Muss KK mich nehmen? Beitragsnachzahlung? Bitte um HILFE!!!

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Tawera
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Muss KK mich nehmen? Beitragsnachzahlung? Bitte um HILFE!!!

Beitragvon Tawera » 17.08.2010, 19:41

Hallo ihr lieben Forum'ler! :)

Ich bräuchte dringend eure fachmännische Hilfe, ich umreiße mal schnell meinen "Fall":


Versicherungsvorgeschichte:

- über Vater privat versichert gewesen
-> dann über das Arbeitsamt 4 Monate bei der Techniker
-> dann geerbt und davon gelebt, in dieser Zeit unversichert gewesen
-> jetzt wieder Alg II seit April, bisher unversichert!


Ich kämpfe seit Monaten darum, krankenversichert zu werden, bisher leider ohne Erfolg.


Was ich bisher in Erfahrung gebracht habe ist, dass die Techniker mich wieder aufnehmen MUSS (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), sie weigert sich aber, da ich die "Vorversicherungszeit von 12 Monaten nicht erfülle", da "gäbe es keinen Weg".
Ein juristisch bewanderter Freund sagte mir aber, das sei irrelevant, da ich nicht im Ausland war und mein Lebensmittelpunkt immer hier in Deutschland war.

Also muss ich das jetzt erst erkämpfen.

Könnt ihr mir sagen ob die Sachlage so stimmt und ob ich mich auf diesen besagten Paragraphen berufen kann?


Sollte die TK dann einlenken, kommt das 2te Problem auf mich zu:
Die Beitragsnachzahlungen.

Ich habe in der Zeit in der ich von der kleinen Erbschaft gelebt habe versucht, mich gesetzlich freiwillig weiterzuversichern, wurde aber auch abgelehnt ("Vorversicherungszeit nicht ausreichend").
Ich habe mich dann bewusst NICHT privat versichert, weil ich wusste das wird mir den Weg zurück in die GKV versperren, was ja auch der Fall gewesen wäre, da ich dann jetzt zuletzt privat versichert gewesen wäre.

Daraus ergibt sich aber leider eine unversicherte Zeit von ~16 Monaten.

Ich mache über das Arbeitsamt momentan eine Ausbildung, werde also noch einige Zeit ALGII beziehen und hab keine Ahnung, wie ich jemals die Nach/Rückzahlung zahlen kann, außer vielleicht in monatlichen 5 Euro-Raten.

Daher hierzu meine Frage:

Kann man irgendwie Stundung fordern?
Gibt es da noch andere Wege oder Möglichkeiten?


Wäre euch seeeehr dankbar für Infos und Hilfe, bedanke mich schonmal im Voraus! .-.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 17.08.2010, 20:48

Wieder einmal niedlich.

Du erhälst ALG II und bist hierüber grundsätzlich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert. Die ARGE hat Dich auch angemeldet.

Bestehe auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid, warum im Einzelfall hier keine Versicherungspflicht durch den ALG II-Bezug entstehen soll. Das hat mit der Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V im Ansatz nix zu tun.

Seit dem 01.01.2009 gibt es zwar Ausschlusskriterien, sodass man nicht mehr automatisch über den ALG II-Bezug pflichtversichert ist. Diese finden sich in § 5 Abs. 5a SGB V. Die Kasse muss auf diese gesetzliche Bestimmung eingehen und die Mitgliedschaft ablehnen. Alles andere ist meiner Meinung nach daneben.

Ein Auschluss von der Pflichtversicherung durch den ALG II-Bezug liegt vor, wenn:

- der ALG II-Bezieher 1 Tag vor dem Leistungsbezug tatsächlich privat versichert war

oder

- der ALG II-Bezieher 1 Tag vor dem Leistungsbezug überhaupt nicht versichert war und selbständig ist

oder

- der ALG II-Bezieher 1 Tag vor dem Leistungsbezug überhaupt nicht versichert war und bspw. Beamter (versicherungsfrei im Sinne von § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V) war


Na was sagst Du, erfüllst Du 1 dieser Tatbestände? Nein, richtig! Ergo Versicherungspflicht in der GKV.

