Hallo,
ich bin Beamtin auf Widerruf und habe bei Abschluss der PKV bei der Debeka die Frage: "Erfolgten in den letzten 3 Jahren ambulante Behandlungen/Beratungen" mit Nein beantwortet.
Bei Durchsicht meiner Unterlagen habe ich nun mit Erschrecken festgestellt, dass meine psychotherapeutische Behandlung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht ganz 3 Jahre vergangen waren.
Mittlerweile sind mehr als 3 Jahre seit Abschluss der Behandlung vergangen. Kann ich den Vertrag irgendwie auf rechtlich einwandfreie Füße stellen (D. h. mich zB.einer erneuten GEsundheitsprüfung unterziehen)?
Vielen herzlichen Dank für die Rückantwort!
Rita
Vertrag ändern aufgrund falscher Angaben
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Bull shit
da muss kein Anwalt noch Geld verdienen
die Rechtslage ist doch eindeutig, bei Antragsaufnahme ich unterstellen keine Arglist
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
Also entweder russisch roulette spielen oder die karten auf den tisch
Gruß
Ps. Öffnungsaktion ist außen vor, da bei erstmaliger Versicherung.(vorbei)

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(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
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