Versicherung der Kinder nach Rauswurf aus der PKV

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petalla
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Versicherung der Kinder nach Rauswurf aus der PKV

Beitragvon petalla » 22.09.2010, 14:29

Meine 2 Töchter (2 Jahre, 5 Monate) sind mit meinem Mann privat versichert. Ich selbst bin gesetzlich versichert.
Nun hat mein Mann vor 2 Wochen eine fristlose Kündigung der PKV bekommen, da er eine Hornhautverletzung, die er für geheilt hielt, nicht angegeben hatte. Die Beiträge sollen aber bis zum Jahresende gezahlt werden.
Unser Versicherungsberater meinte nun, dass mein Mann eine Wiederaufnahme in die PKV mit Risikozuschlag o. ä. anstreben soll, da unsere Töchter an den 2-jährigen Vertrag gebunden wären und nicht früher herauskämen, auch wenn mein Mann sich z. B. gesetzlich versichern würde.

Nun meine Fragen:
1. Ist eine fristlose Kündigung denn überhaupt erlaubt, da es doch eine Versicherungspflicht gibt?

2. Ist es tatsächlich so, dass die Töchter nicht mit in eine andere Versicherung wechseln können?

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Beitragvon DKV-Service-Center » 22.09.2010, 22:25

Hallo Petalla
Sie besitzen falsche Informationen und davon eine ganze Menge. Ihr Vermögensberater macht mit Ihnen was er will :-)

a) fristlose Kündigung gibt es keine wie lautet der
genaue Wortlaut?
b) nein es müssen aber Fristen eingehalten werden

petalla
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Beitragvon petalla » 22.09.2010, 22:49

Hallo,

in dem Schreiben heißt es, dass Sie mit sofortiger Wirkung vom Krankenversicherungsvertrag für seine Person zurücktreten. Gleichzeitig kündigen sie die private Pflegepflichtversicherung.

Welche Fristen müssen denn eingehalten werden? Kann die Vertragslaufzeit eine solche Frist sein?

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Beitragvon Rossi » 22.09.2010, 23:04

Nun denn, diese Klamotte dürfte doch mehr als bekannt sein.

Ich nenne so etwas "die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten".

Dürfte Dir doch auch bekannt sein, Rüdiger.

Der Krempel bzw. die Rechtsgrundlage dürfte sich aus § 19 Versicherungsvertragsgesetz ergeben.

Denn hier heißt es:

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.

Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.




Die Praxis zeigt hier, dass der Versicherungsnehmer jeden Pub´s vor Vertragsbeginn in dem entsprechenden Fragebogen mitzuteilen hat, der irgendwann mal quer gesessen hat.

Macht er dies nicht, und der Versicherer kommt dahinter, dann kommt der Absatz 2 des § 19 VVG in die Runde, wonach sich die priv. Kv. sich dann von dem Kunden verabschiedet.

Denn hier heißt es:

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.



Also der quersitzende Pub wurde nicht mitgeteilt und nu macht die priv. Kv. von der Ermessensentscheidung (vom Vertrag zurücktreten) Gebrauch.

Kläre mich auf Rüdiger, macht es Dein Laden anders, wenn man merkt, oh weia der Kunde könnte Kohle kosten?

Hier sind dann wohl irgendwelche Kündigungsfristen nicht einzuhalten, weil ja einfach nur vom Vertrag zurückgetreten wird, mehr nicht!

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Beitragvon DKV-Service-Center » 23.09.2010, 20:14

Ja, das wird anders gemacht :-) die Sache stinkt :-)

Nach Kenntnis der VVA muss die Kündigung erfolgen, aber eine Hornhautverletzung führt nicht zu so drastischen Maßnahmen. Im Regelfall wird ein Weiterführungsangebot unterbreitet mit RZ.
Ich vermute da steckt mehr dahinter, aber ohne Akteneinsicht und Kenntnis aller Umstände lehne ich mich mal nicht so weit raus :-)
Gruß

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Beitragvon Rossi » 23.09.2010, 22:17

Na ja, Rüdiger!

Wir sind uns doch einig; die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 VVG "kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten" stellen eine sog. Ermessensvorschrift dar.

Die eine priv. Kv. sieht es so und die andere priv. Kv. genau umgekehrt.

Ferner ist die Formulierung "den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich" genau so eine Gummiauslegung und dürfte von Gesellschaft zu Gesellschaft völlig unterschiedlich sein.

Gerade in der heutigen Zeit, wo keiner mehr aus der PKV rausfliegt, könnte doch die Köddelanspitzerei bis ins kleinste Detail losgehen.


Aufgrund von Beitragsrückständen kann man nicht mehr kündigen - also wird man den Kunden nicht mehr los. Kann es nicht sein, dass die priv. Kv.én deswegen nach irgendwelchen anderen Gründen suchen um sich vom Kunden zu verabschieden`?

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Beitragvon DKV-Service-Center » 24.09.2010, 09:49

wenn man etwas 2 mal sagt wird es dadurch wichtiger :-)
""Ich vermute da steckt mehr dahinter, aber ohne Akteneinsicht und Kenntnis aller Umstände lehne ich mich mal nicht so weit raus """


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