Nachzahlung von Beiträgen bei Wiedereintritt ind die GKV
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Nachzahlung von Beiträgen bei Wiedereintritt ind die GKV
Guten Tag Forum
Ich war erst familienversichert, dann als Student versichert bei einer GKV.
Dann ging ich in die Selbständigkeit und blieb freiwillig in der GKV.
Zum April 2005 entschied ich mich die GKV zu kündigen und habe dieses auch getan.
Nun bin ich noch immer selbständig tätig und muss mich für eine KV entscheiden, da seit 2009 jeder eine GKV haben muss.
Ich weiss, dass die KK Beiträge nachfordert.
Mich interessiert nun nach welchen Grundlagen diese Nachforderungen berechnet werden.
Mit freunlichem Gruss
Current User
Ich war erst familienversichert, dann als Student versichert bei einer GKV.
Dann ging ich in die Selbständigkeit und blieb freiwillig in der GKV.
Zum April 2005 entschied ich mich die GKV zu kündigen und habe dieses auch getan.
Nun bin ich noch immer selbständig tätig und muss mich für eine KV entscheiden, da seit 2009 jeder eine GKV haben muss.
Ich weiss, dass die KK Beiträge nachfordert.
Mich interessiert nun nach welchen Grundlagen diese Nachforderungen berechnet werden.
Mit freunlichem Gruss
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Vereinfacht gesagt: Zuletzt gesetzlich versichert -> seit 01.04.2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gesetzlich in der GKV pflichtversichert. Zuständig ist die letzte GKV.
Die Beiträge werden wie bei freiwilligen Mitgliedern bemessen. Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbständige: ca. 300 EUR mtl.
Ergibt als Nachzahlung schon ohne Säumniszuschlage einen 5-stelligen Betrag als Nachzahlungsforderung der GKV.
In der PKV gilt ab 01.01.2009 eine allgemeine Versicherungspflicht. Zuständig ist die PKV aber nur für zuletzt privat Versicherte oder hauptberuflich Selbständige, die noch nie krankenversichert waren. Trifft hier ja nicht zu.
Dennoch sollte man versuchen, in einer PKV mit Hilfe einer ärztlichen Untersuchung in einen Normaltarif aufgenommen zu werden und hoffen, dass bei der GKV Gras über die Sache wächst.
Der einmalige Strafzuschlag in der PKV (für Februar2009-Mai2009 je ein Monatsbeitrag, danach nur 1/6 eines Monatsbeiträg für jeden angefangenen nicht versicherten Monat) ist weitaus geringer als die zu erwartenden Nachzahlungen in der GKV.
Die Beiträge werden wie bei freiwilligen Mitgliedern bemessen. Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbständige: ca. 300 EUR mtl.
Ergibt als Nachzahlung schon ohne Säumniszuschlage einen 5-stelligen Betrag als Nachzahlungsforderung der GKV.
In der PKV gilt ab 01.01.2009 eine allgemeine Versicherungspflicht. Zuständig ist die PKV aber nur für zuletzt privat Versicherte oder hauptberuflich Selbständige, die noch nie krankenversichert waren. Trifft hier ja nicht zu.
Dennoch sollte man versuchen, in einer PKV mit Hilfe einer ärztlichen Untersuchung in einen Normaltarif aufgenommen zu werden und hoffen, dass bei der GKV Gras über die Sache wächst.
Der einmalige Strafzuschlag in der PKV (für Februar2009-Mai2009 je ein Monatsbeitrag, danach nur 1/6 eines Monatsbeiträg für jeden angefangenen nicht versicherten Monat) ist weitaus geringer als die zu erwartenden Nachzahlungen in der GKV.
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interessant
Danke, da habe ich ja erstmal eine Hausnummer.
Wie ist das mit dem 'Gras über die Sache wächst' gemeint, wenn ich fragen darf?
Ich gebe zu, mich um das Thema KV nicht richtig gekümmert zu haben und ich habe auch sehr viel über das Für und Wider PKV <-> GKV gelesen um letztendlich zu dem Entschluss zu kommen in die GKV einzutreten.
Wie sähe die Sache aus, wenn ich in ein Angestelltenverhältnis eintrete?
Gäbe es dann auch diese Nach-/Strafzahlungen?
Wie ist das mit dem 'Gras über die Sache wächst' gemeint, wenn ich fragen darf?
Ich gebe zu, mich um das Thema KV nicht richtig gekümmert zu haben und ich habe auch sehr viel über das Für und Wider PKV <-> GKV gelesen um letztendlich zu dem Entschluss zu kommen in die GKV einzutreten.
