Hallo,
mein Partner ist selbständig und zahlt Beiträge zur Privaten Kranken-und Pflegeversicherung, ebenso hat er eine Private Rentenversicherung. Von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist er befreit.Wir erhalten kein ALG2, sondern Wohngeld und Kinderzuschlag.
Nun habe ich gelesen, dass man einen Zuschuss zu diesen Beiträgen beantragen kann, ohne ALG2 zu beziehen bzw. zu beantragen. Wäre dies neben Wohngeld und Kinderzuschlag möglich?
Was müsste alles an Formularen ausgefüllt werden? Danke im Voraus!
MfG
Mausezahn
Zuschuss zur privaten KV/PV und RV trotz Wohngeld und Kizu
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
§ 26 Abs. 3 SGB II
"(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen."
Einen Beitragszuschuß gibt es also nur dann, wenn das verfügbare Einkommen infolge der Beiträge den Bedarf nach ALG II unterschreitet und das Vermögen die Freibeträge für ALG II nicht überschreitet.
Der Zuschuß wird nur auf Antrag (ARGE) und ab Antragsdatum gewährt. Prüfung analog zu (ggf. ergänzendem) ALG II.
"(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen."
Einen Beitragszuschuß gibt es also nur dann, wenn das verfügbare Einkommen infolge der Beiträge den Bedarf nach ALG II unterschreitet und das Vermögen die Freibeträge für ALG II nicht überschreitet.
Der Zuschuß wird nur auf Antrag (ARGE) und ab Antragsdatum gewährt. Prüfung analog zu (ggf. ergänzendem) ALG II.
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- Postrank7
- Beiträge: 1167
- Registriert: 08.03.2007, 22:17
zur privaten Rentenversicherung kann es nach § 26 Absatz 1 SGB II auch einen Zuschuss geben:
wenn man von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist:
wenn man von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist:
(1) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1b des Sechsten Buches), erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung oder wegen einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Landwirte gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
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- Postrank7
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- Registriert: 08.03.2007, 22:17
Zur Erinnerung: Namensgeber und am "Hartz 4"-Gesetz maßgeblich beteiligt war Peter Hartz - ein rechtskräftig Verurteilter und damit Vorbestrafter, der im VW-Konzern schlappe 2,6 Mio EUR veruntreut hat. Weitere 4,6 Mio EUR für Prostituierte/Bordellbesuche (als "Spesen" abgerechnet) sind darin noch gar nicht eingerechnet.
Schon bezeichnend, wie in Deutschland Gesetze entstehen bzw. wer daran beteiligt ist.
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