Hallo
ich bin zur Zeit Student, 19 Jahre alt, im 2. Semester und in der Krankenversicherung meiner Eltern mitversichert.
In den Semesterferien habe ich die Möglichkeit, einen Ferienjob mit einer Laufzeit von 8 Wochen anzunehmen.
Nun meine Frage: Müsste ich bei Annahme des Jobs eine studentische Krankenverischerung abschließen, wenn der Freibetrag von 12*365 Euro in Kombination mit erzielten Kapitaleinkünften überschritten wird? (Sowohl Kapitaleinkünfte und Ferienjob "würden" unter dem Freibetrag liegen, wie gesagt in Kombination darüber.
Bisher habe ich die Regelung so verstanden, dass nur die Kapitaleinkünfte am Freibtrag angerechnet werden können, der Ferienjob aber nicht, ich also insgesamt unter dem Freibetrag bleiben würde und keine Krankenversicherung bezahlen müsste.
Wäre super, wenn mir da einer weiterhelfen könnte. Habe meine Krankenkasse schon diesbezüglich gefragt, aber da hatte keiner einen wirklichen Durchblick
Mit freundlichen Grüßen
Philipp
Muss ich mich selbst versichern?
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Hallo,
der Ferienjob ist unregelmäßig und schließt die Familienversicherung nicht aus. Voraussetzung ist, dass in 2010 die Einkommensgrenze nicht zu einem anderen Zeitpunkt die Einkommensgrenze von 365 bzw. 400 Euro überschritten wurde bzw. wird.
Quelle: Seite 18:
http://www.vdek.com/versicherte/familie ... kommen.pdf
Gruß
RHW
der Ferienjob ist unregelmäßig und schließt die Familienversicherung nicht aus. Voraussetzung ist, dass in 2010 die Einkommensgrenze nicht zu einem anderen Zeitpunkt die Einkommensgrenze von 365 bzw. 400 Euro überschritten wurde bzw. wird.
Einkünfte, die von vornherein für nicht mehr als zwei Monate erzielt werden, sind als unregelmäßig anzusehen und schließen die Familienversicherung nicht aus. Bei Arbeitsentgelten, die im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
erzielt werden, ist der Zwei-Monats-Zeitraum auf das Kalenderjahr der Beschäftigung begrenzt. An die Stelle des Zwei-Monat-Zeitraumes treten entsprechend den Bestimmungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien ggf. 50 Arbeitstage bzw. 60 Kalendertage. Damit soll der engen Verbindung von Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit einer Beschäftigung einerseits und dem unschädlichen Ausfluss des aus einer solchen Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts auf das Fortbestehen der Familienversicherung Rechnung getragen werden.
Quelle: Seite 18:
http://www.vdek.com/versicherte/familie ... kommen.pdf
Gruß
RHW
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