist fundiertes Fachwissen der Kasse und der PKV gefragt.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 15.05.2010, 15:42

Hallo Rossi,

da haben wir es wieder,

5,1,13 vs 5 Abs. 9 SGB V.

Da kann man sich streiten ohne Ende.

2 Kollegen von uns haben 2 (verschiedene) versierte Menschen unserer Hauptzentrale danach befragt.

Lösung: 2 verschiedenen Antworten.

Danach haben die 2 Fragesteller die 2 Beantworter gebeten, sich mal miteinander zu unterhalten.

Lösung: es gibt keine, man kann beide Lösungen vertreten.

Da wäre mal eine Frage für da gaaaanz oben beim BMGS.

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Beitragvon Rossi » 15.05.2010, 16:14

Hoi Heinrich!

Wie, es kommt dann wohl bei Euch darauf an, wer gerade im Einzelfall über die Kralle zu entscheiden hat?

Hat man Glück, kommt der Kunde in die Kralle und die PKV braucht, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur Wiederaufnahme besteht, den Kunden nicht wieder zu nehmen.

Hat man Pech, dann kommt der Kunde nicht in die Kralle.

Es kommt also immer ganz darauf an, oder wie?

Ehrlich gesagt, ich bin ja immer dafür zu haben, durch legale Tricks die Kunden in die Solidargemeinschaft zu katapultieren.

Aber für mich ist die Wiederaufnahmeverpflichtung klipp und klar ein Ausschlussgrund für die Kralle.

Sollte es nicht so sein, so haben die gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V ihre Bedeutung verloren und man könnte die Bestimmung fast ersatzlos streichen!

Wofür sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V dann überhaupt noch gedacht?

Hast du hierfür einen plausibelen Grund?

Soweit ich mich erinnern kann, wurde auch im Rahmen des GKV-WSG der alte § 5 Abs. 10 in § 5 Abs. 9 SGB V umgewandelt. Die alten Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V wurde in § 205 VVG umgewandelt.

Vielleicht kannst Du es mal an Deine Zentrale weitergeben!

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Beitragvon Vergil09owl » 15.05.2010, 22:30

Du glaubst doch nicht etwa das im hHnblick auf die Bürgerversicherung damals der § 5 ABs. 9 umsonst eingeführt wurde, das Leben ist nicht fair, that it.

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Beitragvon Rossi » 15.05.2010, 23:47

Du glaubst doch nicht etwa das im hHnblick auf die Bürgerversicherung damals der § 5 ABs. 9 umsonst eingeführt wurde, das Leben ist nicht fair, that it.


by the way, nöh, definitiv nicht!

Die Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V (vor Inkraftreten des GKV-WSG war es der § 5 Abs. 10 SGB V) gibt es schon seit anno püppi!


Sie wurde nämlich ursprünglich mit der GKV-Gesundheitsreform 2000 geschaffen. Damals hat man die Hürde des § 6 Abs. 3a SGB V (für über 55-jährige) geschaffen.

Man wollte damit Rechtsmißbräuche verhindern!

Die Frist von einem Jahr war erforderlich, weil erst eine Vorversicherungszeit von zwölf Monaten einen dauerhaften Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Will heissen, wenn keine 12 Monate GKV, Wiederaufnahmeverpflichtung PKV zu den alten Konditionen.

Das ist alles und entsprach damals der Intention.

Heute sind die Karten anders gemischt! Für die Kralle braucht man keine Vorversicherungszeit. Aber dennoch soll doch wohl ein Rechtsmißbrauch verhindert werden, oder etwa nicht? Und die Aufnahmeverpflichtung stellt für mich derzeit klipp und klar ein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall dar.

Aber schön zu wissen, dass selbst bei den Sofa´s offensichtlich keine Klarheit herrscht!

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Beitragvon Vergil09owl » 16.05.2010, 09:47

klarheit herrscht schon, aber alles ist interpretierbar.

