Übernahme Säumniszuschläge durch Sozialamt/Grundsicherungsam
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Übernahme Säumniszuschläge durch Sozialamt/Grundsicherungsam
Frage an die Fachleute,
eine freiwillige Versicherung wird anerkannt.
Begrüßungsbescheid an Versicherten UND auch Sozialamt wird versandt.
Beim Sozialamt kommt es aber zu einer verzögerten Bearbeitung.
Bei dieser Frage solle es klar sein, dass das Sozialamt "Schuld" hat.
Überabeitung,Krankheit, Urlaub oder Umorganisation beim Sozialtamt. Will damit sagen, dass es "nur" am Sozialamt liegt und nicht am Mitwirken des Hilfeempfängers oder der KK).
Jetzt erfolgt die Zahlung so spät, dass ein Säumniszuschlag entsteht.
Muss das Sozialamt diesen Säumniszuschlag bezahlen.
(rechtlich ist der Versicherte natürlich der Zahlungspflichtige. Das ist mir schon klar).
Wenn das Sozialamt nicht zahlen "muss". Zahlt es trotzdem in einem solchen Fall.
Rossi: wie siehst Du dies.
Gruß
Heinrich
eine freiwillige Versicherung wird anerkannt.
Begrüßungsbescheid an Versicherten UND auch Sozialamt wird versandt.
Beim Sozialamt kommt es aber zu einer verzögerten Bearbeitung.
Bei dieser Frage solle es klar sein, dass das Sozialamt "Schuld" hat.
Überabeitung,Krankheit, Urlaub oder Umorganisation beim Sozialtamt. Will damit sagen, dass es "nur" am Sozialamt liegt und nicht am Mitwirken des Hilfeempfängers oder der KK).
Jetzt erfolgt die Zahlung so spät, dass ein Säumniszuschlag entsteht.
Muss das Sozialamt diesen Säumniszuschlag bezahlen.
(rechtlich ist der Versicherte natürlich der Zahlungspflichtige. Das ist mir schon klar).
Wenn das Sozialamt nicht zahlen "muss". Zahlt es trotzdem in einem solchen Fall.
Rossi: wie siehst Du dies.
Gruß
Heinrich
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
die Frage zur Dauer hatte ich nicht beantwortet.
Nehmen wir einfach mal an, dass die Mitgliedschaft am
01.02.2010 begann. Das Begrüßungsschreiben am 02.02.2010 an der Versicherten ging. Auch an das Sozialamt.
Zahlung für Februar 2010 (Februar 2010 wäre ja am 15.03.2010 fällig gewesen) ging am 05.04.2010 ein.
Nehmen wir weiter an, dass der Hilfebezieher Anfang Febr. ALLE Angaben beim Sozialamt gemacht hat.
Nur eben der Mitarbeiter dort nicht mehr über die Aktenberge hinüber schauen konnte und daher erst Anfang April 2010 zu Abarbeitung kam.
Nehmen wir einfach mal an, dass die Mitgliedschaft am
01.02.2010 begann. Das Begrüßungsschreiben am 02.02.2010 an der Versicherten ging. Auch an das Sozialamt.
Zahlung für Februar 2010 (Februar 2010 wäre ja am 15.03.2010 fällig gewesen) ging am 05.04.2010 ein.
Nehmen wir weiter an, dass der Hilfebezieher Anfang Febr. ALLE Angaben beim Sozialamt gemacht hat.
Nur eben der Mitarbeiter dort nicht mehr über die Aktenberge hinüber schauen konnte und daher erst Anfang April 2010 zu Abarbeitung kam.
heinrich hat geschrieben:die Frage zur Dauer hatte ich nicht beantwortet.
Nehmen wir einfach mal an, dass die Mitgliedschaft am
01.02.2010 begann. Das Begrüßungsschreiben am 02.02.2010 an der Versicherten ging. Auch an das Sozialamt.
Zahlung für Februar 2010 (Februar 2010 wäre ja am 15.03.2010 fällig gewesen) ging am 05.04.2010 ein.
Nehmen wir weiter an, dass der Hilfebezieher Anfang Febr. ALLE Angaben beim Sozialamt gemacht hat.
Nur eben der Mitarbeiter dort nicht mehr über die Aktenberge hinüber schauen konnte und daher erst Anfang April 2010 zu Abarbeitung kam.