Leider kann ich Dir aus meiner Praxis berichten, dass ich solche Diskussion sehr häufig mit den Kassen führen muss.

In der Regel klappte es erst, wenn ein Fachanwalt für Sozialrecht eingeschaltet wurde.

Tawera
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Beitragvon Tawera » 17.08.2010, 21:17

Vielen lieben Dank Rossi, auf Deine Antwort hatte ich schon gehofft ;)


Weil Du sagst das Amt hätte mich eh angemeldet, es ist leider alles ganz unglücklich gelaufen:

- Das Amt meldete mich bei der TK an, diese meinte sie müsse meinen Antrag ablehnen, da die (falsche!) Information vorläge, ich sei zuvor privat versichert gewesen.

- Ich teilte dem Amt mit dass diese Information falsch ist, mein Sachbearbeiter meinte daraufhin, bevor ich das jetzt umständlich aufkläre und damit alles noch mehr in die Länge ziehe, solle ich doch einfach zu einer anderen GVK gehen, "Sie haben die freie Wahl".

- Da ich mich selbst nicht auskannte machte ich das und ging zur Barmer, die lehnte mich ab -> ich müsse zur KK bei der ich zuletzt versichert war.

- Also ging ich wieder zur TK, die lehnte mich ab -> mit eben der rechtswidrigen Begründung, ich würde die Vorversicherungszeit von 12 Monaten nicht erfüllen.

- Ich teilte dies dem Amt mit, bekam daraufhin ein Schreiben, "ich habe Sie nun rückwirkend bei der Barmer angemeldet, es dürfte keine Probleme mehr geben"

- die Barmer sagte, Anmeldung sofort annullieren! Es sei die TK die mich nehmen muss.


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Wenn man sich selbst nicht auskennt wird man halt leider schnell ins Boxhorn gejagt..

Du hast nun zum Glück Licht ins Dunkel gebracht, bleibt für mich nur noch die Frage bezüglich der Beitragsnach/rückzahlung?
Wie sieht das als ALGII Bezieher aus, gibt es da nicht sowas wie "Härtefallregelung"?

DANKE!!!!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 17.08.2010, 23:06

Nun denn Tawera, es tut mir leid das Amt hat nicht viel Plan von der Sozialversicherung.

Aus diesem Grund wirst Du derzeit von Pontius nach Pilatus geschickt. Dabei ist Pontiis Pilatus kein guter Anwalt.

Die ARGE kann Dich nicht so einfach bei irgendeiner Kasse anmelden, das ist schon mal - meines Erachtens - daneben.

Du hast in erster Linie im Rahmen des ALG II-Antrages eine Mitgliedsbescheinidung vorzulegen. Dies ergibt sich aus § 175 Abs. 3 SGB V. Hier heißt es:

§ 175 SGB V Ausübung des Wahlrechts

...

(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen.


Die ARGE ist hier die Stelle die zu melden hat. Gretchenfrage, hast Du zuvor der ARGE eine Mitgliedsbescheinigung - weil Du bei der TK gewesen bist - vorgelegt?

Nöh, oder?

Dann geht es weiter in Satz 3 des § 175 Abs. 3 SGB V. Hier heißt es:

... Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand;

Nun denn, Du hast innerhalb von 2 Wochen keine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt und zuletzt bestand ja wohl ein TK eine Versicherung.

Also bleibt nur die TK übrig, es sei denn Du legst eine Mitgliedsbescheinigung einer anderen Kasse vor.

Die derzeitige Ablehnung der TK - weil Du die Vorversicherungszeit von 12 Monaten nicht erfüllt hast - ist völlig daneben.

Nach Deinen Schilderungen hast Du damals (beim ersten mal Ausscheiden aus dem ALG II) versucht Dich freiwillig zu versichern, richtig? Dies wurde damals aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten abgelehnt, richtig?

Dann halten wir nämlich fest, dass Du dich um eine Versicherung bemüht hast. Die Kasse hat Dich jedoch abgelehnt. Gretchenfrage, warum hat die Kasse nicht nach der Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB gebohrt? Du kümmerst Dich um deine Versicherung und hoffst auf Beratung und Aufklärung der Kasse und es kommt lapidar eine Ablehnung. Die andere Geschichte (Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V) wird im Ansatz nicht thematisiert?