Wie sähe die Sache aus, wenn ich in ein Angestelltenverhältnis eintrete?
Gäbe es dann auch diese Nach-/Strafzahlungen?
"Gras über die Sache wachsen" bedeutet, dass die möglichen GKV-Forderungen nach 4 Jahren verjährt sind.
Der Eintritt in ein Angestelltenverhältnis ändert nichts, da die Kassen die Vorversicherung prüfen müssen. Es besteht zwar die Möglichkeit, die Mitwirkung zu verweigern; d.h. keinerlei Angaben zur Vorversicherung zu machen, denn die Kasse ist für die rückwirkende Versicherungspflicht und damit die Rechtmäßigkeit von Nachforderungen beweispflichtig. Eine "Erfolgsgarantie" bietet eine Verweigerungshaltung aber nicht.
Der Eintritt in ein Angestelltenverhältnis ändert nichts, da die Kassen die Vorversicherung prüfen müssen. Es besteht zwar die Möglichkeit, die Mitwirkung zu verweigern; d.h. keinerlei Angaben zur Vorversicherung zu machen, denn die Kasse ist für die rückwirkende Versicherungspflicht und damit die Rechtmäßigkeit von Nachforderungen beweispflichtig. Eine "Erfolgsgarantie" bietet eine Verweigerungshaltung aber nicht.
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- Postrank1
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Antrag ist gestellt.
Dann werde ich mal sehen, was genau auf mich zukommt.
Den Antrag habe ich gestellt und die KK sendet mir die Unterlagen zu.
Gibt es vielleicht einen Rechner im WWW oder andere Moeglichkeiten
die Kosten zu kalkulieren um die Angaben der KK zu überprüfen?
Den Antrag habe ich gestellt und die KK sendet mir die Unterlagen zu.
Gibt es vielleicht einen Rechner im WWW oder andere Moeglichkeiten
die Kosten zu kalkulieren um die Angaben der KK zu überprüfen?
Für freiwillige Mitglieder gilt:
Beitrag=Beitragssatz x Summe grundsätzlich aller Einnahmen (Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit, Vermietung, Kapitalerträge usw. ). Die Pflegeversicherung kommt hinzu.
Bei hauptberufliche Selbständigen werden von mindestens ca. 1850 EUR und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (ca. 3600 EUR) die Beiträge berechnet. Dies ergibt Beiträge zwischen ca. 300 EUR und ca. 600 EUR mtl.
In Sonderfällen gibt es einen weiter reduzierten Beitrag für geringverdienende Selbständige (ca. 200 EUR mtl.); dieser ist an weitere Voraussetzungen gebunden.
Eine Ermäßigungsmöglichkeit gibt gibt es nach §186(11) SGB V. Diese kommt dann zum Tragen, wenn das Mitglied die verspätete Meldung nicht zu vertreten hat. Mit sehr viel Glück wären dann nur 40 EUR mtl. nachzuzahlen.
Beitrag=Beitragssatz x Summe grundsätzlich aller Einnahmen (Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit, Vermietung, Kapitalerträge usw. ). Die Pflegeversicherung kommt hinzu.
Bei hauptberufliche Selbständigen werden von mindestens ca. 1850 EUR und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (ca. 3600 EUR) die Beiträge berechnet. Dies ergibt Beiträge zwischen ca. 300 EUR und ca. 600 EUR mtl.
In Sonderfällen gibt es einen weiter reduzierten Beitrag für geringverdienende Selbständige (ca. 200 EUR mtl.); dieser ist an weitere Voraussetzungen gebunden.
Eine Ermäßigungsmöglichkeit gibt gibt es nach §186(11) SGB V. Diese kommt dann zum Tragen, wenn das Mitglied die verspätete Meldung nicht zu vertreten hat. Mit sehr viel Glück wären dann nur 40 EUR mtl. nachzuzahlen.
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- Postrank1
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...
Okay, soviel zur Beitragsberechnung.
So wie ich es verstanden habe muss ich nun den Beitrag nach Beitragsberechnung mit meinen Einkünften ab April 2007 nachzahlen.
Wie sieht es mit Strafzahlungen aus die auf mich zukommen?
So wie ich es verstanden habe muss ich nun den Beitrag nach Beitragsberechnung mit meinen Einkünften ab April 2007 nachzahlen.
Wie sieht es mit Strafzahlungen aus die auf mich zukommen?
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- Postrank1
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...