Hallo,
ich bin zwar der Meinung dass auch das Sozialamt Säumniszuschläge zahlen muss, die Frage ist aber, was passiert wenn das nicht geschieht.
Mir hat mal ein Gerichtsvollzieher erzählt dass eine Vollstreckung bei Bedhörden nicht möglich sei, ergo bliebe nur der Klageweg.
Da aber die Streitsummen relativ gering sind wird sich dies in der >Praxis auch erübrigen und die Kasse wird wahrscheinlich eine Niederschlagung, sprich VErzicht vornehmen.
Meine Meinung, die ich auch nicht rechtlich belegen kann.
Gruss
Czauderna
Nun denn, wir halten doch fest, dass der Kunde bei euch freiw. Mitglied ist.
Aufgrund der freiw. Kv. hat er auch gem. § 250 Abs. 2 SGB V die Beiträge selbst zu zahlen. Somit ist und bleibt er Beitragsschuldner.
Anders verhält es sich bspw. im ALG II; dort trägt die ARGE die Beiträge zur Pflichtversicherung und muss dann natürlich auch evtl. Säumniszuschläge löhnen.
So einen Fall haben wir hier jedoch nicht.
Das Sozialamt ist nicht Beitragsschuldner. Der Kunde, der derzeit Leistungen nach dem SGB XII erhält, kann nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des SGB XII die Übernahme verlangen, sofern es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt
Einschlägige gesetzliche Grundlage ist der § 32 SGB XII. In Abs. 1 des § 32 SGB XII sind die Beiträge für eine freiw. Kv. zu übernehmen, sofern sich die freiw. Kv. aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Ausscheiden aus der Versicherungspflicht) ergibt. Dies ist wohl eine gedundene Vorschrift.
In Abs. 2 des § 32 SGB XII können die Beiträge für eine freiw. Kv. übernommen werden, sofern sich die freiw. Kv. aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 - 8 SGB V ergibt. Dies ist allerdings eine Ermessensentscheidung.
Aber Gretchenfrage dürfte nach wie vor sein, ist der Säumniszuschlag ein Bestandteil eines Beitrags für die freiw. Kv.? Der § 32 SGB XII gibt nämlich nur Beiträge zur freiw. Kv. her, mehr nicht.
Wenn der Säumniszuschlag kein Bestandteil des freiw. Kv.-Beitrags ist, dann gibt es auch keine Rechtsgrundlage diesen zu übernehmen.
Aufgrund der freiw. Kv. hat er auch gem. § 250 Abs. 2 SGB V die Beiträge selbst zu zahlen. Somit ist und bleibt er Beitragsschuldner.
Anders verhält es sich bspw. im ALG II; dort trägt die ARGE die Beiträge zur Pflichtversicherung und muss dann natürlich auch evtl. Säumniszuschläge löhnen.
So einen Fall haben wir hier jedoch nicht.
Das Sozialamt ist nicht Beitragsschuldner. Der Kunde, der derzeit Leistungen nach dem SGB XII erhält, kann nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des SGB XII die Übernahme verlangen, sofern es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt
Einschlägige gesetzliche Grundlage ist der § 32 SGB XII. In Abs. 1 des § 32 SGB XII sind die Beiträge für eine freiw. Kv. zu übernehmen, sofern sich die freiw. Kv. aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Ausscheiden aus der Versicherungspflicht) ergibt. Dies ist wohl eine gedundene Vorschrift.
In Abs. 2 des § 32 SGB XII können die Beiträge für eine freiw. Kv. übernommen werden, sofern sich die freiw. Kv. aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 - 8 SGB V ergibt. Dies ist allerdings eine Ermessensentscheidung.
Aber Gretchenfrage dürfte nach wie vor sein, ist der Säumniszuschlag ein Bestandteil eines Beitrags für die freiw. Kv.? Der § 32 SGB XII gibt nämlich nur Beiträge zur freiw. Kv. her, mehr nicht.
Wenn der Säumniszuschlag kein Bestandteil des freiw. Kv.-Beitrags ist, dann gibt es auch keine Rechtsgrundlage diesen zu übernehmen.