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Beitragvon Rossi » 16.05.2010, 13:22

Nun denn, man sollte in dem hier eingestellten Einzelfall die gesetzlichen Bestimmungen auch sehr wörtlich lesen. Denn dann sollte man feststellen, dass die Wiederaufnahmeverpflichtung (unabhängig von den verschiedenen Interpretationen) eh nicht zutrifft.

§ 5 Abs. 9 SGB V:
....ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat.


hmeyer selber hatte nur einen eigenen Vertrag über eine priv. Kv. ab dem 30.12.2006. Davor hatte der Papi einen Vertrag, wo er als versicherte Person druff stand.

Vom Wortlaut hat der Gesetzgeber "einen vorherigen Vertrag", also das Singular genommen. Insofern können die beiden Verträge auch nicht addiert werden, mit der Folge die Aufnahmeverpflichtung triff nicht zu und die Kralle schlägt zu!

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Beitragvon Rossi » 16.05.2010, 23:40

Hm, habe mir jetzt mal die gesamte Problematik noch einmal durch die Birne gehen lassen.

Wir nehmen jetzt den Fall, wo der Kunde - vor einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - mehr als 5 Jahre beim gleichen Unternehme privat krankenversichert war.

Um das gesamte Konstrukt, nämlich dem Verhältnis der PKV zur GKV verstehen zu können, muss man sich leider etwas intensiver mit dem Versicherungsvertragsgsetz auseinander setzen.

Boah, ich weiss noch genau, als ich vor gut 3 Jahren mich erstmals mit der PKV beschäftigt habe. Ich habe gesagt, PKV ist Schweinkram.

Ich weiss jetzt nicht, wie intensiv sich die Sofa´s mit der Klamotte beschäftigt haben, die hier als Oberfuzzis ne Entscheidung treffen müssen, nämlich ob sie den Kunden in die Kralle nehmen, oder nicht.

Dafür muss man als erstes wissen, dass es im Bereich der PKV Normal- und den sog. Basitarif gibt.

Wenn man eine Verpflichtung gem. § 193 Abs. 3 VVG hat, dann ist die priv. Kv. zumindest verpflichtet den berüchtigten Basistarif anzubieten. Normaltarife muss die PKV, sofern eine Verpflichtung nach § 193 Abs. 3 VVG besteht, nicht anbieten.

So, und dann geht es los.

Bei der Wiederaufnahmeverpflichtung im Sinne von § 5 Abs. 9 SGB V muss die priv. Kv. sogar den alten Normaltarif und nicht wie sonst den Basistarif anbieten.

Ferner lebt der Normaltarif sogar rückwirkend wieder auf. Wir sind im Bereich der PKV im Vertragsrecht. Dort beginnt der Versicherungsvertrag sonst erst mit dem Zeitpunkt, wo der Vertrag zustande kommt. Also immer mit Wirkung für die Zukunft. Aber bei der Wiederaufnahmeverpflichtung muss die PKV sogar rückwirkend den Vertrag anbieten.

Dies ist für mich - eindeutig - ein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall!

Jenes sind nur meine Kurzgedankengänge. Ich könnte micht Sicherheit hierüber zahlreiche DIN-A4-Seiten schreiben, um es einigermaßen verständlich auf den Punkt zu bringen.

@Heinrich
Ob die Herrschaften im BMGS sofort den Überblick haben und die richtige Entscheidung treffen, bezweifele ich jetzt schon! Die kochen den Tee auch nur mit Wasser und sind nicht allwissend.

Vor allen Dingen, hat das BMGS vermutlich nur das SGB V im Kopp und nicht das VVG, was vom BMJ verzapft wurde.

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Beitragvon Vergil09owl » 17.05.2010, 08:49

Das hört sich gut an, stellt sich nur die Frage ob das denn alls so sehen. Jetzt müßte ich mir mal denn einen Kommentar dazureinziehen um das ganze zu checken.


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