Hallo,
Ich lebe seit 8 Jahren in USA und bin dort auch krankenversichert. In den letzten 2 Jahren bin ich öfter mal in Deutschland wegen Familienverpflichtungen. Ich habe mich am 8.9.2009 beim Einwohnermeldeamt angemeldet, um offiziell eine Addresse in Deutschland zu haben, mein Hauptwohnsitz ist aber noch USA. Jetzt möchte ich ganz nach Deutschland zurükkehren und Wohnsitz und Versicherung in USA aufgeben. Zur Zeit bin ich nicht erwerbstätig.
1. Kann ich mich wieder bei meiner letzten gesetzlichen KV in Deutschland versichern lassen, oder ist es besser, eine private zu nehmen?
2. Welches Datum ist ausschlaggebend für die Versicherungspflicht, Tag der Anmeldung in Deutschland, Datum des Wegfalls der Versicherung in USA, oder Datum der tatsächlichen ständigen Anwesendheit in Deutschland?
3. Wenn Datum der Anmeldung gilt, muss man etwa mit Nachzahlungen rechnen?
Vielen Dank für Erklärung oder weiter Links zu diesem Thema!
Versicherungspflicht für Rückkehrer nach Auslandsaufenthalt
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Da Du offensichtlich in Deutschland zuletzt gesetzlich versichert gewesen bist, kannst Du dich wieder bei der damaligen Kasse melden. Diese ist verpflichtet Dich zu nehmen.
Die sog. Versicherungspflicht beginnt dürfte mit dem Tag der ständigen Anwesenheit in Deutschland beginnen; vorausgesetzt die amerikanische Kv. zahlt hier in Deutschland nicht.
Die Nachzahlung kannst Du dir dann selber ausrechnen, je nach dem, welcher Tag es war.
Die sog. Versicherungspflicht beginnt dürfte mit dem Tag der ständigen Anwesenheit in Deutschland beginnen; vorausgesetzt die amerikanische Kv. zahlt hier in Deutschland nicht.
Die Nachzahlung kannst Du dir dann selber ausrechnen, je nach dem, welcher Tag es war.
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
hallo VergilOWL,
jetzt mal ne konkrete Frage.
Berechnet ihr denn in so einem Fall
rückwirkend die Säumniszuschläge, wenn der Versicherte sofort nach der Beitrittsanzeige (nach 5,1,13) und Bescheiderteilung durch die Kasse
die Beiträge für die rückliegende Zeit innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist auch einzahlt.
Ich kenne KEINE Kasse die dies macht, wobei ich gestehen muss, dass man rechtlich schon mal einen Gedanken daran verschwenden kann.
jetzt mal ne konkrete Frage.
Berechnet ihr denn in so einem Fall
rückwirkend die Säumniszuschläge, wenn der Versicherte sofort nach der Beitrittsanzeige (nach 5,1,13) und Bescheiderteilung durch die Kasse
die Beiträge für die rückliegende Zeit innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist auch einzahlt.
Ich kenne KEINE Kasse die dies macht, wobei ich gestehen muss, dass man rechtlich schon mal einen Gedanken daran verschwenden kann.
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
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hm, gurndsätzlich sind ja für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten.
Soweit so gut.
Versicherungspflicht mach § 5 Abs. 1 Nr. 13 seit dem 01.04.07, Territorialprinzip § 3 SGB V i.V,m § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB i.v.m. 24 SGB IV v Rücjkkehr nach Deutschland 08.09.09
ab da Versicherungspflicht und Beitragspflicht.
Meiner Ansicht nach müßte denn ab diesem Datum Beiträge und Säumniszuschläge gefordert werden.
Jetzt müßte geprüft werden ob es durch en un ausweichliches Ereignis zu einer Verzögerung der Beitragszahlung kommt, also Revolution , bürgerkrieg, EDV ausfall, zeitliche Versögerung bei der zuständigen Kasse usw, also unverschuldet.
Sehe ich hier nicht.
Das heßt denn zahlen.
Soweit so gut.
Versicherungspflicht mach § 5 Abs. 1 Nr. 13 seit dem 01.04.07, Territorialprinzip § 3 SGB V i.V,m § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB i.v.m. 24 SGB IV v Rücjkkehr nach Deutschland 08.09.09
ab da Versicherungspflicht und Beitragspflicht.
Meiner Ansicht nach müßte denn ab diesem Datum Beiträge und Säumniszuschläge gefordert werden.
Jetzt müßte geprüft werden ob es durch en un ausweichliches Ereignis zu einer Verzögerung der Beitragszahlung kommt, also Revolution , bürgerkrieg, EDV ausfall, zeitliche Versögerung bei der zuständigen Kasse usw, also unverschuldet.
Sehe ich hier nicht.
Das heßt denn zahlen.
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
§ 24 SGB IVa)[1] Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.
Na ja, da kann man mal wieder sehen, wie unterschiedlich es gemacht wird.
Meines Erachtens muss man die Säumniszuschläge ein wenig unterscheiden.
Den § 24 Abs. 1 SGB IV spricht von einer Fälligkeit.
Und die speziellen Regelungen des § 24 Abs. 2 SGB IV sprechen von säumig.
Da wird es doch wohl Unterschiede, oder etwas nicht.
Ich würde man tendenziell im ersten Anlauf sagen, erst wenn der Bescheid über die Kralle erteilt wird und nicht gelöhnt wird, kommt der besondere Säumniszuschlag ins Boot, allerdings nur dann wenn man vorsätzlich nicht löhnt.
Wenn man bspw. zahlungsunfähig ist, dann kann man nicht die 5 % fordern, das wäre mit Kanonen auf Spatzen schiessen.
Ferner sieht die Mustersatzung des Spitzbubenverbandes einen Verweis auf § 76 SGB IV vor. Und dort ist von angemessenen Zinsen die Rede, dies sind wohl kaum 60 % pro Jahr. Kommentatoren sagen, dass dann 1 % pro Monat angemessen ist.
Meines Erachtens muss man die Säumniszuschläge ein wenig unterscheiden.
Den § 24 Abs. 1 SGB IV spricht von einer Fälligkeit.
Und die speziellen Regelungen des § 24 Abs. 2 SGB IV sprechen von säumig.
Da wird es doch wohl Unterschiede, oder etwas nicht.
Ich würde man tendenziell im ersten Anlauf sagen, erst wenn der Bescheid über die Kralle erteilt wird und nicht gelöhnt wird, kommt der besondere Säumniszuschlag ins Boot, allerdings nur dann wenn man vorsätzlich nicht löhnt.
Wenn man bspw. zahlungsunfähig ist, dann kann man nicht die 5 % fordern, das wäre mit Kanonen auf Spatzen schiessen.
Ferner sieht die Mustersatzung des Spitzbubenverbandes einen Verweis auf § 76 SGB IV vor. Und dort ist von angemessenen Zinsen die Rede, dies sind wohl kaum 60 % pro Jahr. Kommentatoren sagen, dass dann 1 % pro Monat angemessen ist.
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Musatzung ist gut, Gestz steht über Satzung, man könnte das ganz aber auch einwenig eleganter lösen, ohne gleich mit dem BVA und dem Nundesrechnungshof Ärger zubekommen
§ 24 SGB IV Abs. 3
2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, daß er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
gGaubhaftmachung das ist das Zauberwort .
§ 24 SGB IV Abs. 3
2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, daß er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
gGaubhaftmachung das ist das Zauberwort .
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- Postrank7
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