Hallo Zusammen.
Bei folgendem Sachverhalt benötige ich Euren Rat. Es geht um eine 68-jährige kranke und mittellose Rentnerin. Diese war seit dem 1.1.2004 nicht mehr krankenversichert. Durch eine Sozialarbeiterin wurde im April 2010 der Wiedereintritt in die Krankenkasse veranlasst. Letztere informiert in einem Schreiben im Juni 2010, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zum 01.09.2009 festgesetzt werden. Der Beitrag (KV und PV) bis 30.06.2009 würde monatlich 55,46 Euro betragen und ab 01.07.2009 51,49 Euro. Sie schreiben ferner, dass der Auffüllbetrag in Höhe von 316,82 Euro (...) ab 01.07.2009 mit dem Beitragssatz 14,30 % berücksichtigt wird und dass sich unter Berücksichtigung dieses Beitragssatzes ein Beitragsrückstand in Höhe von 1.884,89 Euro ergibt, der entsprechend zu begleichen ist. Hier wurde ein Stundungsantrag gestellt, sodass die Dame mtl. 20 Euro begleicht
Meine 1. Frage: Was hat es mit diesesm "Auffüllbetrag" eigentlich auf sich und wie setzen sich diese 1884,89 Euro genau zusammen?
Ferner ist es so, dass die Dame nun vom Rentenversicherungsträger ein Schreiben erhaten hat, bei dem angegeben wird, dass sich die Berechnungsgrundlagen geändert haben und die Rente neu berechnet wurde. Die Rente würde ab dem 1.10.2010 auf 471,66 (von vorher 523,18 Euro) herabgesetzt. Zudem ergibt sich für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.09.2010 eine Überzahlung in Höhe von 2.208,36 Euro. Diese Rückzahlungsforderung setzt sich zusammen aus rückständigen Beitragsanteilen für die Krankenversicherung in Höhe von 1.807,14 Euro und Beiträge für die Pflegeversicherung in Höhe von 401,22 Euro.
Was mir nicht ganz klar ist, wieso muss die Dame einmal die Rückstände an die Krankenkasse leisten (1884,89 Euro) und einmal 1807,14 Euro an den Rentenversicherungsträger? Ist das korrekt? Wenn ja, gibt es beim RV-Träger ebenfalls die Möglichkeit die Forderung zu stunden bzw. gar niederzuschlagen? Wie sollte sie konkret vorgehen? Sie hat Grundsicherungsleistungen beantragt, da die Rente gering ist.
Leider ist mir das Sozialversicherungssystem hierzulande nicht vertraut, weshalb ich um Eure dringende Unterstützung bitte. Die Dame müsste bis Dienstag auf das Schreiben des Rentenversicherungsträgers reagieren.
Lieben Dank vorab...
Jannisa
Bitte um dringende Hilfe - Beitragsnachzahlung KV und RV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Bitte um dringende Hilfe - Beitragsnachzahlung KV und RV
jannisa hat geschrieben:Hallo Zusammen.
Bei folgendem Sachverhalt benötige ich Euren Rat. Es geht um eine 68-jährige kranke und mittellose Rentnerin. Diese war seit dem 1.1.2004 nicht mehr krankenversichert. Durch eine Sozialarbeiterin wurde im April 2010 der Wiedereintritt in die Krankenkasse veranlasst. Letztere informiert in einem Schreiben im Juni 2010, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zum 01.09.2009 festgesetzt werden. Der Beitrag (KV und PV) bis 30.06.2009 würde monatlich 55,46 Euro betragen und ab 01.07.2009 51,49 Euro. Sie schreiben ferner, dass der Auffüllbetrag in Höhe von 316,82 Euro (...) ab 01.07.2009 mit dem Beitragssatz 14,30 % berücksichtigt wird und dass sich unter Berücksichtigung dieses Beitragssatzes ein Beitragsrückstand in Höhe von 1.884,89 Euro ergibt, der entsprechend zu begleichen ist. Hier wurde ein Stundungsantrag gestellt, sodass die Dame mtl. 20 Euro begleicht
Meine 1. Frage: Was hat es mit diesesm "Auffüllbetrag" eigentlich auf sich und wie setzen sich diese 1884,89 Euro genau zusammen?
