Hallo!
Ich habe ein paar Fragen bezüglich Krankenversicherung und wäre seeehr dankbar, falls mir jemand helfen könnte.
Und zwar geht es um folgendes: vor anderthalb Jahren habe ich Deutschland verlassen (bin deutsch) und deswegen auch meine Krankenversicherung bei der BKK Henschel gekündigt. Nun komme ich für 2-3 Monate zurück, um zu arbeiten. D.h. ich brauche unbedingt wieder eine Krankenversicherung.
Als ich meine letzte Krankenversicherung kündigte, hatte ich gefragt, was zu tun sei, falls ich mal für ein paar Monate zurückkommen würde. Mir wurde gesagt, ich solle mich an eine private KV wenden.
Nun bin ich aber weder Freiberufler, noch Beamter, noch verdiene ich 50000 pro Jahr. Ich bin arme Doktorandin, die kurz mal in die Alma Mater zum Arbeiten kommt.
Die AOK hat mir geschrieben, zuständig für mich wäre meine letzte KV (also, BKK Henschel).
Hier, also, die Fragen:
- irgendeine KV muss mich doch nehmen, oder?
- ist eine Versicherung für nur 2-3 Monate dann auch möglich? (danach verlasse ich Dt wieder)
- gibt es irgendwelche Gesetze, die ich der BKK an den Kopf schmeißen kann, falls die sich weigern?
Für jegliche Hilfe wäre ich wirklich sehr dankbar! Ansonsten stehe ich nachher ohne KV und somit ohne Job da...
Schöne Grüße,
Marina
Krankenversicherung nach Auslandsaufenthalt, für kurze Zeit?
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Hallo,
vorab noch ein paar Fragen:
in welchem Staat besteht/bestand eine Versicherung? Aufgrund welcher Tatsache (Arbeitnehmer, Student ...)?
Wie ist die Arbeit in Deutschland genau geregelt? Arbeitnehmertätigkeit? Bezahlung? Welche Gegenleistung? Unter Umständen können die genauen Formulierungen des Vertrages hilfreich sein.
Gruß
RHW
vorab noch ein paar Fragen:
in welchem Staat besteht/bestand eine Versicherung? Aufgrund welcher Tatsache (Arbeitnehmer, Student ...)?
Wie ist die Arbeit in Deutschland genau geregelt? Arbeitnehmertätigkeit? Bezahlung? Welche Gegenleistung? Unter Umständen können die genauen Formulierungen des Vertrages hilfreich sein.
Gruß
RHW
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Hallo!
Danke für die Rückmeldung!
Also, die letzten anderthalb Jahre habe ich in Israel verbracht, wo ich überhaupt nicht versichert war. (nur auslandskrankenversichert von Dt aus)
In Dt werde ich als wiss. Hilfskraft an der Uni Bonn für 2-3 Monate angestellt. Bezahlung... insgesamt ca. 1000 Euro pro Monat. Gegenleistung von mir? Organisation einer Konferenz...
Wir haben gar keinen Vertrag, nur die gängigen Formulare der Uni für wiss. Hilfskräfte...
Hilft das irgendwie weiter?
Danke für die Rückmeldung!
Also, die letzten anderthalb Jahre habe ich in Israel verbracht, wo ich überhaupt nicht versichert war. (nur auslandskrankenversichert von Dt aus)
In Dt werde ich als wiss. Hilfskraft an der Uni Bonn für 2-3 Monate angestellt. Bezahlung... insgesamt ca. 1000 Euro pro Monat. Gegenleistung von mir? Organisation einer Konferenz...
Wir haben gar keinen Vertrag, nur die gängigen Formulare der Uni für wiss. Hilfskräfte...
Hilft das irgendwie weiter?
Hallo,
mit der Einreise nach Deutschland besteht Versicherungspflicht in D, wenn ein Wohnsitz in Deutschland weiter besteht oder neu begründet wird.
Diese Versicherungspflicht kann nur bei der letzten Kasse durchgeführt werden. Entsprechende Nachweise auf jeden Fall aufbewahren (nur Kopien versenden): Flugticket nach Deutschland, Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt, Zeitraum der Auslandsreise-KV ...).