Das ist wahrlich beachtlich. Da ich kein Millionär bin wird mir wirklich fast schlecht.
Wie sieht da der Spielraum aus?
Es steht ja noch die Option der PKV ...
Wie weit kann ich mit der Antragsprozedur bei der KK gehen um die Kosten zu
erfahren aber nicht zwingend in die GKV zu rutschen.
Ist es richtig, dass wenn ich jetzt in die PKV wechsle nie wieder in die GKV wechseln kann?
Wie sieht da der Spielraum aus?
Es steht ja noch die Option der PKV ...
Wie weit kann ich mit der Antragsprozedur bei der KK gehen um die Kosten zu
erfahren aber nicht zwingend in die GKV zu rutschen.
Ist es richtig, dass wenn ich jetzt in die PKV wechsle nie wieder in die GKV wechseln kann?
Sobald die GKV Kenntnis von der Versicherungspflicht erlangt, muss sie die Zwangsversicherung rückwirkend ab 01.04.2007 auch durchführen, selbst wenn der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht.
Welche Auswüchse dies haben kann, siehe z.B. hier:
http://www.forum-krankenversicherung.de ... sc&start=0
Auch nach Aufnahme in eine PKV gibt es Möglichkeiten, wieder in die GKV zu kommen, z.B. :
-Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mindestens bis zum 55. Lebensjahr, unter weiteren Voraussetzungen auch darüber hinaus)
-Mitversicherung bei einem GKV-versicherten Ehegatten (falls vorhanden), sofern die eigenen Einkünfte z.Zt. 365 EUR mtl. nicht überschreiten.
Allerdings würde eine PKV, sofern sie überhaupt grundsätzlich zur Aufnahme bereit ist, zunächst ein ärztliche Untersuchung fordern und bei Vertragsabschluß wahrscheinlich einen einmaligen Strafzuschlag in Höhe von momentan ca. 7 Monatsbeiträgen für den nicht versicherten Zeitraum Februar 2009-Juni 2010.
Welche Auswüchse dies haben kann, siehe z.B. hier:
http://www.forum-krankenversicherung.de ... sc&start=0
Auch nach Aufnahme in eine PKV gibt es Möglichkeiten, wieder in die GKV zu kommen, z.B. :
-Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mindestens bis zum 55. Lebensjahr, unter weiteren Voraussetzungen auch darüber hinaus)
-Mitversicherung bei einem GKV-versicherten Ehegatten (falls vorhanden), sofern die eigenen Einkünfte z.Zt. 365 EUR mtl. nicht überschreiten.
Allerdings würde eine PKV, sofern sie überhaupt grundsätzlich zur Aufnahme bereit ist, zunächst ein ärztliche Untersuchung fordern und bei Vertragsabschluß wahrscheinlich einen einmaligen Strafzuschlag in Höhe von momentan ca. 7 Monatsbeiträgen für den nicht versicherten Zeitraum Februar 2009-Juni 2010.
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- Postrank7
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Hallo,
Das ist völlig korrekt! Wichtig kann in diesem Zusammenhang sein, welche Voraussetzungen gefordert sind, damit man in der GKV bleiben kann:
wenn mindestens ein Jahr lang einer der oben genannten Punkte vorliegt.
Das ergibt sich aus § 9 Absatz 1 Nr. 1 und 2 SGB V:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__9.html
Die beiden oben beschriebenen Wege funktionieren nicht, wenn gleichzeitig eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt (§ 5 Absatz 5 SGB V und § 10 Absatz 1 SGB V).
Die Einzelheiten zu der Besonderheit mit dem 55. Lebensjahr ist in § 6 Abs. 3a SGB V geregelt:
Wichtig kann noch sein, dass die Wechselmöglichkeiten von der PKV in die GKV in den letzten 20 Jahren mehrfach drastisch eingeschränkt wurden:
- Einführung bzw. Verdoppelung der Vorversicherungszeiten nach § 9 SGB V
- Verschärfung der Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner
- Einführung der Altersgrenze von 55 Jahren
- Wegfall der Versicherungspflicht bei Alg II-Bezug für bisher PKV-Versicherte seit 01.01.2009
Es gibt keine Garantie für eine GKV-Rückkehr. Bei Gesetzesänderungen gibt es keinen Vertrauensschutz.
vielleicht interessant (ist keine Fachliteratur):
http://www.focus.de/finanzen/versicheru ... 52165.html
Neutrale Infos gibt es auch bei den Verbraucherzentralen.
Gruß und viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung.