Ferner ist es so, dass die Dame nun vom Rentenversicherungsträger ein Schreiben erhaten hat, bei dem angegeben wird, dass sich die Berechnungsgrundlagen geändert haben und die Rente neu berechnet wurde. Die Rente würde ab dem 1.10.2010 auf 471,66 (von vorher 523,18 Euro) herabgesetzt. Zudem ergibt sich für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.09.2010 eine Überzahlung in Höhe von 2.208,36 Euro. Diese Rückzahlungsforderung setzt sich zusammen aus rückständigen Beitragsanteilen für die Krankenversicherung in Höhe von 1.807,14 Euro und Beiträge für die Pflegeversicherung in Höhe von 401,22 Euro.
Was mir nicht ganz klar ist, wieso muss die Dame einmal die Rückstände an die Krankenkasse leisten (1884,89 Euro) und einmal 1807,14 Euro an den Rentenversicherungsträger? Ist das korrekt? Wenn ja, gibt es beim RV-Träger ebenfalls die Möglichkeit die Forderung zu stunden bzw. gar niederzuschlagen? Wie sollte sie konkret vorgehen? Sie hat Grundsicherungsleistungen beantragt, da die Rente gering ist.
Leider ist mir das Sozialversicherungssystem hierzulande nicht vertraut, weshalb ich um Eure dringende Unterstützung bitte. Die Dame müsste bis Dienstag auf das Schreiben des Rentenversicherungsträgers reagieren.
Lieben Dank vorab...
Jannisa
Hallo,
ohne nähere Informationen kann hier leider keine Antwort erfolgen.
Eine 68 jährige Rentnerin ist seit 2004 nicht mehr krankenversichert ??
Wann war sie 68 Jahre - 2004 oder heute ?? - seit wann bekommt sie Rente ?? Warum wurde bei der Rentenbewilligung die Krankenversicherung nicht geklärt und in welcher Krankenkasse()PKV oder GKV) hat die Sozialarbeiterin die Betreffende untergebracht - der Beitrag erscheint mir sehr niedrig.
Gruss
Czauderna
Hallo Czauderna,
die Betroffene ist heute 68 Jahre alt und erhielt in 2004 erstmalig Bezüge, sprich Altersrente. Die Soz.-arbeiterin hat die gesetzliche (Wieder-)Versicherung bei der AOK veranlasst. Dass die Klärung zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt ist, muss der familiären und gesundheitlichen Situation der Betroffenen geschuldet sein (schwere Depressionen, Familienstreitigkeiten etc.) sodass die Betroffene ihren Rechten und Pflichten zu jenem Zeitpunkt nicht nachkam.
die Betroffene ist heute 68 Jahre alt und erhielt in 2004 erstmalig Bezüge, sprich Altersrente. Die Soz.-arbeiterin hat die gesetzliche (Wieder-)Versicherung bei der AOK veranlasst. Dass die Klärung zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt ist, muss der familiären und gesundheitlichen Situation der Betroffenen geschuldet sein (schwere Depressionen, Familienstreitigkeiten etc.) sodass die Betroffene ihren Rechten und Pflichten zu jenem Zeitpunkt nicht nachkam.
Auch wenn ich kein Sofa bin, ich weiss aus der Praxis wo hier das Problem liegt.
Die Kundin ist irgendwann 2004 aus der freiw. Kv. geflogen, weil sie die Beiträge nicht gezahlt hat. Damals war es ja so, wenn man 2 Monate nicht gelöhnt hat, dann flog man aus der Kasse heraus. An der Pflichtversicherung der KVdR durch den Rentenbezug hat sie nicht teilgenommen, da sie Lücken in der GKV hatte.