Hallo,
also, ich haber mich mal schlau gemacht - es ist tatsächlich die Ausnahme dass z.B. das Sozialamt selbst Beitragsschuldner ist, der hier vorgetragene Fall zählt da nicht dazu. Den Ausführungen von Rossi kann ich nun vollkommen zustimmen.
Wenn nun ein solcher Fall in der Vergangenheit vorgelegen hat so hatten wir bisher meist das Glück dass die Behörde einsichtig war und anstandslos zahlte. Klar ist auch dass es keine Vollstreckung gegen Behörden gibt - hier würde das greifen was ich schon geschrieben habe.
Noch einmal, es ist die absolute Ausnahme.
Gruss
Czauderna
also, ich haber mich mal schlau gemacht - es ist tatsächlich die Ausnahme dass z.B. das Sozialamt selbst Beitragsschuldner ist, der hier vorgetragene Fall zählt da nicht dazu. Den Ausführungen von Rossi kann ich nun vollkommen zustimmen.
Wenn nun ein solcher Fall in der Vergangenheit vorgelegen hat so hatten wir bisher meist das Glück dass die Behörde einsichtig war und anstandslos zahlte. Klar ist auch dass es keine Vollstreckung gegen Behörden gibt - hier würde das greifen was ich schon geschrieben habe.
Noch einmal, es ist die absolute Ausnahme.
Gruss
Czauderna
Na na,
Glaubst Du mir etwa nicht, was ich poste?!?
Gretchenfrage ist jetzt nur, wenn der Kunde beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme des Säumniszuschlags stellt, wie dieser entschieden wird. Vermutlich hat der Kunde die Zahlung des Beitrags für die freiw. Kv. abgetreten und der Sozialhilfeträger war säumig. Nun stehen Säumniszuschläge im Raum!!!
also, ich haber mich mal schlau gemacht - es ist tatsächlich die Ausnahme dass z.B. das Sozialamt selbst Beitragsschuldner ist, der hier vorgetragene Fall zählt da nicht dazu
Glaubst Du mir etwa nicht, was ich poste?!?

Gretchenfrage ist jetzt nur, wenn der Kunde beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme des Säumniszuschlags stellt, wie dieser entschieden wird. Vermutlich hat der Kunde die Zahlung des Beitrags für die freiw. Kv. abgetreten und der Sozialhilfeträger war säumig. Nun stehen Säumniszuschläge im Raum!!!
Rossi hat geschrieben:Na na,also, ich haber mich mal schlau gemacht - es ist tatsächlich die Ausnahme dass z.B. das Sozialamt selbst Beitragsschuldner ist, der hier vorgetragene Fall zählt da nicht dazu
Glaubst Du mir etwa nicht, was ich poste?!?![]()
Gretchenfrage ist jetzt nur, wenn der Kunde beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme des Säumniszuschlags stellt, wie dieser entschieden wird. Vermutlich hat der Kunde die Zahlung des Beitrags für die freiw. Kv. abgetreten und der Sozialhilfeträger war säumig. Nun stehen Säumniszuschläge im Raum!!!
Hallo Rossi, genau so wie dem Kollegen RHW glaube ich dir grundsätzlich (fast) alles, aber wenn ich als auch die anderen User hier mich entsprechend verhalte, also dann nix mehr schreibe, dann wird es um dich herum zukünftig sehr einsam und das Forum heisst dann - Sie fragen - Rossi antwortet. - kleiner Scherz am Sonntag.
Gruss
Czauderna
Nun denn, ich würde nach wie vor den Kunden in Verzug setzen und die Säumniszuschläge fordern.
Denn schließlich handelt es sich bei den Säumniszuschläge um keine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung. So verstehe ich zumindest § 24 SGB IV.
Oder kann man so einfach von den Säumniszuschläge herabsehen?
Das Sozialamt hat die Hilfe auch zeitnah zu erbringen und erst recht wenn bestimmte Fälligkeiten einzuhalten sind.
Wie sonst soll sich der Versicherte verhalten; er hat keine finanziellen Mittel und muss fristgerecht löhnen?!
Denn schließlich handelt es sich bei den Säumniszuschläge um keine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung. So verstehe ich zumindest § 24 SGB IV.
Oder kann man so einfach von den Säumniszuschläge herabsehen?
Das Sozialamt hat die Hilfe auch zeitnah zu erbringen und erst recht wenn bestimmte Fälligkeiten einzuhalten sind.