Auch nach Aufnahme in eine PKV gibt es Möglichkeiten, wieder in die GKV zu kommen, z.B. :
-Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mindestens bis zum 55. Lebensjahr, unter weiteren Voraussetzungen auch darüber hinaus)
-Mitversicherung bei einem GKV-versicherten Ehegatten (falls vorhanden), sofern die eigenen Einkünfte z.Zt. 365 EUR mtl. nicht überschreiten.
Das ist völlig korrekt! Wichtig kann in diesem Zusammenhang sein, welche Voraussetzungen gefordert sind, damit man in der GKV bleiben kann:
wenn mindestens ein Jahr lang einer der oben genannten Punkte vorliegt.
Das ergibt sich aus § 9 Absatz 1 Nr. 1 und 2 SGB V:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__9.html
Die beiden oben beschriebenen Wege funktionieren nicht, wenn gleichzeitig eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt (§ 5 Absatz 5 SGB V und § 10 Absatz 1 SGB V).
Die Einzelheiten zu der Besonderheit mit dem 55. Lebensjahr ist in § 6 Abs. 3a SGB V geregelt:
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
Wichtig kann noch sein, dass die Wechselmöglichkeiten von der PKV in die GKV in den letzten 20 Jahren mehrfach drastisch eingeschränkt wurden:
- Einführung bzw. Verdoppelung der Vorversicherungszeiten nach § 9 SGB V
- Verschärfung der Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner
- Einführung der Altersgrenze von 55 Jahren
- Wegfall der Versicherungspflicht bei Alg II-Bezug für bisher PKV-Versicherte seit 01.01.2009
Es gibt keine Garantie für eine GKV-Rückkehr. Bei Gesetzesänderungen gibt es keinen Vertrauensschutz.
vielleicht interessant (ist keine Fachliteratur):
http://www.focus.de/finanzen/versicheru ... 52165.html
Neutrale Infos gibt es auch bei den Verbraucherzentralen.
Gruß und viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung.
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Frage zu meinem Status
Ich bin mir noch nicht sicher welchen Status ich nun habe.
Es gibt ja nun die totale gesetzliche Krankenversicherungspflicht.
Ich war bisher immer in der GKV: erst familienversichert, danach als Student, danach freiwillig und immer in der selben KK.
Die freiwillige GKV habe ich 2005 gekuendigt und dann das Thema KV voellig aus dem Blick verloren
Nun, im Jahre 2010, muss ich mich wieder mit dem Thema befassen, von Gesetztes wegen.
Folgende Fragen stellen sich mir:
Es gibt ja nun die totale gesetzliche Krankenversicherungspflicht.
Ich war bisher immer in der GKV: erst familienversichert, danach als Student, danach freiwillig und immer in der selben KK.
Die freiwillige GKV habe ich 2005 gekuendigt und dann das Thema KV voellig aus dem Blick verloren

Nun, im Jahre 2010, muss ich mich wieder mit dem Thema befassen, von Gesetztes wegen.
Folgende Fragen stellen sich mir:
- 01. Ich sehe mich in der Position waehlen zu koennen: GKV oder PKV da ich hauptberuflich selbständig bin. Ja oder Nein?
02. Wenn ich in die GKV gehe erwächst eine Versicherungspflicht ab 1.Apr.2007. Ja oder Nein?
03. Wenn ich in die PKV gehe erwächst eine Versicherungspflicht ab 1.Jan.2009. Ja oder Nein?
04. Gehe ich in die GKV ist mit einer Nachzahlung sowie einem Bussgeld von ca. 20.000 bis 30.000EUR zu rechnen. Ja oder Nein?
05. Gehe ich in die PKV ist mit einer Nachzahlung sowie einem Bussgeld von 6.000 - 10.000EUR zu rechnen. Ja oder Nein?
06. Wenn ich den Antrag bei der GKV KK stelle kommt damit keine KV zustande und die Nachzahlungen sowie das Bussgeld werden erst gefordert wenn die KK und ich dem Vertrag zustimmen. Ja oder Nein?
07. Wenn die Forderungen der GKV meine Möglichkeiten übersteigen kann ich noch immer in die PKV. Ja oder Nein?
08. Wenn ich die PKV habe sind keine Vorderungen der GKV KK berechtigt. Ja oder Nein?
09. Wenn ich dann in der PKV bin und von der Selbständigkeit in ein Angestelltenverhältnis wechsle werde ich wieder der GKV zugeordnet wenn die Einkommensgrenze nicht erreicht wird. Ja oder Nein?