Die Kundin ist dann allerdings zum 01.04.2007 von der Kralle (Versicherungpsflicht der Nichtversicherten / § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) erwischt worden. Dies ist dann erst im April 2010 aufgefallen.
Natürlich will die Kasse von der armen Rentnerin die vollen Beiträge ab April 2007 - 2010 haben. Eine Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge ist dort nicht bekannt, bzw. führt ein Schattendasein bei der Kasse.
Also holt die Kasse jetzt die Kanone heraus und schießt auf den Spatzen, nämlich auf die 68-jährige Minirentnerin.
Jetzt passiert nachfolgendes:
Bei der Kralle handelt es sich um eine Pflichtversicherung in der GKV. In dieser Konstellation meldet die Kasse dem Rententräger diese Pflichtversicherung ab dem 01.04.2007 rückwirkend.
Bei pflichtversicherten Rentnern hat der Rententräger dann derzeit ca. 10,2 % von der Rente einzubehalten und direkt an die Kasse zu löhnen. Dies ist natürlich bislang nicht erfolgt, da die Meldung der Kasse bei Rententräger jetzt erst eintrudelt. Also hat der Rententräger ab April 2007 die Renten in Höhe von jeweils ca. 10,2 % monatlich überzahlt. Und genau die Kohle holt sich der Rententräger nunmehr von der Rentnerin zurück. Das ist dann der Betrag in Höhe von 2.208,36 Euro. Hiefür gibt es natürlich auch eine Rechtsgrundlage, diese findet man in § 225 Abs. 2 SGB V.
Der Rententräger wird jetzt versuchen diese Überzahlung mit der lfd. Rente zu verrechnen. Man kann die Überzahlung mit max. der Hälfte der Rente aufrechnen. Allerdings geht dies nicht, wenn man lfd. Hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII wird. Dies scheint wohl hier der Fall zu sein. Also sofort dem Rententräger am besten den Grundsicherungsbescheid übersenden und mitteilen, dass eine Verrechnung überhaupt nicht möglich ist. Da ein Lottogewinn nicht zu erwarten ist, am besten die gesamte Nachforderung in den Wind zu schreiben.
Das Kanonenspiel ist jedoch noch nicht zu Ende, es kommt nämlich noch etwas.
Die Beitragsbemessung der Kralle ist genauso, wie bei einem freiw. Versicherten. Hier gibt es - unabhängig von tatsächlichen Einkommen - eine sog. Mindestgrenze. Die Mindestgrenze beträgt derzeit 851,67 Euro.
Die Rente der armen alten Dame liegt unterhalb der Mindestbemessungsgrenze und deshalb muss sie auffüllen. Zu beachten bleibt auch, dass die Beitragszahlung aus der Rente von Rententräger direkt erfolgt und der Auffüllbetrag selber zu zahlen ist. Also haben wie hier zwei Beitragszahler (DRV und Kunde selber).
Es läuft dann so.
851,67 Euro Mindestbemessungsgrenze
535,00 Euro abzüglich Rente DRV (Beitragsabführung über Rententräger)
316,67 Euro Auffüllbetrag vom Kunden selber zu zahlen
Dies ist dann mit den jeweiligen Prozentsätzen der KV/PV zu multiplizieren. Diese Sätze und die Mindestbemessungsgrenze ändern sich jedes Jahr.
Wenn die Dame derzeit SGB XII Leistungen erhält, würde ich keine Rate in Höhe von 20,00 Euro zur Tilgung des Rückstandes zahlen.
Ich würde vielmehr gem. § 186 Abs. 11 SGB V nicht nur den Antrag auf Stundung sondern auf Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge stellen.
Wir haben hier eine 68-jährige und kranke Rentnerin, die von der Versicherungspflicht ab dem 01.04.2007 nichts gewusst hat. Sie wurde zum 01.04.2007 von der Kasse auch nicht drauf hingewiesen. Sie hat somit das verspätete Anzeigen der Versicherungspflicht nicht zu vertreten.
