Versicherung: Angestellt und freiberuflich
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Versicherung: Angestellt und freiberuflich
Hallo! Ich brauche einen Rat zu meinem Status:
Ich habe einen Arbeitgeber, der mich angestellt hat, mit sämtlichen Sozialabgaben, und der somit auch meine Krankenversicherung bezahlt. Mein Verdienst dort liegt allerdings nur zwischen 300 bis 500 Euro monatlich.
Zusätzlich bin ich jetzt noch freiberuflich tätig (als Kleinunternehmer nach § 19 UStG), in einer ähnlichen Branche. Dort schwankt mein Verdienst stark, liegt mal weit über dem Angestelltenlohn (bis zu 2500 Euro), mal darunter oder gleich null.
Jetzt die Frage: Ist es legal, wenn ich trotz dieser Einnahmen nur über meinen festen Arbeitgeber krankenversichert bin? Oder muss ich mich auch noch selbständig versichern? Oder wie muss ich das handhaben? Wo findet man hierzu vernünftige Infos oder Beratung?
Vielen Dank für Eure Antworten!
Ich habe einen Arbeitgeber, der mich angestellt hat, mit sämtlichen Sozialabgaben, und der somit auch meine Krankenversicherung bezahlt. Mein Verdienst dort liegt allerdings nur zwischen 300 bis 500 Euro monatlich.
Zusätzlich bin ich jetzt noch freiberuflich tätig (als Kleinunternehmer nach § 19 UStG), in einer ähnlichen Branche. Dort schwankt mein Verdienst stark, liegt mal weit über dem Angestelltenlohn (bis zu 2500 Euro), mal darunter oder gleich null.
Jetzt die Frage: Ist es legal, wenn ich trotz dieser Einnahmen nur über meinen festen Arbeitgeber krankenversichert bin? Oder muss ich mich auch noch selbständig versichern? Oder wie muss ich das handhaben? Wo findet man hierzu vernünftige Infos oder Beratung?
Vielen Dank für Eure Antworten!
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Es ist relativ einfach. Man muss klären, ob die freiberufliche Tätigkeit als sog. Kleinunternehmer hauptberuflich ist.
Wenn man nämlich hauptberuflich selbständig ist, wozu dann auch eine Tätigkeitkeit im Rahmen der sog. Kleinunternehmer zählen kann, dann wird durch die Beschäftigung als Arbeitnehmer (Verdienst zwischen 300 - 500 €) keine Versicherungspflicht in der GKV ausgelöst.
Sonst würde jeder Selbständiger sich vom Thekenkumpel für 500,00 Euro anstellen lassen und somit über einen umfassenden Versicherungsschutz in der Solidargemeinschaft verfügen. Dat klappt leider nicht.
Kriterien für eine hauptberufliche Selbständigkeit:
- die Tätigkeit muss eine wirtschaftliche Bedeutung haben
- die Tätigkeit wird min. 18 Stunden in der Woche ausgeübet (Vor- und Nacharbeiten incl.)
- es werden Arbeitnehmer beschäftigt, die mehr als 400 € verdienen
Mir ist natürlich völlig klar, dass es sich hierbei um Gummikriterien handelt. Gerade war die wirtschaftliche Bedeutung betrifft. Aber wenn die Einnahmen aus dem sog. Kleinunternehmen schon mehr sind, als aus der Tätigkeit als Angestellter, dann würde ich das Buch schon zumachen. Dann ist man nämlich hauptberuflich selbständig!
Wenn man nämlich hauptberuflich selbständig ist, wozu dann auch eine Tätigkeitkeit im Rahmen der sog. Kleinunternehmer zählen kann, dann wird durch die Beschäftigung als Arbeitnehmer (Verdienst zwischen 300 - 500 €) keine Versicherungspflicht in der GKV ausgelöst.
Sonst würde jeder Selbständiger sich vom Thekenkumpel für 500,00 Euro anstellen lassen und somit über einen umfassenden Versicherungsschutz in der Solidargemeinschaft verfügen. Dat klappt leider nicht.
Kriterien für eine hauptberufliche Selbständigkeit:
- die Tätigkeit muss eine wirtschaftliche Bedeutung haben
- die Tätigkeit wird min. 18 Stunden in der Woche ausgeübet (Vor- und Nacharbeiten incl.)
- es werden Arbeitnehmer beschäftigt, die mehr als 400 € verdienen
Mir ist natürlich völlig klar, dass es sich hierbei um Gummikriterien handelt. Gerade war die wirtschaftliche Bedeutung betrifft. Aber wenn die Einnahmen aus dem sog. Kleinunternehmen schon mehr sind, als aus der Tätigkeit als Angestellter, dann würde ich das Buch schon zumachen. Dann ist man nämlich hauptberuflich selbständig!
Hallo,
so wie die beiden Fälle hier geschildert wurden kann es eigentlich keine zwei Meinungen geben - beide sind hauptberuflich Selbständig.
Natürlich sind Aussagen in einem Forum nicht verbindlich und schon gar nicht rechtsverbindlich, aber ich sehe bei diesen Sachverhalten keinen Ansatz für eine krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als Arbeitnehmer.
Gruss
Czauderna
so wie die beiden Fälle hier geschildert wurden kann es eigentlich keine zwei Meinungen geben - beide sind hauptberuflich Selbständig.
Natürlich sind Aussagen in einem Forum nicht verbindlich und schon gar nicht rechtsverbindlich, aber ich sehe bei diesen Sachverhalten keinen Ansatz für eine krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als Arbeitnehmer.
Gruss
Czauderna
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DKV-Service-Center hat geschrieben:...nicht das es später rauskommt und Ihr nachzahlungen habt.
Betreibe das jetzt schon (leider) reichlich ein Jahr und das Verhältnis; es waren immer Mehreinnahmen im Selbständigkeitsbereich