Wenn es so gewesen ist, dann würde ich jetzt daraus definitiv etwas basteln.

Reiche den Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V für die Zeit nach dem erstmaligen Ausscheiden aus dem ALG II bei der TK ein. Beantrage gleichzeitig den Erlass der nachzuzahlenden Beiträge gem. § 186 Abs. 11 SGB V. Wohl gemerkt, den Erlass der Beitragsnachforderung nicht die Ermäßigung.

Für den Erlass musst Du Gründe vortragen, wonach Du das heutige verspätete Anzeigen nicht zu vertreten hast. Nun denn, welche Begründung liegt hier wohl auf der Hand?

Du hast Dich damals als Unversicherter um eine Krankenversicherung bemüht; dies wurde stumpf von der Kasse abgelehnt. Wenn es sich auch um eine freiw. Kv. handelte und Du die Vorversicherungszeit nicht erfüllt hast, sollte die Kasse auch ein wenig mitdenken und Dich aufklären und beraten.

Im Bereich des Sozialrechts gibt es einen Grundsatz; man nennt es das Prinzip des Gesamtfalles. Man muss alles mögliche prüfen! Hat dies die Kasse damals gemacht? Nöh!

Ergo liegen de facto Gründe vor, dass Du das verspätete Anzeigen nicht zu vertreten hast. Der schwarze Peter liegt bei der Kasse.

Du bist ein einfacher unbescholtener Bürger und hast um Krankenversicherung gebeten. Du kannst nicht alles wissen, musst Du auch nicht. Dafür gibt es die Sozialleistungsträger die zur Aufklärung und Beratung verpflichtet sind.

Für mich steckt hier sehr viel Potential, einen Erlass zu bekommen.

Aber ich kann Dir schon eins verraten, die Kasse wird mullen und knullen. Vermutlich wird sie den regulären Beitrag nachfordern.

Meiner Ansicht nach, völlig daneben.

Guck mal hier; die Posterin ist auch gegen eine riesige Betonwand der Kasse gerannt. Sie hatte sogar studiert, welche Falkultät möchte ich hier verschweigen. Aber dennoch hat die Kasse - leider erst im einstweiligen Verfahren - ein wenig eingelenkt.


http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2564

Bei Dir ist meines Erachtens offensichtlich noch viel mehr Potential.

Leider ist dies natürlich nur meine bescheidene Auffassung.

Bjoern81
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Beitragvon Bjoern81 » 18.08.2010, 19:36

nochmal eine kurze Verständnisfrage an Tawera:

Von bis wann hast du denn von der Erbschaft gelebt?
Wann bist du von der KK wg. Nichterfüllung der Vorversicherungszeit abgelehnt worden?

Tawera
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Beitragvon Tawera » 18.08.2010, 20:58

Hallo Björn,

ich war von Januar bis April 2009 Bezieherin von ALG II und während dieser Zeit bei der TK versichert.

Dann erbte ich eine kleine Summe, schied daher aus dem Bezug aus, und lebte von April 09 bis Mitte April 2010 unversichert von der Erbschaft.

Die TK lehnte damals ab, mich während dieser Zeit (Erbschaft) freiwillig weiterzuversichern (wegen Nichterfüllung der Vorversicherungszeit),
und jetzt eben auch wieder, mit genau der gleichen Begründung.

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Beitragvon Rossi » 18.08.2010, 21:12

Ehrlich gesagt, kotzt mich diese eklatante ablehnungsweise der Kasse wieder einmal an.

Die Kasse verfehlt völlig das Ziel des GKV-WSG. Deutschland ist ein moderner Sozialstaat, in diesem moderen Sozialstaat soll keiner herumrennen, der nicht gegen Krankheit abgesichert ist.

Und was wird hier wieder einmal gemacht? Kunden werden von Pontius nach Pilatus gejagt ohne Sinn und Zweck des Gesetzgebers zu beachten!

Es ist traurig! Mehr fällt mir dazu nicht ein!