Wenn zu diesem Zeitpunkt keine Versicherungspflicht eintritt, besteht unter folgenden Voraussetzungen ab Tätigkeitsbeginn Versicherungspflicht:
- Arbeitsvertrag (z.B. Formular) mit zwei Unterschriften als wiss. Hilfskraft und bereits einen Studienabschluss (z.B. Diplom) (normalerweise besteht der Arbeitgeber in diesen Fällen auch auf einer Mitgliedsbescheinigung einer dt. Krankenkasse).
Wenn nicht bereits vorher Versicherungspflicht bestanden hat, kann ab Tätigkeitsbeginn die Krankenkasse frei gewählt werden. Wenn der Arbeitgeber innerhalb von 14 Tagen keine Mitgliedsbescheinigung vorliegen hat, erfolgt die Anmeldung automatisch bei der letzten Krankenkasse.
Gruß
RHW
mit der Einreise nach Deutschland besteht Versicherungspflicht in D, wenn ein Wohnsitz in Deutschland weiter besteht oder neu begründet wird.
Diese Versicherungspflicht kann nur bei der letzten Kasse durchgeführt werden. Entsprechende Nachweise auf jeden Fall aufbewahren (nur Kopien versenden): Flugticket nach Deutschland, Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt, Zeitraum der Auslandsreise-KV ...).
Wenn zu diesem Zeitpunkt keine Versicherungspflicht eintritt, besteht unter folgenden Voraussetzungen ab Tätigkeitsbeginn Versicherungspflicht:
- Arbeitsvertrag (z.B. Formular) mit zwei Unterschriften als wiss. Hilfskraft und bereits einen Studienabschluss (z.B. Diplom) (normalerweise besteht der Arbeitgeber in diesen Fällen auch auf einer Mitgliedsbescheinigung einer dt. Krankenkasse).
Wenn nicht bereits vorher Versicherungspflicht bestanden hat, kann ab Tätigkeitsbeginn die Krankenkasse frei gewählt werden. Wenn der Arbeitgeber innerhalb von 14 Tagen keine Mitgliedsbescheinigung vorliegen hat, erfolgt die Anmeldung automatisch bei der letzten Krankenkasse.
Gruß
RHW
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Hallo, RHW,
vielen Dank!!
Noch eine kleine Frage: kann es Probleme geben, weil ich nur für 2-3 Monate komme und mich nur für diese Zeit versichere?
(hab irgendwo gelesen, dass allein die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt... und noch irgendwas darüber, dass man mind. 18 Monate versichert bleiben muss??)
Schöne Grüße,
Marina
vielen Dank!!
Noch eine kleine Frage: kann es Probleme geben, weil ich nur für 2-3 Monate komme und mich nur für diese Zeit versichere?
(hab irgendwo gelesen, dass allein die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt... und noch irgendwas darüber, dass man mind. 18 Monate versichert bleiben muss??)
Schöne Grüße,
Marina
Hallo Marina,
die genannten Fristen beziehen sich nur auf den Wechsel zwischen deutschen Krankenkassen bzw. die Kündigung einer freiwilligen Versicherung.
Mit dem Ende der Beschäftigung endet automatisch die Versicherungspflicht und damit die Mitgliedschaft ( ohne Kündigung, eine Info an die Krankenkasse ist aber auf jeden Fall sinnvoll).
Zwischen Beschäftigungsende und Ausreise darf man sogar bis zu 1 Monat die Versicherungskarte ohne Beitragszahlung benutzen (nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V). Voraussetzung ist, dass man in dieser Zeit nicht arbeitet.
Gruß
RHW
die genannten Fristen beziehen sich nur auf den Wechsel zwischen deutschen Krankenkassen bzw. die Kündigung einer freiwilligen Versicherung.
Mit dem Ende der Beschäftigung endet automatisch die Versicherungspflicht und damit die Mitgliedschaft ( ohne Kündigung, eine Info an die Krankenkasse ist aber auf jeden Fall sinnvoll).
Zwischen Beschäftigungsende und Ausreise darf man sogar bis zu 1 Monat die Versicherungskarte ohne Beitragszahlung benutzen (nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V). Voraussetzung ist, dass man in dieser Zeit nicht arbeitet.
Gruß
RHW
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