Notfall-§

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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S.Hoffmeyer
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Notfall-§

Beitragvon S.Hoffmeyer » 01.10.2010, 15:51

Hallo liebe User,

ich bin momentan als Praktikant im Sozialdienst tätig.
Da bin ich auf folgende Frage gestoßen:

"Gibt es eine Art Notfall-§ im SGB V, für eine kurzfriste bzw. überbrückungs Versicherung, wenn die Person keine KV hat. ALG II Leistungen bzw. SGB XII Leistungen sind beantragt, aber die Behörden streiten sich, wer denn nun zuständig ist.
Das Problem an der Geschichte ist, dass die Person in einer stationären Einrichtung in Therapie ist und aktuell wegen Schmerzen ärtzlich behandelt werden muss."

Ich bedanke mich schonmal im Voraus für eure Antworten.

Grüße
S.Hoffmeyer

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 01.10.2010, 16:01

Hallo,
einen "Notfall-§" im SGB V. gibt es meines Wissens nach nicht.
Seit dem 01.04.2007 muss jeder Mensch, der in Deutschand seinen 1. Wohnsitz hat gegen Krankheit versichert sein - in der Regel lässt sich auch bei einem Notfall
die letzte Krankenkasse feststellen und wenn dies nicht der Fall ist muss der Staat im Rahmen der Sozialhilfe leisten - welches Amt da zuständig ist, das ist zunächst sekundär denn die Behandlung muss in jedem Falle erfolgen durch Arzt oder Krankenhaus - die müssen dann eben u.U. länger auf ihr Geld warten -
alles andere wäre unterlassene Hilfeleistung.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 01.10.2010, 19:53

Niedlich, die Probelmatik bei den stationäre Behandlungen kenne ich.

Die Betroffenen werden teilweise von Pontiis nach Pilatus geschickt.

Der SGB II Träger sagt, nöh der SGB XII Träger muss löhnen. Under SGB XII-Träger sagt, es muss der SGB II Träger löhnen.

Wie lange ist der Kunde denn in der Therapie, bzw. prognostisch geseheen?

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 01.10.2010, 20:38

Rossi hat geschrieben:Niedlich, die Probelmatik bei den stationäre Behandlungen kenne ich.

Die Betroffenen werden teilweise von Pontiis nach Pilatus geschickt.

Der SGB II Träger sagt, nöh der SGB XII Träger muss löhnen. Under SGB XII-Träger sagt, es muss der SGB II Träger löhnen.

Wie lange ist der Kunde denn in der Therapie, bzw. prognostisch geseheen?


Hallo Rossi,
also nach meinen Erfahrungen bekommt der Betroffene da in der Regel selbst gar nix mit - es ist ja nicht so, dass er nicht ebhandelt wird, weil die Kostzenfrage nicht geklärt ist - man hat ihn allenfalls mit irgendwelchen Fragebogen bepflastert aber ihm keinesfalls die Rechnung zugestellt.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 01.10.2010, 22:47

Na ja, Günni, dort genau gehen unsere Erfahrungen auseinander.

Meistens sind es Kunden, die inhaftiert sind. Sie werden entlassen -teilweise sogar frühzeitig.

Nahtlos an der Haftentlassung schließt sich eine Therapie an.

Sooh, und nu geht es los.

Wie ist der Kunde während der Therapie krankenversichert?

Wenn der Kunde aus der Haft entlassen wird und nahtlos SGB XII-Leistungen erhält, dann wird er von der Kralle nicht erwischt. In dieser Konstellation muss dann der Sozialhilfeträger die Krankheitskosten übernehmen. Diese Konstellationen nennt man im Fachkreisen die sog. juristische Sekunde null. Wer hat zuerst zugeschlagen, der SGB XII-Leistungsbezug oder die Kralle.

Bekommt der Kunde allerdings SGB II-Leistungen, ist er hierüber in der GKV pflichtversichert und der SGB XII-Träger braucht die Krankheitskosten nicht übernehmen.

Was glaubst Du wohl, wie hier gestritten wird?

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 02.10.2010, 12:15

Rossi hat geschrieben:Na ja, Günni, dort genau gehen unsere Erfahrungen auseinander.

Meistens sind es Kunden, die inhaftiert sind. Sie werden entlassen -teilweise sogar frühzeitig.