Tawera
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Beitragvon Tawera » 18.08.2010, 21:29

Ich frage mich auch gerade, was dem "Kunden" der Wiedereintritt in die Krankenversicherung bei einer Nachzahlung überhaupt bringt, wenn ich gerade überall lese, dass die Kassen dann in vielen Fällen die Leistungen auf Notfälle beschränken, bis die Summe komplett abbezahlt ist.

Dazu noch die Verzinsung und Säumniszuschläge jeden Monat und ne Ratenzahlung die nicht zu bewältigen ist, wenn man eh schon kaum was zu Fressen hat.

Mir ist grad echt k*tzübel (aber eins nach dem anderen *seufz)

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 18.08.2010, 21:37

Rossi hat geschrieben:Ehrlich gesagt, kotzt mich diese eklatante ablehnungsweise der Kasse wieder einmal an.

Die Kasse verfehlt völlig das Ziel des GKV-WSG. Deutschland ist ein moderner Sozialstaat, in diesem moderen Sozialstaat soll keiner herumrennen, der nicht gegen Krankheit abgesichert ist.

Und was wird hier wieder einmal gemacht? Kunden werden von Pontius nach Pilatus gejagt ohne Sinn und Zweck des Gesetzgebers zu beachten!

Es ist traurig! Mehr fällt mir dazu nicht ein!


Hallo Rossi,
wenn der Gesetzgeber wirklich irgend einen Sinn in diese Gesetzgebung gelegt hätte, dann hätte er bestimmt dass alle "Nichtkrankenversicherten" ab dem Tag X, Mitglied einer frei wählbaren GKV-Kasse werden müssen und keine Ablehnung erfolgen darf.
Weiterhin hätte er bestimmen sollen, dass alle, die sich innerhalb von 12 Monaten nach dem Tax X bei der GKV melden und keine Leistung in Anspruch genommen haben bis zum Tag der Meldung einen sehr geringen Beitrag nachzahlen mussten und erst für die Zukunft ihrem Status entsprechend und alle die später kommen rückwirkend den normalen Beitrag.
Dann hätten wir heute diesen Ärger mit den "Restanten" nicht.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 18.08.2010, 22:12

Günni ich kann Dich beruhigen,

Dein Ansatz - als Kassenmitarbeiter - geht derzeit in die falsche Richtung!


Euer Spitzbubenverband hat diese verbale Ablehnung der betroffenen Kunden schon erkannt.

Für die ALG II-Empfänger gibt es ein gemeinsames Rundschreiben (27.01.2007) von anno püppi. Hier gab es die neuen Regelungen des § 5 Abs. 5a und § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V noch nicht! Und genau deswegen, ist die Abwehrhaltung der Kassen derzeit abenteuerlich und außergewöhlich! Ich habe dort schon alles mögliche gehört und falle dann immer wieder rückwärts vom Hocker.

Es gibt jetzt einen Entwurf für ein neues Rundschreiben für die ALG II-Empfänger; leider befindet es sich noch in der Abstimmungsphase und ist noch nicht veröffentlicht worden. Ich konnte meinen Riechkolben dort schon reinstecken!

Leider möchte ich hier kein Insiderwissen einstellen.

Aber die derzeitigen Aussagen in dem Entwurf sind sehr eindeutig. Dann ist endlich mit diesem Theater hier Schluss und die Betroffenen können aufatmen.

Aber dies bringt Tawerna derzeit nix, da das Rundschreiben noch in der Findungsphase ist und die Kassenmitarbeiter alles schwarz auf weiss haben müssen.

Gerade Deine Äußerungen hier zeigen mal wieder deutlich, wie unterschiedlich es gesehen wird. Euer Spitzenverband denkt offensichtlich ganz anders!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 18.08.2010, 22:18

Ach ja Tawerna, ich kann Dich erneut beruhigen.

dass die Kassen dann in vielen Fällen die Leistungen auf Notfälle beschränken, bis die Summe komplett abbezahlt ist.



Das ist erneut völlig daneben und hat kein rechtliches Fundament.

Solange Du ALG II bekommst - und von mir aus 10.000,00 Euro Beitragsrückstand hast - passiert überhaupt nix. Die Kasse kann hier nicht auf die Notfälle beschränken sondern muss die vollen Leistungen ohne wenn und aber löhnen.

Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 3a SGB V.


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