Hallo,
ich habe Frage an die Profis/Insider unter Euch:
In dem Elternzeit Ratgeber von BMFSFJ steht das die GKV in der Elternzeit ohne Elterngeldbezug auch beitragsfrei weitrhin besteht wenn die Mutter keine andere Einnahmen hat.
Wird damit an die Familienversicherung des Ehemannes verwiesen?
Oder, anders gefragt:
Hat eine Mutter in der Elternzeit (ohne Elterngeldbezug) zwei Möglichkeiten beitragsfrei in der GKV zu bleiben:
1. über eigene GKV. (weil sie vor der Geburt inder GKV war)
und
2.über Familienversicherung des Ehemannes ??
MfG
vani29
Elternzeit ohne Elterngeld ( auch beitragsfrei ?? )
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
nein eine Wahlmöglichkeit gibt es nicht!
Wenn die Mutter bis zum Beginn der Elternzeit pflichtversichertes Mitglied der GKV ist, bleibt die Mitgliedschaft während der Elternzeit erhalten.
Eine Elternzeit setzt aber voraus, dass ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Daher gilt das Vorgesagte nicht für Arbeitslosengeldbezieherinnen. Für diese bleibt die Mitgliedschaft nur für die Dauer der Elterngeldzahlung beitragsfrei erhalten. Danach wäre dann eine ebenfalls kostenlose Familienversicherung möglich, wenn nicht eine eigene Mitgliedschaft - z.b. wegen des erneuten Arbeitslosengeld-1-Bezuges - begründet wird.
Für freiwillig Versicherte gilt weder während des Elterngeld- noch während einer Elternzeit Beitragsfreiheit. Hier müssen während des gesamten Elterngeldbezuges und der Elternzeit Beiträge gezahlt werden.
MfG
ratte1
nein eine Wahlmöglichkeit gibt es nicht!
Wenn die Mutter bis zum Beginn der Elternzeit pflichtversichertes Mitglied der GKV ist, bleibt die Mitgliedschaft während der Elternzeit erhalten.
Eine Elternzeit setzt aber voraus, dass ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Daher gilt das Vorgesagte nicht für Arbeitslosengeldbezieherinnen. Für diese bleibt die Mitgliedschaft nur für die Dauer der Elterngeldzahlung beitragsfrei erhalten. Danach wäre dann eine ebenfalls kostenlose Familienversicherung möglich, wenn nicht eine eigene Mitgliedschaft - z.b. wegen des erneuten Arbeitslosengeld-1-Bezuges - begründet wird.
Für freiwillig Versicherte gilt weder während des Elterngeld- noch während einer Elternzeit Beitragsfreiheit. Hier müssen während des gesamten Elterngeldbezuges und der Elternzeit Beiträge gezahlt werden.
MfG
ratte1
Hallo rate 1,
also,
- die Mutter war (und weiterhin ist )bis zum Beginn der Elternzeit pflichtversichertes Mitglied der GKV (der Ehemann genauso) - zwei verschiedene KK.
-Beschäftigungsverhältnis wird (voraussichtlich) weiterhin über ganze 3 Jahre bestehen.( (bei dem Ehemann genauso)
-Elterngeld wird nicht ganze 3 Jahre bezogen.
Muss sie (und das Kind) in der Zeit wo kein Elterngeld bezogen wird in die Familienversicherung des Ehemannes wechseln ,damit sie beitragsfrei in der GKV bleiben kann?
mfg
also,
- die Mutter war (und weiterhin ist )bis zum Beginn der Elternzeit pflichtversichertes Mitglied der GKV (der Ehemann genauso) - zwei verschiedene KK.
-Beschäftigungsverhältnis wird (voraussichtlich) weiterhin über ganze 3 Jahre bestehen.( (bei dem Ehemann genauso)
-Elterngeld wird nicht ganze 3 Jahre bezogen.
Muss sie (und das Kind) in der Zeit wo kein Elterngeld bezogen wird in die Familienversicherung des Ehemannes wechseln ,damit sie beitragsfrei in der GKV bleiben kann?
mfg
-
- Postrank7
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Hallo vani29,
nein, die Mutter kann und muss nicht in die Familienversicherung ihres Ehemanns wechseln. Sie bleibt weiter selbst Mitglied während der gesamten Elternzeit, und das beitragsfrei.
Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen findet man hier http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__192.html und hier
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__224.html
Bei welchem Elternteil und damit auch bei welcher KK das Kind (beitragsfrei) familienversichert wird, können sich die Eltern aussuchen.
MfG
ratte1
nein, die Mutter kann und muss nicht in die Familienversicherung ihres Ehemanns wechseln. Sie bleibt weiter selbst Mitglied während der gesamten Elternzeit, und das beitragsfrei.
Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen findet man hier http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__192.html und hier
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__224.html
Bei welchem Elternteil und damit auch bei welcher KK das Kind (beitragsfrei) familienversichert wird, können sich die Eltern aussuchen.
MfG
ratte1
z.B. Arbeitsentgelt über 400,- Euro.vani29 hat geschrieben:in §224 steht "Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen."
Wie ist das zu verstehen? Welche Leistungen (Einahmen ??)wären dann nicht beitragsfrei?.
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass während der Elternzeit nicht generell die Beitragspflicht von anderem Einkommen aufgehoben ist. Damit wird auch begründet, dass freiwillig Versicherte auch während der Elternzeit weiterhin beitragspflichtig sind.
MfG
ratte1
Hallo,
für versicherungspflichtig Beschäftigte und Versicherte nach § 192 SGB V (Elterngeld oder Elternzeit nach Versicherungspflicht) sind nach § 226 SGB V nur folgende Einnahmen beitragspflichtig:
Arbeitsentgelt aus einer AN-Tätigkeit, Rente, rentenähnliche Einnahmen und ggf. Einkommen aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit
Alle anderen Einnahmen sind beitragsfrei.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__226.html
Gruß
RHW
für versicherungspflichtig Beschäftigte und Versicherte nach § 192 SGB V (Elterngeld oder Elternzeit nach Versicherungspflicht) sind nach § 226 SGB V nur folgende Einnahmen beitragspflichtig:
Arbeitsentgelt aus einer AN-Tätigkeit, Rente, rentenähnliche Einnahmen und ggf. Einkommen aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit
Alle anderen Einnahmen sind beitragsfrei.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__226.html
Gruß
RHW
ja, ich meinte Absatz 1.
§ 226 Absatz 3 ist eine sehr spezielle Vorschrift: es geht um Schwangere nach § 192 Absatz. Danach wird sichergestellt, dass Schwangere (nach der Entbindung ist man nicht schwanger
), die sonst nicht anderweitig versichert sind, auf jeden Fall eine gesetzliche Krankenversicherung behalten! Diese Regelung trifft hier nicht zu. In der Schwangerschaft besteht eine Versicherung aufgrund der Entgeltzahlung bzw. des Mutterschaftsgeldbezuges.
§ 226 Absatz 3 ist eine sehr spezielle Vorschrift: es geht um Schwangere nach § 192 Absatz. Danach wird sichergestellt, dass Schwangere (nach der Entbindung ist man nicht schwanger

Hallo,
für versicherungspflichtig Beschäftigte ist das mindestens seit 1989 unverändert (außer Änderung von Erziehungsgeld in Elterngeld).
Ein Wechsel in die Familienversicherung erfolgt bei Arbeitslosengeld, die nach dem Elterngeld kein Arbeitslosengeld beziehen/beantragen, und bei Selbständigen, die ihre Tätigkeit unterbrechen.
Bei Beschäftigten über der Versicherungspflichtgrenze (2010: 462 Euro) gibt es die Varianten einer beitragsfreien Mitgliedschaft, einer beitragspflichtigen Mitgliedschaft oder (theoretisch) auch einer Familienversicherung.
Gruß
RHW
für versicherungspflichtig Beschäftigte ist das mindestens seit 1989 unverändert (außer Änderung von Erziehungsgeld in Elterngeld).
Ein Wechsel in die Familienversicherung erfolgt bei Arbeitslosengeld, die nach dem Elterngeld kein Arbeitslosengeld beziehen/beantragen, und bei Selbständigen, die ihre Tätigkeit unterbrechen.
Bei Beschäftigten über der Versicherungspflichtgrenze (2010: 462 Euro) gibt es die Varianten einer beitragsfreien Mitgliedschaft, einer beitragspflichtigen Mitgliedschaft oder (theoretisch) auch einer Familienversicherung.
Gruß
RHW
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