Nahtlos an der Haftentlassung schließt sich eine Therapie an.

Sooh, und nu geht es los.

Wie ist der Kunde während der Therapie krankenversichert?

Wenn der Kunde aus der Haft entlassen wird und nahtlos SGB XII-Leistungen erhält, dann wird er von der Kralle nicht erwischt. In dieser Konstellation muss dann der Sozialhilfeträger die Krankheitskosten übernehmen. Diese Konstellationen nennt man im Fachkreisen die sog. juristische Sekunde null. Wer hat zuerst zugeschlagen, der SGB XII-Leistungsbezug oder die Kralle.

Bekommt der Kunde allerdings SGB II-Leistungen, ist er hierüber in der GKV pflichtversichert und der SGB XII-Träger braucht die Krankheitskosten nicht übernehmen.

Was glaubst Du wohl, wie hier gestritten wird?


Hallo Rossi,

doch, das glaube ich, dass da gestritten wird , aber in wieweit ist in diesen "Streit" der Behörden der Betroffene selbst involviert ??
Wir sprachen doch vom medizinischen Notfall der behandlet werden muss.
Diese Behandlung muss vorgenommen werden, unabhängig davon wer am Ende die Kosten übernimmt. Therapien, z.B. nach Haftentlassungen sind im Allgemeinen kein Notfall .
Ich hatte übrigens gerade in der letzten Woche so einen Haftentlassenen - der hatte vor Antritt seiner Haft keine Versicherung und war davor zuletzt bei uns versichert.. Antrag beim Sozialamt läuft - Mitgliedschaft haben wir mit dem Tag nach Haftentlassung hergestellt - Beitrag erstmal gestundet bis zu Entscheidung der ARGE.
Was die Zeit vor der Haft betrift - da müssen wir uns mit ihm allerdings nochmal unterhalten.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 02.10.2010, 17:45

Na suppi, wenn Ihr die Kunden ohne mullen und knullen nehmt.

Aber stelle Dir mal vor, jetzt bekommt der Kunde kein ALG II (mit gleichzeitiger Pflichtversicherung) sondern SGB XII Leistungen (sprich Sozialhilfe). Den Antrag auf Sozialhilfe hat er schon aus der Haft gestellt. Ihr nehmt dann den Kunden in die Kralle?

Es gibt doch den Ausschlusstatbestand für die Kralle, nämlich dann wenn man lfd. Leistungen vom Sozialamt bezieht (vgl. § 5 Abs. 8a SGB V). Dann kommt man nämlich nicht in die Kralle und es handelt sich um einen Betreuungsfall nach § 264 SGB V.

Ich hatte letztens auch so einen ähnlichen Fall uff´n Tisch. Allerdings keine Therapie sondern Komapatient. Kostete nur ca. 2.000,00 Euro täglich (Behandlungskosten im Krankenhaus).

Mal gucken, vielleicht schreibt Hoffmeyer noch etwas dazu!

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Beitragvon S.Hoffmeyer » 04.10.2010, 11:23

Also momentan geht es nicht um einen bestimmten Akutfall, eher um die Frage was tun wenn...

Auf die Frage bin ich gekommen, da ich einen Klienten bearbeitet habe, bei dem wir Vorläufige Auszahlungen nach §43 SGB I beantragt haben, da die sich schon zu lange streiten und momentan keine KV besteht.

Er wird hier natürlich behandelt :)

Ich danke euch für eure Antworten. Auch wenn ich noch nicht wirklich weiß, was ich nun damit anfangen kann ;)

Besonders weiß ich nicht was mit der 'Kralle' gemeint ist.

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Beitragvon Dipling » 05.10.2010, 09:51

"Kralle" = Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Personen mit Wohnsitz in Deutschland,
die zuletzt gesetzlich versichert waren
oder noch nie krankenversichert waren und aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit der GKV zuzuordnen sind

und keinen anderweitigen Versicherungsschutz haben, werden grundsätzlich und rückwirkend ab 01.04.2007 von dieser Versicherungspflicht in der GKV erfasst und "geniessen" zwangsweise diesen Versicherungsschutz, solange keine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Im Gegenzug werden diese Zwangsmitglieder finanziell ausgesaugt (oft auf Jahre rückständige Beiträge, extrem hohe Säumniszuschläge von 60% pro Jahr).


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