Kann mir jemand raten?
Hallo, ich bin seit einigen Tagen Rentner, freiw. Mitglied der KVdR und trage mich mit dem Gedanken mich fuer 6-…36? Monate in Asien aufzuhalten.
Ob dauerhaft, ob mit voruebergehendem Wohnsitz, bzw ob der deutsche Wohnsitz mit “gewoehnlichem” Aufenthalt” in DE beibehalten wird, haengt fast ausschlieslich von der Rechtslage ab.
Von meiner MINI-rente kann ich den Beitrag fuer die AuslandsKV und zusaetzlich meinen Anteil zur freiw. KVdR nicht erbringen.
Andererseits moechte ich nach Rueckkehr nach DE doch auch gerne wieder in den Schoss der KVdR zurueckkehren koennen.
freiw. KVdR -beitragsfr.Anwartschaft?- wegen Auslandsaufenth
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tja, nu verstehe ich nur Bahnhof
So etwas gibt es nicht.
Entweder ist man über die KVdR pflichtversichert, oder nicht! Wenn die KVdR Voraussetzungen erfüllt sind, dann werden Beiträge zur KV/PV von der Rente abgezogen und man ist versichert.
Sind die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt, kann man sich freiwillig versichern und man hat den Beitrag selber an die Kasse zu löhnen.
freiw. Mitglied der KVdR
So etwas gibt es nicht.
Entweder ist man über die KVdR pflichtversichert, oder nicht! Wenn die KVdR Voraussetzungen erfüllt sind, dann werden Beiträge zur KV/PV von der Rente abgezogen und man ist versichert.
Sind die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt, kann man sich freiwillig versichern und man hat den Beitrag selber an die Kasse zu löhnen.
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wir sind uns ja einig aber........
Um in die KVdR aufgenommen zu werden, bedarf es bestimmter Voraussetzungen (letzten Vers.Zeiten).
Sind diese nicht gegeben, wird man auf Antrag als "freiwilliges " Mitglied aufgenommen und die RV bezuschusst den Beitrag i.H. von knapp 50%.
---
Meine Fragen sind doch:
kann ich diese Mitgliedschaft "VORUEBERGEHEND" beitragsfrei ruhen lassen?
oder kuendigen?
Werde ich nach 6 ( ..oder 36 Monaten) problemlos wieder aufgenommen?
Welche Voraussetzungen sind dabei jeweils zu erfuellen?
z.B.
jetzt Wohnsitzverlegung ins Ausland und spaetere wieder DE Anmelden?
oder
muss fuer diese 6/36 Monate z.B. der deutsche Wohnsitz und “gewoehnliche” Aufenthalt” in DE beibehalten werden um ggf Anspruch auf eine Anwartschaft aufrechtzuerhalten?
Sind diese nicht gegeben, wird man auf Antrag als "freiwilliges " Mitglied aufgenommen und die RV bezuschusst den Beitrag i.H. von knapp 50%.
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Meine Fragen sind doch:
kann ich diese Mitgliedschaft "VORUEBERGEHEND" beitragsfrei ruhen lassen?
oder kuendigen?
Werde ich nach 6 ( ..oder 36 Monaten) problemlos wieder aufgenommen?
Welche Voraussetzungen sind dabei jeweils zu erfuellen?
z.B.
jetzt Wohnsitzverlegung ins Ausland und spaetere wieder DE Anmelden?
oder
muss fuer diese 6/36 Monate z.B. der deutsche Wohnsitz und “gewoehnliche” Aufenthalt” in DE beibehalten werden um ggf Anspruch auf eine Anwartschaft aufrechtzuerhalten?
Re: wir sind uns ja einig aber........
berndtravel hat geschrieben:Um in die KVdR aufgenommen zu werden, bedarf es bestimmter Voraussetzungen (letzten Vers.Zeiten).
