Zahnspange als Erwachsene, wird das übernommen?
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Zahnspange als Erwachsene, wird das übernommen?
Ich beschäftige mich schon lange damit, dass ich mir meine Zahn-Fehlstellung richten lassen möchte. Bisher in der gesetzlichen Krankenkasse war das nicht möglich, ich hätte einen Riesenbetrag allein zahlen müssen, weil ich eben nicht mehr minderjährig bin und somit die Leistung nicht übernommen worden wäre.
Jetzt bin ich allerdings privat versichert und als Beamtin auf Widerruf beihilfeberechtigt mit 50%.
Wie ist das jetzt?
Übernimmt die PKV einen Teil der Kosten?
Ich bin bei der DBV (Deutsche Beamtenversicherung)
Jetzt bin ich allerdings privat versichert und als Beamtin auf Widerruf beihilfeberechtigt mit 50%.
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nein ich hab die fehlstellung nicht angegeben. warum auch? es besteht ja aus medizinischer Sicht keine Behandlungsnotwendigkeit...
Es ist nur für mich selbst belastend. meine Eltern haben es nicht für nötig gehalten mich in Behandlung zu geben als ich jünger war und das ästhetische Bewusstsein hat man in dem alter ja auch noch nicht.
Es ist nur für mich selbst belastend. meine Eltern haben es nicht für nötig gehalten mich in Behandlung zu geben als ich jünger war und das ästhetische Bewusstsein hat man in dem alter ja auch noch nicht.
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als Beamtin auf Widerruf habe ich den Verdacht das Sie bei Antragstellung bei der PKV gelogen haben. Dort heißt es im Antrag ist eine Behandlung angeraten oder beabsichtigt.
oder z.B bestehen annomalien.
Diese Fragen haben Sie verneint ansonsten hätten Sie eine Zuzatzvereinbarung treffen müssen (Ausschluss oder Zuschlag)
Gruß
Ps je nach dem welche Gesellschaft und Tarif ist es in den meisten Fällen ausgeschlossen da Sie ja schon über 18 sind
oder z.B bestehen annomalien.
Diese Fragen haben Sie verneint ansonsten hätten Sie eine Zuzatzvereinbarung treffen müssen (Ausschluss oder Zuschlag)
Gruß
Ps je nach dem welche Gesellschaft und Tarif ist es in den meisten Fällen ausgeschlossen da Sie ja schon über 18 sind
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StAnw. hat geschrieben:nein ich hab die fehlstellung nicht angegeben. warum auch? es besteht ja aus medizinischer Sicht keine Behandlungsnotwendigkeit...
Es ist nur für mich selbst belastend. meine Eltern haben es nicht für nötig gehalten mich in Behandlung zu geben als ich jünger war und das ästhetische Bewusstsein hat man in dem alter ja auch noch nicht.
Das ist ein Paradoxon.
Wenn es für Sie belastend ist, gehe ich durchaus von einer Notwendigkeit aus. Das ist ein ganz klarer Fall von einer VVA-Verletzung.
Gruß
Philipp
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Medizinisch notwendig oder nicht ...
... ist (auch) hier die entscheidende Frage:
Bei Antragstellung war die Zahnfehlstellung bereits vorhanden. Und aller Erfahrung nach war ihre Korrektur auch zahnärztlich angeraten - damals, als die Eltern es offenbar nicht für notwendig erachtet hatten.
Und da liegt der Hase im Pfeffer, wie man ihn auch dreht oder wendet::
a) Notwendige Maßnahme - keine Erstattung, da nicht angegeben.
b) Nicht angegeben, weil nicht notwendig: Ok, aber deshalb auch keine Erstattungspflicht.
c) Selbst wenn die Fehlstellung sich erst nach Antragstellung ins medizinisch Notwendige veschlimmert hätte, käme es immer noch darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt das fragliche Lebensalter bereits überschritten war, sofern das bedingungsgemäß eine Rolle spielt.
Mein Fazit: Leider schlechte Karten für die zukünftige Staats- oder Steueranwältin. (Ich bin im Leistungswesen kein Heimspieler, kann mich sicher auch irren).
Gruß von
Gerhard
Bei Antragstellung war die Zahnfehlstellung bereits vorhanden. Und aller Erfahrung nach war ihre Korrektur auch zahnärztlich angeraten - damals, als die Eltern es offenbar nicht für notwendig erachtet hatten.
Und da liegt der Hase im Pfeffer, wie man ihn auch dreht oder wendet::
a) Notwendige Maßnahme - keine Erstattung, da nicht angegeben.
b) Nicht angegeben, weil nicht notwendig: Ok, aber deshalb auch keine Erstattungspflicht.
c) Selbst wenn die Fehlstellung sich erst nach Antragstellung ins medizinisch Notwendige veschlimmert hätte, käme es immer noch darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt das fragliche Lebensalter bereits überschritten war, sofern das bedingungsgemäß eine Rolle spielt.
Mein Fazit: Leider schlechte Karten für die zukünftige Staats- oder Steueranwältin. (Ich bin im Leistungswesen kein Heimspieler, kann mich sicher auch irren).
Gruß von
Gerhard
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Roland Gutsch hat geschrieben:Für die Angaben im Antrag im Antrag sind SIE verantwortlich - nicht der Vermittler (war es tatsächlich ein Makler oder doch ein Vertreter der DBV?)
Sie lesen hier von allen Fachkollegen, dass Sie möglicher Weise auf dem Holzwege sind - mehr kann man m.E. jetzt nicht für Sie tun.
Schade, dass Sie das so sehen.
Tatsächlich können Sie nämlich wirklich etwas tun: Sich einen neuen Berater suchen, da Ihr alter sein Handwerk nicht ganz zu beherrschen scheint.
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