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Hi polax
bei Ihnen ist das wieder etwas anderes
noch schlimmer
Mein Verdienst dort liegt allerdings nur zwischen 300 bis 500 Euro monatlich.
diese Aussage haut nicht hin
da der AG erst ab 401 Euro ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis meldet und melden kann.
entweder die Buchhaltung beim AG haut net hin oder es ist ein Familienbetrieb und dann läuft es wahrscheinlich auf geringfügig hinnaus , so das der AG Beiträge an die Knappschaft abführt
Das sollte als allererstes geklärt werden.
Gruß
""" Wo findet man hierzu vernünftige Infos oder Beratung? """
Hier allerdings nur nach Akteneinsicht
Gruß
bei Ihnen ist das wieder etwas anderes


Mein Verdienst dort liegt allerdings nur zwischen 300 bis 500 Euro monatlich.
diese Aussage haut nicht hin

entweder die Buchhaltung beim AG haut net hin oder es ist ein Familienbetrieb und dann läuft es wahrscheinlich auf geringfügig hinnaus , so das der AG Beiträge an die Knappschaft abführt

Das sollte als allererstes geklärt werden.
Gruß
""" Wo findet man hierzu vernünftige Infos oder Beratung? """
Hier allerdings nur nach Akteneinsicht

Gruß
Hallo.
Das Thema ist zwar etwas älter aber trifft mich ähnlich.
Wie ist denn das , wenn meine Frau nach der Elternzeit eine viertel Stelle beim alten Arbeitgeber antritt, aber gleichzeitig im höheren Umfang freiberuflich tätig ist ? Darf sie sich dann aufgrund der Freiberuflichen Tätigkeit Privat Krankenversichern ?
Das Thema ist zwar etwas älter aber trifft mich ähnlich.
Wie ist denn das , wenn meine Frau nach der Elternzeit eine viertel Stelle beim alten Arbeitgeber antritt, aber gleichzeitig im höheren Umfang freiberuflich tätig ist ? Darf sie sich dann aufgrund der Freiberuflichen Tätigkeit Privat Krankenversichern ?
Ratzgnar hat geschrieben:Hallo.
Das Thema ist zwar etwas älter aber trifft mich ähnlich.
Wie ist denn das , wenn meine Frau nach der Elternzeit eine viertel Stelle beim alten Arbeitgeber antritt, aber gleichzeitig im höheren Umfang freiberuflich tätig ist ? Darf sie sich dann aufgrund der Freiberuflichen Tätigkeit Privat Krankenversichern ?
Hallo,
kommt auf den Status an - hauptberuflich Selbständig - Wechsel in PKV möglich, weiterhin Arbeitnehmer - grdl. auch weiterhin als Versicherungspflichtiges Mitglied in der GKV.
Statusfestellung über Krankenkasse bzw. bei der Rentenversicherung machen lassen.
Gruss
Czauderna
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