Familienversicherung – Minijob + Einkünfte aus V+V

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Mounty72
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Familienversicherung – Minijob + Einkünfte aus V+V

Beitragvon Mounty72 » 27.10.2010, 16:42

Hallo,
ich habe folgendes Problem/Frage.
Meine Frau ist derzeit bei mir mit versichert gem. § 10 Abs. 5 SGB V, da sie einen Minijob hat und nur 390€ verdient, gilt sie als geringfügig Beschäftigt gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Zusätzlich würden ihr jedoch nun in Zukunft noch Mieteinnahmen anteilig zufließen.
Ich habe nun gelesen, dass ihr Gesamteinkommen ja nur 400€ / Monat sein darf, da sie geringfügig Beschäftigt ist - § 10 Abs. 5 SGB V, dementsprechend ergibt sich ein Höchstbetrag des Gesamteinkommens von 12 x 400€ = 4.800€ für das Jahr.
Das Gesamteinkommen bezieht sich gem. §16 SGB IV auf die Summe der Einkünfte des Einkommensteuerrechts, das wäre dann geregelt in § 2 Abs.1 + 2 EStG.

Nun zu meinen Fragen:
1. Laut EStG sind Einkünfte = Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. - § 2 Nr. 2.
Das würde doch bedeuten, dass ich auch die Werbungskostenpauschale i.H.v. 920€ (§9a EStG) abziehen kann von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder nicht? Habe jetzt schon häufiger gelesen, dass es nicht geht, bei „Wikipedia“ wiederum steht, dass ich es machen kann bei der Berechnung für die Familienversicherung. Was ist nun richtig? Oder darf ich bei der Berechnung für die Krankenversicherung nicht die Pauschale verwenden, sondern nur tatsächliche Werbungskosten?
In der Einkommensteuererklärung gebe ich den Minijob bzw. den Bruttoarbeitslohn (390€ / Monat) ja gar nicht an, weil pauschale Lohnsteuer abgeführt wird vgl. § 40 Abs. 3 EStG. Er ist aber demnach dennoch Arbeitslohn und wäre somit Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit, d.h. doch dann auch, dass mir ein Werbungskostenabzug auch zusteht.
Im Einkommensteuerrecht würde ich die Wk-Pauschale (920€) ja nur nicht erhalten, weil durch die pauschale LSt einkommensteuerrechtlich alles abgegolten ist und der Arbeitslohn des Minijobs außer Ansatz bleibt (§ 40 Abs. 3 EStG). Wenn ich den Minijob bzw. den Arbeitslohn aber als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit bei der Berechnung für die Familienversicherung mit einbeziehen soll/muss und sie sich auf das Einkommensteuerrecht beziehen, dann steht mir doch auch die Werbungskostenpauschale zu bzw. dürfte ich auch Werbungskosten davon abziehen oder nicht? So ist zumindest mein Rechtsverständnis :-/
Gibt es denn da schon Urteile die sich damit auseinandergesetzt haben bzw. Gesetzesstellen, die ich übersehen habe oder steht es fest, dass ich die WK-Pauschale abziehen darf?
Habe gerade folgenden Text gefunden in einer Broschüre, leider ohne Gesetzesangaben:
„Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn (z. B. nach § 40a EStG für bestimmte Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte möglich) können Werbungskosten nicht abgesetzt werden, weil der Arbeitgeber in diesen Fällen Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist und der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommenssteuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich außer Ansatz bleiben.“

Soweit so gut….aber eigentlich ist das doch absolut ungerecht wenn das so ist. Denn der Werbungskosten Abzug in der Einkommensteuererklärung wird einem ja nur versagt, weil der Arbeitslohn aus einem Minijob auch nicht angegeben wird bei der Einkommensteuerberechnung, da durch die pauschale LSt. Für die Berechnung des Gesamteinkommens für die Familienversicherung muss aber doch der Arbeitslohn aus dem Minijob angegeben werden und wenn er bei der Familienversicherung mit berechnet wird, dann müsste man doch auch Werbungskosten abziehen dürfen :-/
Meiner Meinung nach ist der Verweis auf das EStG im Bezug auf den Minijob ungerecht, wenn man im Gegensatz zur Einkommensteuer bei der Familienversicherung auf einmal die Einnahmen aus dem Minijob mit einberechnet. Denn wenn man §40a auf die KV bzw. Familienversicherung überträgt, so wird der Minijob Einkommensteuerrechtlich in der Einkommensteuer nicht mit angegeben, da schon pauschale LSt gezahlt wurde, dementsprechend bräuchte man ihn dann ja bei der Berechung des Gesamteinkommens bei der Familienversicherung auch nicht mit einbeziehen, da ja schon ein pauschaler Beitrag zur KV gezahlt wird vom AG.

