keine KK und nun im Krankenhaus

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 22.11.2010, 11:41

Der Basistarif ist ein Produkt der PKV und in diesem Fall nicht relevant, da zuletzt eine GKV-Versicherung bestand und daher die Zuordnung zur GKV erfolgt.

Die GKV muss für die Notfallbehandlung im Krankenhaus auf jeden Fall aufkommen. Was darüber hinaus noch als Notfall anzusehen ist (z.B. die Reha), entscheidet der Arzt, nicht die Kasse.
Wenn der Antrag auf ALG II bewilligt wird (abhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation des Haushalts ("Bedarfsgemeinschaft"), besteht darüber hinaus auch bei Zahlungsrückständen für die Dauer des ALG II-Bezuges ein voller Leistungsanspruch (also nicht nur auf Notfallbehandlungen).

Wird der ALG II-Antrag nicht bewilligt, bleibt immer noch die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V als Rettungsanker - der auf jeden Fall mit hohen Beitrags-Nachforderungen der GKV verbunden ist.

Fina
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 21.11.2010, 18:01

Beitragvon Fina » 22.11.2010, 12:39

Der von der ARGE hat uns aber erzählt, dass er nur diesen halben Basistarif bezahlen würde, obwohl meine Eltern vorher ja freiwillig gesetzlich versichert waren.

Der Arzt hat heute morgen zu meiner Schwester gesagt, dass mein Vater nächste Woche entlassen wird und dass er dann in ein Pflegeheim kommt, da die Reha ja wahrscheinlich nicht genehmigt wird von der Kasse!

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 22.11.2010, 13:02

Da liegt der ARGE-Mitarbeiter falsch - siehe auch die Antworten von Czauderna und Rossi.
Der Vater ist der GKV zuzuordnen; die ARGE übernimmt für die Dauer des Leistungsbezuges die Beiträge in vollem Umfang; wie geschrieben bei vollem Leistungsanspruch gegenüber der Kasse.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 22.11.2010, 21:08

Leistungen bei ALG II werden doch eigentlich nur bezahlt wenn der Antragsteller erwrbsfähig ist, also sollte die Ehefrau den Antrag stellen nich der Ehemann,
§ 19 st da ganz eindeutig, Leistung muss bezahlt werden wegen des lebensbedrohlichen Zustandes.
Da nützt nichts Klagen und zetern.

Taja egen der AHB und Reha stellt sich die Frage ob in diesem fall nicht noch der RV - Träger zuständig sein wenn in frühren Jahren eine Berufstätigkeit ausgeübt wurde.
Ich denke das ganz könnt denn über die Ehefrau laufen.

Aber vielicht liege ich da falsch.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 22.11.2010, 23:33

Nun denn vergil

Leistungen bei ALG II werden doch eigentlich nur bezahlt wenn der Antragsteller erwrbsfähig ist,


Müssen wir beide uns jetzt auch noch über das SGB II und deren Leistungsvoraussetzungen unterhalten? Wer die Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II feststellt und wielange man während des sog. Feststellunsverfahrens dennoch im SGB II verlbeibt?

Ich diskutiere schon mit Dir über Dein Fachgebiet ellenlang, wo ich anderer Ansicht bin. Dabei bist Du der Sofa und nicht ich.

Wenn wir beide jetzt noch über mein Spezialgebiet diskutieren wollen, dann bin ich mehr als gespannt.

Fina
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 21.11.2010, 18:01

Beitragvon Fina » 23.11.2010, 11:04

Ich hab mir mal was rausgesucht, was ich noch nicht ganz verstehe, mit der Krankenversicherung... diese komischen Merkblätter, die immer so kompliziert geschrieben sind....


