Hallo allerseits,
ich bin nach 6.5 Jahren Berufstaetigkeit im Ausland nun wieder nach Deutschland zurueckgekehrt und z. Zt. erwerbslos. Anspruch auf ALG II oder Aehnliches habe ich nicht.
In Deutschland war ich zuletzt als Student ueber meine Mutter in der PKV mitversichert.
Mir wurde von den Krankenkassen mitgeteilt, dass ich aufgrund aktueller Gesetzeslage wieder in die KV zurueckkehren muss, in der ich zuletzt in war.
Leider wurde bei meiner Abreise vor 6.5 Jahren versaeumt, einen Antrag auf Anwartschaft in der PKV zu stellen (falsche/unvollstaendige Beratung durch den Vertreter, kann ich aber nicht beweisen).
Ich habe jetzt einen Antrag auf Wiederaufnahme in die PKV gestellt, der jedoch aufgrund von Vorerkrankungen abgelehnt wurde.
Als einzige Moeglichkeit wurde mir nun eine Aufnahme in den Basistarif der PKV angeboten - jedoch zum monatlichen Beitragssatz von ca EUR 600.
Als Erwerbsloser ist mir das viel zu teuer - aber habe ich Alternativen?
(Beitragsminderung, Wechsel in die GKV,...).
Wuerde mich ueber Vorschlaege sehr freuen!
erwerbsloser Auslandsrueckkehrer: PKV Basistarif vs GKV ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: erwerbsloser Auslandsrueckkehrer: PKV Basistarif vs GKV
Dosey23 hat geschrieben:Hallo allerseits,
ich bin nach 6.5 Jahren Berufstaetigkeit im Ausland nun wieder nach Deutschland zurueckgekehrt und z. Zt. erwerbslos. Anspruch auf ALG II oder Aehnliches habe ich nicht.
In Deutschland war ich zuletzt als Student ueber meine Mutter in der PKV mitversichert.
Mir wurde von den Krankenkassen mitgeteilt, dass ich aufgrund aktueller Gesetzeslage wieder in die KV zurueckkehren muss, in der ich zuletzt in war.
Leider wurde bei meiner Abreise vor 6.5 Jahren versaeumt, einen Antrag auf Anwartschaft in der PKV zu stellen (falsche/unvollstaendige Beratung durch den Vertreter, kann ich aber nicht beweisen).
Ich habe jetzt einen Antrag auf Wiederaufnahme in die PKV gestellt, der jedoch aufgrund von Vorerkrankungen abgelehnt wurde.
Als einzige Moeglichkeit wurde mir nun eine Aufnahme in den Basistarif der PKV angeboten - jedoch zum monatlichen Beitragssatz von ca EUR 600.
Als Erwerbsloser ist mir das viel zu teuer - aber habe ich Alternativen?
(Beitragsminderung, Wechsel in die GKV,...).
Wuerde mich ueber Vorschlaege sehr freuen!
Hallo,
wo warst du denn im Ausland tätig ?
Gruss
Czauderna
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Also in Engeland gibt es den NHS, in Japan gilt auch eine gestzliche Versicherungspflicht.
Das heißt denn also das du zuletzt im Ausland pflicht- versichert warst,, das heißt dennalso such dir einen Kasse verweise auf § 5 abs 1 Nr. 9 SGB V , auf die Seite der DVKA, die Zusatzversicherung spielt denn keine Rolle, schönen Gruß, es greift in diesem fall die Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13, die ausländischen Zeiten inder GKV sind anzurechnen zumindest in England und Japan.
Das heißt denn also das du zuletzt im Ausland pflicht- versichert warst,, das heißt dennalso such dir einen Kasse verweise auf § 5 abs 1 Nr. 9 SGB V , auf die Seite der DVKA, die Zusatzversicherung spielt denn keine Rolle, schönen Gruß, es greift in diesem fall die Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13, die ausländischen Zeiten inder GKV sind anzurechnen zumindest in England und Japan.
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- Postrank7
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-3 Staatliche Krankenversicherung (kokumin kenkô hoken)
(1) Wer tritt bei?