Sind diese nicht gegeben, wird man auf Antrag als "freiwilliges " Mitglied aufgenommen und die RV bezuschusst den Beitrag i.H. von knapp 50%.
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Meine Fragen sind doch:
kann ich diese Mitgliedschaft "VORUEBERGEHEND" beitragsfrei ruhen lassen?
oder kuendigen?
Werde ich nach 6 ( ..oder 36 Monaten) problemlos wieder aufgenommen?
Welche Voraussetzungen sind dabei jeweils zu erfuellen?
z.B.
jetzt Wohnsitzverlegung ins Ausland und spaetere wieder DE Anmelden?
oder
muss fuer diese 6/36 Monate z.B. der deutsche Wohnsitz und “gewoehnliche” Aufenthalt” in DE beibehalten werden um ggf Anspruch auf eine Anwartschaft aufrechtzuerhalten?
Hallo, entscheiden tut dies die zuständige Krankenkasse - ich denke, dass bei einem befristetet Aufenthalt die Kasse auf die Einhaltung der Kündigungsfrist besteht - dass du nach Rückkehr wieder in die GKV musst ist eh klar.
Eine Anwartschaftsversicherung macht hioer eher keinen Sinn (du bist ja schon Rentner), aber auch hier gilt, sich von der Kasse beraten zu lassen.
Gruss
Czauderna
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....sich von der Kasse beraten zu lassen
Danke Czauderna,
aber eben dabei hakt es. (BEK)
Ich denke halt, dass es dazu auch ne generelle gesetzliche Regelung gibt. z.B. auch mit Auslegung was ""befristeteter Aufenthalt"" ist.
Wie schon gesagt ist der Aufenthalt z.Zeit eigentlich nicht genau absteckbar 6 oder 36 oder mehr? Monate?
Wenn ich also derzeit freiwillig in die KV eingetreten bin, bist Du dann sicher dass ich wieder in diese/eine GKV muss (vielmehr: darf)???
Den Zusammenhang verstehe ich nicht.
Gruss Bernd
aber eben dabei hakt es. (BEK)
Ich denke halt, dass es dazu auch ne generelle gesetzliche Regelung gibt. z.B. auch mit Auslegung was ""befristeteter Aufenthalt"" ist.
Wie schon gesagt ist der Aufenthalt z.Zeit eigentlich nicht genau absteckbar 6 oder 36 oder mehr? Monate?
."""...... wieder in die GKV musst ist eh klar."""
Wenn ich also derzeit freiwillig in die KV eingetreten bin, bist Du dann sicher dass ich wieder in diese/eine GKV muss (vielmehr: darf)???
Eine Anwartschaftsversicherung macht hioer eher keinen Sinn (du bist ja schon Rentner)
Den Zusammenhang verstehe ich nicht.
Gruss Bernd
Hallo,
nun, est ist so - seit dem 01.04.2007 gibt es eine Pflicht zur Versicherung in Deutschland, d.h., wer vor dem 01.04.2007 nicht krankenversichert war (Gründe waren egal) und zuletzt einer GKV-Kasse (AOK, Barmer, DAK oder BKK) angehörte, der musste sich eben ab diesem 01,04.2007 bei seiner letzten Kasse melden und eine neue Versicherung begründen. Dies betraf auch die Personen, die ab dem 01.04.2007 aus dem Ausland wieder nach Deutschland zurückkehrten und hier keine Krankenversicherung hatten.
Vereinfacht dargestellt bedeutet dies für dich - wenn du nach Asien gehst und hier deine GKV-Versicherung kündigst dann musst du sogar nach Rückkehr wieder in deine alte Kasse.
Eine Anwartschaft würde nur dann Sinn machen wenn es um irgendwelche Fristen ginge (Voraussetzung für die KVdR), deshlab schrieb ich dass dies bei dir eben nicht zutrifft. Lass dich aber in jedem Fall von der Barmer nochmals direkt dazu beraten.