Guck mal hier, unsere Volksvertreter (Politiker) sind auch schon auf diese Vorgehensweise der Kassen informiert. Die Bundesregierung vertritt eine deutliche Postition, was Härtefälle und die Nachzahlungspflicht der Beiträge angeht.
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=3335
Zitat:
Natürlich können insbesondere Menschen mit geringem Einkommen von der rückwirkenden Beitragserhebung überfordert sein. Mit § 186 Absatz 11 Satz 4 SGB V enthält das Gesetz jedoch eine Regelung, die den Krankenkassen eine Rechtsgrundlage gibt, die nachträglich zu entrichtenden Beiträge zu ermäßigen, zu stunden, oder ganz zu erlassen.
Somit verfügen die Krankenkassen über eine ausreichend flexible gesetzliche Grundlage, angemessen auf Härtefälle zu reagieren.
Aha, die Kasse hat eine ausreichen flexible gesetzliche Grundlage.... und was macht die Kasse?
Sie holt die Kanone raus und schießt auf eine arme alte und kranke Rentnerin und verlangt volle Pulle die Beiträge.
Sorry, wenn ich so einen Sachverhalt mal wieder lese, dann kräuslen sich meine Nackenhaare.
Die Kundin ist irgendwann 2004 aus der freiw. Kv. geflogen, weil sie die Beiträge nicht gezahlt hat. Damals war es ja so, wenn man 2 Monate nicht gelöhnt hat, dann flog man aus der Kasse heraus. An der Pflichtversicherung der KVdR durch den Rentenbezug hat sie nicht teilgenommen, da sie Lücken in der GKV hatte.
Die Kundin ist dann allerdings zum 01.04.2007 von der Kralle (Versicherungpsflicht der Nichtversicherten / § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) erwischt worden. Dies ist dann erst im April 2010 aufgefallen.
Natürlich will die Kasse von der armen Rentnerin die vollen Beiträge ab April 2007 - 2010 haben. Eine Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge ist dort nicht bekannt, bzw. führt ein Schattendasein bei der Kasse.
Also holt die Kasse jetzt die Kanone heraus und schießt auf den Spatzen, nämlich auf die 68-jährige Minirentnerin.
Jetzt passiert nachfolgendes:
Bei der Kralle handelt es sich um eine Pflichtversicherung in der GKV. In dieser Konstellation meldet die Kasse dem Rententräger diese Pflichtversicherung ab dem 01.04.2007 rückwirkend.
Bei pflichtversicherten Rentnern hat der Rententräger dann derzeit ca. 10,2 % von der Rente einzubehalten und direkt an die Kasse zu löhnen. Dies ist natürlich bislang nicht erfolgt, da die Meldung der Kasse bei Rententräger jetzt erst eintrudelt. Also hat der Rententräger ab April 2007 die Renten in Höhe von jeweils ca. 10,2 % monatlich überzahlt. Und genau die Kohle holt sich der Rententräger nunmehr von der Rentnerin zurück. Das ist dann der Betrag in Höhe von 2.208,36 Euro. Hiefür gibt es natürlich auch eine Rechtsgrundlage, diese findet man in § 225 Abs. 2 SGB V.
Der Rententräger wird jetzt versuchen diese Überzahlung mit der lfd. Rente zu verrechnen. Man kann die Überzahlung mit max. der Hälfte der Rente aufrechnen. Allerdings geht dies nicht, wenn man lfd. Hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII wird. Dies scheint wohl hier der Fall zu sein. Also sofort dem Rententräger am besten den Grundsicherungsbescheid übersenden und mitteilen, dass eine Verrechnung überhaupt nicht möglich ist. Da ein Lottogewinn nicht zu erwarten ist, am besten die gesamte Nachforderung in den Wind zu schreiben.
Das Kanonenspiel ist jedoch noch nicht zu Ende, es kommt nämlich noch etwas.
Die Beitragsbemessung der Kralle ist genauso, wie bei einem freiw. Versicherten. Hier gibt es - unabhängig von tatsächlichen Einkommen - eine sog. Mindestgrenze. Die Mindestgrenze beträgt derzeit 851,67 Euro.