2. Wenn das Gesamteinkommen nur 400€ pro Monat betragen darf und sie schon 390€ pro Monat verdient (falls man doch WK abziehen kann, dann würde sich das dementsprechend verringern), dann dürfte sie doch nur 10€ pro Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben um noch familienversichert zu sein oder? D.h. Mieteinnahmen – Werbungskosten (AfA Gebäude, Erhaltungsaufwendungen ect.) = 10€ Überschuss pro Monat = 120€ im Jahr. Das wäre ja nicht gerade viel :-/ Könnte sie dann nicht auf Gehalt verzichten (z.b. 60€), so dass sie nur 330€ verdient pro Monat (d.h. 3.960€ im Jahr) und dann könnten ihre anteiligen Einkünfte aus V+V ja z.B. 70€ pro Monat sein (d.h. 840€ im Jahr und somit wäre man insgesamt bei 3.960 + 840 = 4.800 und das wäre dann ja auch der Höchstbetrag pro Jahr gem. § 10 Abs. 5 SGB V). Ein Verzicht von 60€ Lohn / Monat wäre dann ja immer noch günstiger als freiwilliges Mitglied einer KV mit ca. 130€ / Monat.

Ich hoffe ihr könnt mir mit diesem Problem weiter helfen. Das Schreiben des Textes hat sicherlich länger gedauert, als die Beantwortung ;-)

heinrich
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Beitragvon heinrich » 27.10.2010, 20:03

hier ist es unter 2.1.1 ausführlich beschrieben

http://www.vdek.com/versicherte/familie ... kommen.pdf

Tipp kann nur sein
Beschäftigung über 400 EUR = Versicherungspflicht

oder soweit weniger verdienen, damit mit dem niedrigen Verdienst die 400 EUR Grenze nicht mehr überschritten wird

Wenn ich sehe, wie versiert Du schreibst, bin ich sicher, dass Du eine Lösung finden wirst.

noch eine Anmerkung
Unrecht , ungerecht: na ja.
man sollte mal bedenken, dass die FAMI-Grenze eigentlich 365 EUR mtl. ist und nur weil eine Regierung mal eine Geringfügigkeitsfgrenze auf 400 EUR angehoben hat, nunmehr die höhere Grenze gilt (Achtung), wenn eine geringfügige Beschäftigung (unabhängig von der Entgelthöhe in dieser geringfügigen Beschäftigung) ausgeübt wird.

Ehrlich. so schlecht ist dies nicht.

Mounty72
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Beitragvon Mounty72 » 28.10.2010, 10:28

danke für deine antwort, die datei hatte ich auch schon gelesen und da stand der passus ja auch drin, dass man keine wk abziehen darf.
auch wenn das meiner meinung nach falsch ist und man vor gericht vielleicht sogar kippen könnte, aber dafür fehlt mir das geld :roll:

zu deinem tipp mit dem über 400€ verdienen:
sie wäre dann zwar selber versichert, aber wenn ich mir das mal ausrechne, dann macht man da am ende nur minus. bei z.b. 401€ hätte sie gerade mal 320€ raus und zusätzlich müsste ich ihr gehalt noch in der einkommensteuererklärung angeben, so dass ich am ende ca. noch 600€ nachzahlen darf bei zusammenveranlagung. dann ist es doch besser gleich nur 320€ zu verdienen, so hätte man noch 80€ für mieteinkünfte im monat zur verfügung, spart sich aber die nachzahlung der einkommensteuer am ende des jahres :?

