MEINE FRAGE:
wie hoch ist der max. monatl. - oder jährl. - Einnahmen-Freibetrag zur Rente, bevor man zusätzliche Beiträge an die Renten-Krankenkasse (hier: AOK-Württemberg) abführen muss?
AUSGANGSDATEN:
- ich bin 68 Jahre, Vollrentner (Altersrente) und krankenversicherungspflichtig (vermtl. Fachbezeichng.: "KVdR" = >KrankenVersicherung der Rentner<)
- außer Rente, keine weiteren nennenswerten Einnahmen (wie Betriebsrente, Zinsen, Mieteinnahmen, Aktien, oder ähnliches)
- mir bietet sich jetzt die Möglichkeit, meine Rente etwas aufzubessern, durch: Beratungsleistungen, Fachwissenvermittlung, Angebotserstellung usw., sowie vorhandene Kundenkontakte (Vermittlungs-Provision).
- ein Kleinhandwerker (Er selbst und 1 Halbtagskraft) möchte sowohl meine Kundenkontakte, als auch das Fachwissen bei Bedarf und von Zeit zu Zeit in Anspruch nehmen.
ZUSATZ-EINKOMMEN:
- nicht versicherungspflichtig angestellt! (keine Anstellung nach dem 400.- EUR-Gesetz oder ähnliches!!) Grund: sowohl der bürokratische Aufwand, als auch die Pauschalabgabe ist zu hoch - es rechnet sich nicht!)
- nicht selbstständig! (Grund: ich will auf keinen Fall ein Gewerbe anmelden!)
- kein regelmäßiges Einkommen! (Grund: diese Einnahmen - aus nichtselbstständiger Arbeit - , sind unregelmäßig und werden vermtl. 1 bis ca. 4 mal jährlich auftreten.
Bei Bedarf, wird von mir, nach Absprache mit dem Handwerker, eine Privatrechnung (ohne MwSt.) als Ausgabennachweis gestellt. Meine Einnahme wird dann von mir, über die Einkommensteuer-Erklärung, beim Finanzamt angezeigt.
ANMERKUNG:
- die AOK-Auskünfte waren nicht zufriedenstellend - eine Beratung kam nicht zu Stande ("entweder Selbstständig, oder Lohnempfänger" - etwas anderes gibt es faktisch nicht!).
- Beispiel: bei einem regelmäßigen Einkommen, sind 127,75 EUR/Monat beitragsfrei.
Wenn ich aber im Juli 500.- EUR einnehme, dann sind im Juli die 500.- EUR voll beitragspflichtig, so wurde mir gesagt!
- statt Beratung erhielt ich Formblätter zum Ausfüllen:
1) "Meldung von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen"
2) "Erklärung zur sebstständigen Tätigkeit"
- auch mit dem zugeschickten Auszug des § 237 SGB V konnte ich nicht viel anfangen.
- bin ich der einzige Rentner, der zusätzliches Einkommen aus unregelmäßiger, nichtsebstständiger Arbeit hat? Genau genommen müsste es eine Broschüre zum nachlesen geben, oder?
- wie muss die Bezeichnung dieser Zusatzeinnahme lauten? "Tipp-Provision", "Beratungsleistungen", "Fachwissenvermittlung", oder wie sonst?
Es wäre toll, wenn mir Jemand bei diesem Problem helfen könnte!
Krankenkassen-Freibetrag (zusätzliche Einnahme zur Rente)
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Ich denke mal:
Die Auskunft dürfte zunächt korrekt sein.
Es gibt nur Sekt oder Seltas!
Ne Broschüre wirst Du vermutlich hierzu nicht finden, da diese Fälle relativ selten sind.
Versuche es als geringfügige Beschäftigung zu machen (400,00 Euro-Basis)! Der Arbeitgeber muss dann 30 % als pauschale Nebenabgabe an die Minijob-Zentrale löhnen.
Evtl. kann man noch prüfen, ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung (max. 50 Arbeitstage) pro Jahr handelt. Wenn Du eine Steuerkarte hierfür vorlegst, dann braucht der Arbeitgeber unter Umständen gar keine Nebenabgaben entrichtet. Dies sollte aber mit dem zuständigen Steuerberater erörtert werden. Die rechtliche Grundlage für diese Art von Beschäftigung lässt sich in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Die sog. Privatrechnung (ohne MwSt.) dürfte auch ein heisses Eisen sein. Man muss nämlich aufpassen, ob es sich hierbei um sog. Scheinselbständigkeiten handelt.
- die AOK-Auskünfte waren nicht zufriedenstellend - eine Beratung kam nicht zu Stande ("entweder Selbstständig, oder Lohnempfänger" - etwas anderes gibt es faktisch nicht!).
Die Auskunft dürfte zunächt korrekt sein.
Es gibt nur Sekt oder Seltas!
Ne Broschüre wirst Du vermutlich hierzu nicht finden, da diese Fälle relativ selten sind.
Versuche es als geringfügige Beschäftigung zu machen (400,00 Euro-Basis)! Der Arbeitgeber muss dann 30 % als pauschale Nebenabgabe an die Minijob-Zentrale löhnen.
Evtl. kann man noch prüfen, ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung (max. 50 Arbeitstage) pro Jahr handelt. Wenn Du eine Steuerkarte hierfür vorlegst, dann braucht der Arbeitgeber unter Umständen gar keine Nebenabgaben entrichtet. Dies sollte aber mit dem zuständigen Steuerberater erörtert werden. Die rechtliche Grundlage für diese Art von Beschäftigung lässt sich in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Die sog. Privatrechnung (ohne MwSt.) dürfte auch ein heisses Eisen sein. Man muss nämlich aufpassen, ob es sich hierbei um sog. Scheinselbständigkeiten handelt.
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