Die Rente der armen alten Dame liegt unterhalb der Mindestbemessungsgrenze und deshalb muss sie auffüllen. Zu beachten bleibt auch, dass die Beitragszahlung aus der Rente von Rententräger direkt erfolgt und der Auffüllbetrag selber zu zahlen ist. Also haben wie hier zwei Beitragszahler (DRV und Kunde selber).
Es läuft dann so.
851,67 Euro Mindestbemessungsgrenze
535,00 Euro abzüglich Rente DRV (Beitragsabführung über Rententräger)
316,67 Euro Auffüllbetrag vom Kunden selber zu zahlen
Dies ist dann mit den jeweiligen Prozentsätzen der KV/PV zu multiplizieren. Diese Sätze und die Mindestbemessungsgrenze ändern sich jedes Jahr.
Wenn die Dame derzeit SGB XII Leistungen erhält, würde ich keine Rate in Höhe von 20,00 Euro zur Tilgung des Rückstandes zahlen.
Ich würde vielmehr gem. § 186 Abs. 11 SGB V nicht nur den Antrag auf Stundung sondern auf Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge stellen.
Wir haben hier eine 68-jährige und kranke Rentnerin, die von der Versicherungspflicht ab dem 01.04.2007 nichts gewusst hat. Sie wurde zum 01.04.2007 von der Kasse auch nicht drauf hingewiesen. Sie hat somit das verspätete Anzeigen der Versicherungspflicht nicht zu vertreten.
Guck mal hier, unsere Volksvertreter (Politiker) sind auch schon auf diese Vorgehensweise der Kassen informiert. Die Bundesregierung vertritt eine deutliche Postition, was Härtefälle und die Nachzahlungspflicht der Beiträge angeht.
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=3335
Zitat:
Natürlich können insbesondere Menschen mit geringem Einkommen von der rückwirkenden Beitragserhebung überfordert sein. Mit § 186 Absatz 11 Satz 4 SGB V enthält das Gesetz jedoch eine Regelung, die den Krankenkassen eine Rechtsgrundlage gibt, die nachträglich zu entrichtenden Beiträge zu ermäßigen, zu stunden, oder ganz zu erlassen.
Somit verfügen die Krankenkassen über eine ausreichend flexible gesetzliche Grundlage, angemessen auf Härtefälle zu reagieren.
Aha, die Kasse hat eine ausreichen flexible gesetzliche Grundlage.... und was macht die Kasse?
Sie holt die Kanone raus und schießt auf eine arme alte und kranke Rentnerin und verlangt volle Pulle die Beiträge.
Sorry, wenn ich so einen Sachverhalt mal wieder lese, dann kräuslen sich meine Nackenhaare.
Okay, damals konnte sie es auch gesundheitlichen Gründen nicht regeln. Sie hatte schwere Depressionen. Was wollen wir noch mehr, das dürfte sogar ein Tatbestand darstellen, wo man kpl. erlassen kann. Also nicht nur Ermäßigung, sondern Erlass.
Aber viel Spaß, bei Dir ist vermutlich die große Kasse mit dem A aus Berlin zuständig.
Aber viel Spaß, bei Dir ist vermutlich die große Kasse mit dem A aus Berlin zuständig.
Rossi hat geschrieben:Okay, damals konnte sie es auch gesundheitlichen Gründen nicht regeln. Sie hatte schwere Depressionen. Was wollen wir noch mehr, das dürfte sogar ein Tatbestand darstellen, wo man kpl. erlassen kann. Also nicht nur Ermäßigung, sondern Erlass.
Aber viel Spaß, bei Dir ist vermutlich die große Kasse mit dem A aus Berlin zuständig.
Hallo Rossi,
im Jahre 2004 war sie 62 und erhielt erstmals Altersrente - wir wissen nicht wie sie vorher versichert war - PKV oder freiwillig GKV ??
