Freiwillige KV, Mindestgrenze 851 EUR, aber Kapitaleinkünfte

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Mark
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Freiwillige KV, Mindestgrenze 851 EUR, aber Kapitaleinkünfte

Beitragvon Mark » 03.07.2010, 01:28

Hallo,

mein ALG1 läuft aus und für ALG2 komme ich nicht in Frage. Meine KK hat mir daher ein Frage- und Anmeldebogen bezüglich der freiwilligen Krankenversicherung zugesendet.
Dort steht, wenn ich keine Einkünfte habe, werde ich auf die Mindestbemessungsgrenze von 851 EUR eingestuft. Was ist aber, wenn ich doch Einkünfte von ca. 100 EUR aus Kapitalvermögen habe, wie erfolgt dann die Berechnung der Beiträge?

14,9% KV + 2,2% PV auf:
- 100 EUR Kapitaleinkünfte oder
- 851 EUR Mindestbemessungsgrenze (fiktiv) oder gar
- 951 EUR Mindestbemessungsgrenze + Kapitaleinkünfte?

Muss man die Kapitaleinkünfte immer angeben oder nur, wenn sie über den 851 EUR Mindestbemessungsgrenze liegen?

mfg
Mark

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 03.07.2010, 08:03

Grundsätzlich werden in der freiw. Versicherung alle Einkommen, sofern sie der Einkommensteuerrecht, vergl § 40 AO und § 16 SGB IV zur Einkommensberechnung herrangezogen.

Die Mindestbemessunggrundlage zur Berechung ist laut Gesetz, 851 € vergl. § 240 SGBV

http://www.gkv-spitzenverband.de/Versic ... cht.gkvnet

Das heißt jetz also folgendes Das Einkommen also aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte usw wird zusammen gerechnet,

Liegt es unter 851 € wird , die Nindesbemessunggrundlage von 851 € angelegt, liegt es über 851 € , sagen wir mal 900 € werden die 900 € zur Beitragsbemessung herrangezogen,

Man müßte sich denn auch ml den alle Einkünfte ansehen , ob diese denn zur Beitragsbemessung herrangezogen werden können.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 03.07.2010, 14:44

also bei beitragspflichtigen Einnahmen b i s 851,67 EUR werden die Beiträge aus 851,67 EUR berechnet

851,67 x 14,3 % Krankenversicherung
851,67 x 2,2 % Pflegeversicherung

Beitrag mtl. = 140,53 EUR.

Bei 100 EUR Einnahmen wird also NICHT aus 951,67 EUR berechnet.


Ein Hinweis noch an Vergil, da dies nicht richtig war.
Die Beitragsberechnung in der freiw. Versicherung richtet sich NICHT nach der steuerrechtlichen Regelung.

So ist z.B. eine BG-Rente (bekanntermaßen steuerfrei) trotzdem beitragspflichtig in der freiw. Versicherung.
Ebenso ein Existensgründungszuschuss (bis auf die 300,00 EUR).

gell ??

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 03.07.2010, 22:40

Grundsätzlich ja, sieh das entsprechende rundschrieben gelle


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