Hallo zusammen,
ich betreibe neben meinem Studium (bin bereits über 30, Langzeitstudent) ein Gewerbe, mit dem ich ca. 5.000 Euro Gewinn pro Jahr mache, bei 3-4 Arbeitsstunden pro Woche. Ich bin nun vor kurzem aus der studentischen Versicherung in die freiwillige gekommen (wegen dem Alter) und habe bereits zweimal 210 Euro zahlen müssen. Nun habe ich jedoch seit Ende Juli einen Arbeitsvertrag als Werkstudent (46 Stunden pro Monat, ca. 500 Euro mtl. Einkommen).
Ich war heute bei meiner GKV und möchte den Status ändern lassen, vom freiwilligen Selbständigen zum geringfügig Beschäftigten. Dort konnte mir niemand beantworten, welcher Status nun in Zukunft angewandt wird, wie hoch in etwa meine Beiträge ausfallen werden etc.
Wie wird mein Status in Zukunft aussehen und wie hoch ist der Beitrag, den ich dann entrichten muss? Ich komme auf insgesamt knapp 900 Euro Einkommen pro Monat, dabei ist die Haupteinnahmequelle mit annähernd 500 Euro der Nebenjob als Werkstudent. Ich arbeite insgesamt unter 20 Stunden pro Woche und widme meine Zeit vorrangig dem Studium. Werden beide Einkommensarten für die Beitragsbemessung herangezogen oder zählt nur mein Nebenjob?
Gibt es irgendwelche konkreten Vorgaben für meine Situation oder ist es letztendlich ein Lotteriespiel und von den Launen eines Sachbearbeiters abhängig, wieviel ich zukünftig zahlen muss?
Werkstudent & Selbständig
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Registriert: 18.08.2010, 13:11
Hallo,
eine Umstellung in ein Versicherungsverhältnis als geringfügig Beschäftigter
gibt es nicht. Hier geht es darum festzustellen ob eine haupütberufliche Selbständigkeit vorliegt oder nicht. Bei unterschiedlichen Auffassungen
zwischen Betroffenem und Krankenkasse entscheide die Rentenversicherun verbindlich den Status - mein Rat, entweder direkt bei der Rentenversicherung oder über die Kasse diese Feststellung beantragen.
Was ist die Folge - entscheidet die Rentenversicherung auf nicht hauptberuflich selbständig sog gilt als sonstig freiwillig Versicherter die Mindestbeitragsbemessungegrenze von ca. 860,00 € - was mtl. ca. 140,00 € incl. Pflfegeversicherung ausmacht (wenn man unter dieser Grenze bleibt).
Es wäre aber auch möglich dass aufgrund der Tätigkeit es sich um eine Arbeitnehmereigenschaft handelt, dann läge ganz normale Sozialversicherungspflicht vor - wie gesagt, entscheidet die Rentenversicherung.
Gruss
Czauderna
eine Umstellung in ein Versicherungsverhältnis als geringfügig Beschäftigter
gibt es nicht. Hier geht es darum festzustellen ob eine haupütberufliche Selbständigkeit vorliegt oder nicht. Bei unterschiedlichen Auffassungen
zwischen Betroffenem und Krankenkasse entscheide die Rentenversicherun verbindlich den Status - mein Rat, entweder direkt bei der Rentenversicherung oder über die Kasse diese Feststellung beantragen.
Was ist die Folge - entscheidet die Rentenversicherung auf nicht hauptberuflich selbständig sog gilt als sonstig freiwillig Versicherter die Mindestbeitragsbemessungegrenze von ca. 860,00 € - was mtl. ca. 140,00 € incl. Pflfegeversicherung ausmacht (wenn man unter dieser Grenze bleibt).
Es wäre aber auch möglich dass aufgrund der Tätigkeit es sich um eine Arbeitnehmereigenschaft handelt, dann läge ganz normale Sozialversicherungspflicht vor - wie gesagt, entscheidet die Rentenversicherung.
Gruss
Czauderna
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- Registriert: 18.08.2010, 13:11
Danke soweit. Wie hoch wäre denn der Beitrag, wenn ich als Pflichtversicherter behandelt werden würde? Oder müsste mein Arbeitgeber dann sogar einen Teil bezahlen? Das wäre ja toll, dann würde ich den Job als Werkstudent natürlich sofort wieder verlieren!
Ich habe in der Summe ca. 900 Euro pro Monat zur Verfügung, wieso kann sich die GKV nicht einfach ihre 14,9% davon nehmen und gut ist?
Ich habe in der Summe ca. 900 Euro pro Monat zur Verfügung, wieso kann sich die GKV nicht einfach ihre 14,9% davon nehmen und gut ist?
Hallo,
hier sind mehrere Prüfungen vorzunehmen:
1) Liegt eine hauptberufliche Selbstständigkeit vor?
Wenn ja, beträgt der Beitrag mindestens 200 Euro monatlich. Der Arbeitgeber braucht sich nicht daran zu beteiligen (nur wie sonst auch den Anteil an der Rentenversicherung).
2) Trifft der Personenkreis der ordentlich Studierenden noch zu? Bei Arbeitnehmern wird hier die 20-Stunden-Grenze geprüft. Wenn ja, dann sind auch hier vom Arbeitgeber nur die RV-Beiträge zu zahlen.
Wenn nicht, trifft in der Beschäftigung die gesamte Sozialversicherung ein. Der Arbeitgeber hat etwa die Hälfte der Beiträge zu zahlen.
Sinnvoll ist auf jeden Fall ein ausführliches persönliches Gespräch mit der Krankenkasse (mit allen Unterlagen).
Bei Änderungen auf jeden Fall zeitnah die Kasse informieren.
Gruß
RHW
hier sind mehrere Prüfungen vorzunehmen:
1) Liegt eine hauptberufliche Selbstständigkeit vor?
Wenn ja, beträgt der Beitrag mindestens 200 Euro monatlich. Der Arbeitgeber braucht sich nicht daran zu beteiligen (nur wie sonst auch den Anteil an der Rentenversicherung).
2) Trifft der Personenkreis der ordentlich Studierenden noch zu? Bei Arbeitnehmern wird hier die 20-Stunden-Grenze geprüft. Wenn ja, dann sind auch hier vom Arbeitgeber nur die RV-Beiträge zu zahlen.
Wenn nicht, trifft in der Beschäftigung die gesamte Sozialversicherung ein. Der Arbeitgeber hat etwa die Hälfte der Beiträge zu zahlen.
Sinnvoll ist auf jeden Fall ein ausführliches persönliches Gespräch mit der Krankenkasse (mit allen Unterlagen).
Bei Änderungen auf jeden Fall zeitnah die Kasse informieren.
Gruß
RHW
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