Gruss
Czauderna
nun, est ist so - seit dem 01.04.2007 gibt es eine Pflicht zur Versicherung in Deutschland, d.h., wer vor dem 01.04.2007 nicht krankenversichert war (Gründe waren egal) und zuletzt einer GKV-Kasse (AOK, Barmer, DAK oder BKK) angehörte, der musste sich eben ab diesem 01,04.2007 bei seiner letzten Kasse melden und eine neue Versicherung begründen. Dies betraf auch die Personen, die ab dem 01.04.2007 aus dem Ausland wieder nach Deutschland zurückkehrten und hier keine Krankenversicherung hatten.
Vereinfacht dargestellt bedeutet dies für dich - wenn du nach Asien gehst und hier deine GKV-Versicherung kündigst dann musst du sogar nach Rückkehr wieder in deine alte Kasse.
Eine Anwartschaft würde nur dann Sinn machen wenn es um irgendwelche Fristen ginge (Voraussetzung für die KVdR), deshlab schrieb ich dass dies bei dir eben nicht zutrifft. Lass dich aber in jedem Fall von der Barmer nochmals direkt dazu beraten.
Gruss
Czauderna
Also, ich gehe mal davon aus, dass Du freiw. versichert bist.
Wenn Du den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Wohnsitz nach Asien verlagerst, dann endet diese freiw. Kv. kraft Gesetzt. Du brauchst sie noch nicht einmal kündigen und somit auch keine Kündigungsfrist einahlten. Dies hängt mit dem sog. Terriotorialprinzip gem. § 3 SGB IV zusammen.
Einige Krankenkassen, vielleicht auch die BEK, wird darauf herumreiten, dass Du die Kündigungsfrist einhalten musst.
Diese Ansicht teile ich im Ansatz nicht, weil sie meines Erachtens pottfalsch ist!
Guckst Du hier; dort haben wir auch ausführlich diskutiert.
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2965&postdays=0&postorder=asc&start=0
Die Sofa´s hatten erst noch Bedenken, aber mittlerweile dürfte es klar sein, mit dem Zeitpunkt wo Du den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Asien verlagerst, bist Du aus der freiw. Kv. heraus.
Wenn Du nachher wiederkommst, dann kannst Du dich nicht freiwillig versichern. Das geht leider nicht.
Aber Du wirst von der Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V erwischt. Der Beitrag ist gleich (freiw. Kv.).
Wir leben in einem modernen Sozialstaat, in diesem Staat (Deutschland) soll keiner herumrennen, der nicht versichert ist. Jenes war ein Ziel des GKV-WSG!
Wenn Du den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Wohnsitz nach Asien verlagerst, dann endet diese freiw. Kv. kraft Gesetzt. Du brauchst sie noch nicht einmal kündigen und somit auch keine Kündigungsfrist einahlten. Dies hängt mit dem sog. Terriotorialprinzip gem. § 3 SGB IV zusammen.
Einige Krankenkassen, vielleicht auch die BEK, wird darauf herumreiten, dass Du die Kündigungsfrist einhalten musst.
Diese Ansicht teile ich im Ansatz nicht, weil sie meines Erachtens pottfalsch ist!
Guckst Du hier; dort haben wir auch ausführlich diskutiert.
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2965&postdays=0&postorder=asc&start=0
Die Sofa´s hatten erst noch Bedenken, aber mittlerweile dürfte es klar sein, mit dem Zeitpunkt wo Du den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Asien verlagerst, bist Du aus der freiw. Kv. heraus.
Wenn Du nachher wiederkommst, dann kannst Du dich nicht freiwillig versichern. Das geht leider nicht.
Aber Du wirst von der Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V erwischt. Der Beitrag ist gleich (freiw. Kv.).
Wir leben in einem modernen Sozialstaat, in diesem Staat (Deutschland) soll keiner herumrennen, der nicht versichert ist. Jenes war ein Ziel des GKV-WSG!
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