Wie sonst soll sich der Versicherte verhalten; er hat keine finanziellen Mittel und muss fristgerecht löhnen?!
danke für die Antworten.
die Frage betraf einen Kollen aus einer anderen Region, der ein wenig Stress mit dem Sozialamt hatte.
es ging auch nicht um viele Euros.
Rossi: du hast schon Recht. Keine Ermessensentscheidung.
Was mir noch so durch den Kopf ging war Folgendes:
Natürlich ist der Hilfebezieher (unser Versicherte) rechtlich der Zahlungspflichtige. Nur ihn könnnen wir als Krankenkasse zur Zahlung heranziehen und dann in der Folge auch nur ihn mit Säumniszuschläge belegen.
Ich hatte mir (mit meinen wirren Gedanken) jetzt gedacht, dass der Hilfebezieher das Sozialamt verklagen könnte, das wegen verzögerter Beabeitung (die zeitliche Verzögerung hatte ich ja bewusst zu 100 % in der Verantwortung des Soz-Amtes gesteuert) nun einen Ausgleich leisten muss (rechtlich natürlich an den Hilfebezieher).
So quasi als Schadenersatzanspruch.
Mir natürlich auch klar, dass man wohl keinen Hilfebezieher dazu bewegen wird, das Soz-Amt wegen ein paar Euros zu verklagen.
Haken wir das Thema an dieser Stelle ab.
Vielen Dank an alle
die Frage betraf einen Kollen aus einer anderen Region, der ein wenig Stress mit dem Sozialamt hatte.
es ging auch nicht um viele Euros.
Rossi: du hast schon Recht. Keine Ermessensentscheidung.
Was mir noch so durch den Kopf ging war Folgendes:
Natürlich ist der Hilfebezieher (unser Versicherte) rechtlich der Zahlungspflichtige. Nur ihn könnnen wir als Krankenkasse zur Zahlung heranziehen und dann in der Folge auch nur ihn mit Säumniszuschläge belegen.
Ich hatte mir (mit meinen wirren Gedanken) jetzt gedacht, dass der Hilfebezieher das Sozialamt verklagen könnte, das wegen verzögerter Beabeitung (die zeitliche Verzögerung hatte ich ja bewusst zu 100 % in der Verantwortung des Soz-Amtes gesteuert) nun einen Ausgleich leisten muss (rechtlich natürlich an den Hilfebezieher).
So quasi als Schadenersatzanspruch.
Mir natürlich auch klar, dass man wohl keinen Hilfebezieher dazu bewegen wird, das Soz-Amt wegen ein paar Euros zu verklagen.
Haken wir das Thema an dieser Stelle ab.
Vielen Dank an alle
Rossi hat geschrieben:Nun denn, ich würde nach wie vor den Kunden in Verzug setzen und die Säumniszuschläge fordern.
Denn schließlich handelt es sich bei den Säumniszuschläge um keine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung. So verstehe ich zumindest § 24 SGB IV.
Oder kann man so einfach von den Säumniszuschläge herabsehen?
Das Sozialamt hat die Hilfe auch zeitnah zu erbringen und erst recht wenn bestimmte Fälligkeiten einzuhalten sind.
Wie sonst soll sich der Versicherte verhalten; er hat keine finanziellen Mittel und muss fristgerecht löhnen?!
hallo Rossi,
noch etwas gefunden - § 24 Abs. 2 SGB IV. - dazu das entsprechende Rundschreiben (94d)- die Kasse kann schon auf die Erhebung der Säumniszuschläge verzichten.
Gruss
Guenter
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Vergil09owl hat geschrieben:Da gibt es nur ein Problem, es ist eine Ermessensentscheidung und das in den Zeiten des Gesundheitsfond.
Hallo,
das sehe ich nicht so - es handelt sich hier nicht um alltägliche Fälle und auch nicht um wirklich nennenswerte Summen.
Bei allem Sparwillen und auch knappen Kassen muss man trotzdem noch Entscheidungen mit Augenmass treffen können und das lässt eben das SGB und das o.g. Rundschreiben ausdrücklich zu.
Da haben wir mal die Möglichkeit im Interesse des Versicherten zu entscheiden - scheinbar ist das auch nicht gewollt ??
Gruss
Czauderna
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
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