Wie war das im Rentenverfahren, denn das hat sie doch wohl durchgezogen, sonst gäbe es keine Rente - hat sie damals die Vorversicherungszeit erfüllt zur KVdR (nach altem Recht) und wenn nein, dann aber vielleicht später ggf. rückwirkend zum 01.04.2004. Hat Sie eim Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss beantragt ??
Das sind meiner Meinung nach Fragen die ersteinmal geklärt werden müssen - ich denke auch nicht dass deine Vermutung, sie sei wegen Beitragsrückstand aus einer Kasse geflogen unbedingt zutrifft.
Gruss
Czauderna
Nun denn Günni,
Ich brauche hier keine Informationen diesbezüglich, weil ich es von der Logik nachvollziehen kann. Die Kundin wurde von der Kralle erwischt. Dies ist schon daraus zu erklären, dass der Rententräger Beiträge rückwirkend aus der Rente einhalten muss und die Kundin selber noch auffüllen muss. In der PKV kann sie niemals zuletzt versichert sein, sonst wäre sie nicht von der Kralle erwischt wordne. Da zähle ich zumindeste einfach 1 und 1 zusammen.
Die Klamotte mit der Auffüllung, zusätzlich zur Beitragstragung aus der Rente, gibt es nur bei den Krallenfällen.
Ferner hat die Posterin geschrieben, dass die Rente erstmals in 2004 gezahlt wurde. Das alte KVdR-Recht dürfte hier wohl nicht zutreffen, da die Übergangsregelung der verfassungswidrigen Zugangsvoraussetzungen für die KVdR bis zum 31.03.2002 angewendet wurden. Ich gehe davon aus, dass dies wohl im Jahr 2004 bei der Kasse angekommen ist.
Was natürlich sein kann, ist, dass die alte Dame nicht aus der freiwilligen Kv. aufgrund von Beitragsrückstände herausgeflogen ist, sondern dass die Voraussetzungen für eine Familienversicherung (Grenze 1/7 der Bezugröße) aufgrund der Rentenhöhe nicht mehr erfüllt waren.
Aber dies dürfte hier so etwas von Latte sein, denn der Posterin geht es um die Überzahlung beim Rententräger und zusätzlich um die Beitragsauffüllung der Kundin. So habe ich es zumindest verstanden.
im Jahre 2004 war sie 62 und erhielt erstmals Altersrente - wir wissen nicht wie sie vorher versichert war - PKV oder freiwillig GKV ??
Ich brauche hier keine Informationen diesbezüglich, weil ich es von der Logik nachvollziehen kann. Die Kundin wurde von der Kralle erwischt. Dies ist schon daraus zu erklären, dass der Rententräger Beiträge rückwirkend aus der Rente einhalten muss und die Kundin selber noch auffüllen muss. In der PKV kann sie niemals zuletzt versichert sein, sonst wäre sie nicht von der Kralle erwischt wordne. Da zähle ich zumindeste einfach 1 und 1 zusammen.
Die Klamotte mit der Auffüllung, zusätzlich zur Beitragstragung aus der Rente, gibt es nur bei den Krallenfällen.
Ferner hat die Posterin geschrieben, dass die Rente erstmals in 2004 gezahlt wurde. Das alte KVdR-Recht dürfte hier wohl nicht zutreffen, da die Übergangsregelung der verfassungswidrigen Zugangsvoraussetzungen für die KVdR bis zum 31.03.2002 angewendet wurden. Ich gehe davon aus, dass dies wohl im Jahr 2004 bei der Kasse angekommen ist.
Was natürlich sein kann, ist, dass die alte Dame nicht aus der freiwilligen Kv. aufgrund von Beitragsrückstände herausgeflogen ist, sondern dass die Voraussetzungen für eine Familienversicherung (Grenze 1/7 der Bezugröße) aufgrund der Rentenhöhe nicht mehr erfüllt waren.
Aber dies dürfte hier so etwas von Latte sein, denn der Posterin geht es um die Überzahlung beim Rententräger und zusätzlich um die Beitragsauffüllung der Kundin. So habe ich es zumindest verstanden.
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