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Beitragvon Vergil09owl » 28.10.2010, 11:36

Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV durch eine Legaldefinition umschrieben, die auch für die Durchführung der Familienversicherung maßgebend ist. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 20.06.1979 - 5 RKn 7/78 -, USK 7976, 22.06.1979 - 3 RK 86/78 - und - 3 RK 8/79 -, USK 7955, 10.07.1979 - 3 RK 16/79 -, USK 7987, 10.11.1982 - 11 RK 3/81 -, USK 82207, - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215, - 11 RK 3/82 -, USK 82227 sowie 25.02.1997 - 12 RK 19/96 -, USK 9716 und - 12 RK 34/95 -, USK 9718) ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen.

also nun denn in diesem ersten Tei die Difenitionen des Gesamteinkommens dargestellt.
Bei dem Genannten Gesetz handelt es sich um die Lohnstuerrichtlinien und ggf und die Lohnsteuerdurchführungsverordnung , siehe § 40 a EstG.

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Beitragvon Vergil09owl » 28.10.2010, 11:41

. Ermittlung des Gesamteinkommens
1.1 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten

Nach § 14 Abs. 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Unbedeutend ist, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, unter welchen Bezeichnungen oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder lediglich im Zusammenhang damit erzielt werden. Die allgemein für Arbeitnehmer geltenden Regelungen - u.a. die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) - finden Anwendung. Zuwendungen, die nach der SvEV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören, bleiben bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt.

Pfändungen sowie Abtretungen, die das erzielte Arbeitsentgelt vermindern, sind bei Ermittlung des Gesamteinkommens vom Arbeitsentgelt nicht abzusetzen. Es ist vielmehr der Betrag des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, der dem Betreffenden zusteht und nicht der Betrag, der ihm nach Abzug von gepfändeten Beträgen bzw. sonstigen Abtretungen verbleibt.

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (z.B. Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsarbeitsentgelte), müssen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden, und zwar sind sie gleichmäßig auf alle Monate zu verteilen und den Monatsbezügen hinzuzurechnen (vgl. BSG, 17.08.1982 - 3 RK 68/80, BSG, 28.02.1984 - 12 RK 21/83).

In Analogie zu den vorgenannten BSG-Urteilen sind auch Abfindungen anteilmäßig - fiktiv - mit dem Betrag des bisherigen Monatsbetrages des Arbeitsentgelts anzusetzen. Abfindungsbeträge, die nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei sind, finden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens keine Berücksichtigung. Die sich aus den Abfindungen evtl. ergebenden Einnahmen (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) zählen dagegen zum Gesamteinkommen.
1.2 Absetzbare bzw. nicht absetzbare Beträge

Bei den Überschuss-Einkünften sind die Einnahmen (§ 8 EStG) dazu da, die Werbungskosten zu vermindern (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Werbungskosten sind hierbei die Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen notwendig sind; sie können nur bei der Einkunftsart geltend gemacht werden, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 EStG). Die in § 9a EStG genannten Pauschbeträge für Werbungskosten sind dann zugrunde zu legen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

Sonderausgaben, wie z.B. Vorsorgeaufwendungen, und ausschließlich für die Berechnung der Lohn- oder Einkommensteuer geltende Freibeträge (z.B. Altersentlastungsbetrag, Altersfreibetrag, Haushaltsfreibetrag, Kinderfreibetrag, Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft und für freie Berufe) sowie sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (z.B. für außergewöhnliche Belastungen) dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte und damit auch bei der Ermittlung des Gesamteinkommens mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 15 SGB IV nicht in Abzug gebracht werden.
1.3 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit

Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 - 9a EStG). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abzuziehen. Hierbei ist nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG der Pauschbetrag von 920,00 EUR in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn können Werbungskosten nicht abgezogen werden.

Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören auch Betriebs- und Werksrenten, wenn sie auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen, sowie Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen. Der Versorgungs-Freibetrag kann von den Versorgungsbezügen nicht abgezogen werden.
2. Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwilliger Krankenversicherung

Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehört das Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV. Dazu zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Die allgemein für Arbeitnehmer geltenden Regelungen der SvEV finden Anwendung. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Vereinbart der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber ein Nettoarbeitsentgelt, gelten nach § 14 Abs. 2 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.

Für freiwillige Mitglieder, die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielen, gilt bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Arbeitsentgelt das Bruttoprinzip, d.h., Freibeträge und Werbungskosten mindern die beitragspflichtigen Einnahmen nicht, da dies bei versicherungspflichtigen Mitgliedern auch nicht geschieht (§ 240 Abs. 2 SGB V).
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Beitragvon Vergil09owl » 28.10.2010, 11:42

Bei pauschalierten Einkommen ist also keine Werbungskostenpauschale anzusetzen.


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