Personen, die nicht über ihren Arbeitgeber versichert sind treten bei. Auch Ausländer, die ihre Ausländerregistrierung (gaikokujin tôroku) durchgeführt haben, deren zulässige Aufenthaltsdauer mehr als ein Jahr beträgt und nicht über ihren Arbeitgeber versichert sind müssen der staatlichen Krankenversicherung beitreten (gilt nicht für Personen mit Besuchsvisum). Bitte beachten Sie: Wenn Ihr Aufenthaltszweck in Japan jedoch einen Aufenthalt von mehr als einem Jahr bedingt, müssen Sie auch beitreten, obwohl Ihre zulässige Aufenthaltsdauer weniger als ein Jahr beträgt.
* Zu beachten: Bei Personen, die durch US-amerikanische Gesetze für ärztliche Behandlungskosten in Japan abgesichert sind, entfällt die Beitrittspflicht zur staatlichen Krankenversicherung gemäß des Sozialversicherungsvertrages zwischen Japan und den USA mit Gültigkeit vom 01. Oktober 2005. Hierfür ist eine Bescheinigung des US-Ministeriums für Sozialversicherung notwenig.
(1) Wer tritt bei?
Personen, die nicht über ihren Arbeitgeber versichert sind treten bei. Auch Ausländer, die ihre Ausländerregistrierung (gaikokujin tôroku) durchgeführt haben, deren zulässige Aufenthaltsdauer mehr als ein Jahr beträgt und nicht über ihren Arbeitgeber versichert sind müssen der staatlichen Krankenversicherung beitreten (gilt nicht für Personen mit Besuchsvisum). Bitte beachten Sie: Wenn Ihr Aufenthaltszweck in Japan jedoch einen Aufenthalt von mehr als einem Jahr bedingt, müssen Sie auch beitreten, obwohl Ihre zulässige Aufenthaltsdauer weniger als ein Jahr beträgt.
* Zu beachten: Bei Personen, die durch US-amerikanische Gesetze für ärztliche Behandlungskosten in Japan abgesichert sind, entfällt die Beitrittspflicht zur staatlichen Krankenversicherung gemäß des Sozialversicherungsvertrages zwischen Japan und den USA mit Gültigkeit vom 01. Oktober 2005. Hierfür ist eine Bescheinigung des US-Ministeriums für Sozialversicherung notwenig.
Hallo,
vielleicht hilft das als Argument bei der gesetzlichen Krankenkasse:
Seite 5:
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... 072007.pdf
M.E. ist der Aufnahmeantrag bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland zu stellen. Nur wenn in Deutschland nie eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat, existiert eine freie Kassenwahl.
Gruß
RHW
vielleicht hilft das als Argument bei der gesetzlichen Krankenkasse:
Seite 5:
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... 072007.pdf
M.E. ist der Aufnahmeantrag bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland zu stellen. Nur wenn in Deutschland nie eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat, existiert eine freie Kassenwahl.
Gruß
RHW
Vielen Dank fuer die guten Tips schonmal!
Werde nun mal ein bisschen in den von Euch angegeben Gesetzestexten nachlesen.
Ich verstehe aber prinzipiell richtig, das sich das Kriterium "zuletzt gesetzlich versichert" auf meine Auslandszeit bezieht ? (denn in D war ich ja zuletzt in der PKV)
Waere ja sauber wenn das klappt.
Werde nun mal ein bisschen in den von Euch angegeben Gesetzestexten nachlesen.
Ich verstehe aber prinzipiell richtig, das sich das Kriterium "zuletzt gesetzlich versichert" auf meine Auslandszeit bezieht ? (denn in D war ich ja zuletzt in der PKV)
Waere ja sauber wenn das klappt.
Vergil09owl hat geschrieben:such dir einen Kasse verweise auf § 5 abs 1 Nr. 9 SGB V , auf die Seite der DVKA
vielleicht guck ich ja im falschen text, aber unter §5 abs 1 nr.9 SGB V lese ich:
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
Ist das die falsche Textquelle?
grazie!
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