10. Wieder in der GKV können von der KK Vorderungen aus 2007 - 2009 geltend gemacht werden. Ja oder Nein?
11. Kann die GKV KK selbst über das Bussgeld entscheiden, wie gross ist die Entscheidungsfreiheit?
12. Wer bei der GKV KK ist berechtigt die auf mich zukommenden Kosten zu verhandeln und zu entscheiden wie hoch das Bussgeld ist und ob es gezahlt werden muss?
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- Postrank7
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Re: Frage zu meinem Status
[list]01. Ich sehe mich in der Position waehlen zu koennen: GKV oder PKV da ich hauptberuflich selbständig bin.
Ja
02. Wenn ich in die GKV gehe erwächst eine Versicherungspflicht ab 1.Apr.2007.
Ja
03. Wenn ich in die PKV gehe erwächst eine Versicherungspflicht ab 1.Jan.2009.
Nein
04. Gehe ich in die GKV ist mit einer Nachzahlung sowie einem Bussgeld von ca. 20.000 bis 30.000EUR zu rechnen.
Ja zwischen 6000-30000
05. Gehe ich in die PKV ist mit einer Nachzahlung sowie einem Bussgeld von 6.000 - 10.000EUR zu rechnen.
Nein
06. Wenn ich den Antrag bei der GKV KK stelle kommt damit keine KV zustande und die Nachzahlungen sowie das Bussgeld werden erst gefordert wenn die KK und ich dem Vertrag zustimmen.
Nein
07. Wenn die Forderungen der GKV meine Möglichkeiten übersteigen kann ich noch immer in die PKV.
Nein die Forderungen bestehen bereits.
08. Wenn ich die PKV habe sind keine Vorderungen der GKV KK berechtigt.
Nein, doppelte verneinung die Forderungen der GKV sind berechtigt
09. Wenn ich dann in der PKV bin und von der Selbständigkeit in ein Angestelltenverhältnis wechsle werde ich wieder der GKV zugeordnet .
Ja bis zum 55 Lebensjahr
10. Wieder in der GKV können von der KK Vorderungen aus 2007 - 2009 geltend gemacht werden.
Ja
11. Kann die GKV KK selbst über das Bussgeld entscheiden, wie gross ist die Entscheidungsfreiheit?
normal keine Entscheidungsfreiheit da gesetzlich geregelt
12. Wer bei der GKV KK ist berechtigt die auf mich zukommenden Kosten zu verhandeln und zu entscheiden wie hoch das Bussgeld ist und ob es gezahlt werden muss
Jeder welcher den entsprechenden Kenntnisstand hat.
Ja
02. Wenn ich in die GKV gehe erwächst eine Versicherungspflicht ab 1.Apr.2007.
Ja
03. Wenn ich in die PKV gehe erwächst eine Versicherungspflicht ab 1.Jan.2009.
Nein
04. Gehe ich in die GKV ist mit einer Nachzahlung sowie einem Bussgeld von ca. 20.000 bis 30.000EUR zu rechnen.
Ja zwischen 6000-30000
05. Gehe ich in die PKV ist mit einer Nachzahlung sowie einem Bussgeld von 6.000 - 10.000EUR zu rechnen.
Nein
06. Wenn ich den Antrag bei der GKV KK stelle kommt damit keine KV zustande und die Nachzahlungen sowie das Bussgeld werden erst gefordert wenn die KK und ich dem Vertrag zustimmen.
Nein
07. Wenn die Forderungen der GKV meine Möglichkeiten übersteigen kann ich noch immer in die PKV.
Nein die Forderungen bestehen bereits.
08. Wenn ich die PKV habe sind keine Vorderungen der GKV KK berechtigt.
Nein, doppelte verneinung die Forderungen der GKV sind berechtigt
09. Wenn ich dann in der PKV bin und von der Selbständigkeit in ein Angestelltenverhältnis wechsle werde ich wieder der GKV zugeordnet .
Ja bis zum 55 Lebensjahr
10. Wieder in der GKV können von der KK Vorderungen aus 2007 - 2009 geltend gemacht werden.
Ja
11. Kann die GKV KK selbst über das Bussgeld entscheiden, wie gross ist die Entscheidungsfreiheit?
normal keine Entscheidungsfreiheit da gesetzlich geregelt
12. Wer bei der GKV KK ist berechtigt die auf mich zukommenden Kosten zu verhandeln und zu entscheiden wie hoch das Bussgeld ist und ob es gezahlt werden muss
Jeder welcher den entsprechenden Kenntnisstand hat.
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