BA Alg II – Merkblatt Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II (2009.01) - 1 -
M e r k b l a t t
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen (§ 26 SGB II)
- Stand: Januar 2009 -
1. Allgemeine Hinweise
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II gewährt Ihnen der Träger der Grundsicherung
(Agentur für Arbeit oder Kommune) einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn
Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert
sind. Sind Sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht durch das Arbeitslosengeld
II befreit, erhalten Sie ebenfalls einen Zuschuss zu Ihren Beiträgen.
Um Ihnen einen Zuschuss zu Ihren Kranken-, Pflege- und/oder Rentenversicherungsbeiträgen
zahlen zu können, füllen Sie bitte neben dem Antrag auf die Leistung auch die Anlage SV “Sozialversicherung
der Bezieher von Arbeitslosengeld II" aus. Diesen Vordruck erhalten Sie von Ihrer
Grundsicherungsstelle. Aus dem Vordruck ergibt sich auch, welche Unterlagen Sie zusätzlich
vorlegen müssen.
Der Zuschuss wird in der Regel ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges gewährt. Wenn Sie
Ihren Antrag erst verzögert abgeben können oder wenn die Bearbeitung Ihres Antrags längere
Zeit in Anspruch nimmt, wird der Zuschuss nach erfolgter Bewilligung der Leistung rückwirkend
grundsätzlich ab Beginn des Leistungsbezuges gewährt.
Um versicherungs- oder vertragsrechtliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie Ihrem Versicherungsunternehmen
bzw. Ihrer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung anzeigen, dass Sie
Arbeitslosengeld II beantragen werden oder beantragt haben. Dabei sollten Sie sich auch erkundigen,
wie Ihr Versicherungsschutz bis zur Bewilligung der Leistung sichergestellt werden
kann.
Der Anspruch besteht für die Dauer des Leistungsbezuges. Kein Anspruch auf den Zuschuss
zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht hingegen, wenn Sie
 wegen der Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
II haben und Ihr Einkommen auch zur Deckung Ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
ausreicht oder
 zwar einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, aber während des Bezuges von Arbeitslosengeld
II bei einem Angehörigen in der Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert
werden können.
2. Kranken- und Pflegeversicherung
2.1 Zuschuss während des Leistungsbezuges
Ein Zuschuss zu Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen kann gezahlt werden,
wenn Sie unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert waren.

Dies gilt auch, wenn Sie bisher keinen Krankenversicherungsschutz haben und hauptberuflich
selbständig tätig oder nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V versicherungsfrei in der gesetzlichen

Krankenversicherung sind.
BA Alg II – Merkblatt Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II (2009.01) - 2 -
Zu beachten ist jedoch: Waren Sie unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II in der
gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, werden Sie durch den Leistungsbezug
versicherungspflichtig. Ein Zuschuss kann in diesen Fällen nicht gewährt werden.
Weiterhin gibt es besondere Regelungen, wenn Sie zu Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld
II das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Beziehen Sie als erwerbsunfähiges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld, wird Ihnen
der Zuschuss gezahlt, wenn Sie nicht anderweitig versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung (z. B. wegen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente)
oder familienversichert sind. Dieser kann auch für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
gezahlt werden.
2.2 Höhe des Zuschusses
Die Grundsicherungsstelle gewährt einen Zuschuss zu den von Ihnen oder Ihren Angehörigen
an die Krankenversicherung zu zahlenden Beiträgen.
Der Zuschuss wird maximal bis zu der Höhe des Beitrages gewährt, der für gesetzlich versicherte
Bezieher von Arbeitslosengeld II übernommen wird.
Die private Krankenversicherung bietet einen Beitrag im sog. Basistarif an. Die Höhe Ihres Beitrages
im Basistarif müssen Sie nachweisen. Sind Sie hilfebedürftig, wird dieser Beitrag halbiert.
Haben Sie keine Versicherung im Basistarif abgeschlossen, wird zudem Ihr individueller Beitrag
als Vergleich herangezogen.
Ist der Zuschuss geringer als Ihr Beitrag, kann die Differenz von Ihrem Einkommen abgesetzt
werden.
Wenn Sie bei einem Angehörigen familienversichert werden könnten (z. B. weil dieser in einem
Beschäftigungsverhältnis steht oder auch Arbeitslosengeld II bezieht), kann kein Zuschuss zur
Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Beiträge weisen Sie bitte durch Vorlage Ihres aktuellen
Beitragsbescheides nach.
2.3 Zahlung des Zuschusses
Der Zuschuss wird Ihnen grundsätzlich mit den anderen Ihnen zustehenden Leistungen überwiesen.


Ich hab da mittendrin mal was fett markiert.... kann es sein, dass unser Typ von der ARGE sich hierdrauf bezieht und deswegen nur "den halben Basis-tarif" bezahlen will, obwohl wir meine Eltern wieder in einer GKV versichern wollen?

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 23.11.2010, 15:59

Die Passage bezieht sich auf die hauptberuflich Selbständigen, die überhaupt noch nie krankenversichert waren. Das ist hier nicht der Fall.

Fina
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 21.11.2010, 18:01

Beitragvon Fina » 05.12.2010, 09:40

Ich wollt euch wenigstens noch mitteilen, was aus uns geworden ist....

Wir haben den Antrag für die KK ausgefüllt und weggeschickt per Email und am selben Tag bekamen wir noch die Bestätigung, dass mein Vater wieder versichert sei und einen Tag später bekamen wir auch die Bestätigung, dass die Reha für meinen Vater genehmigt wäre.

Noch einen weiteren Vertrag für meine Mutter ausgefüllt (familienversicherte) .... sieht so aus als würds laufen...

die KK meckerte dann noch etwas, dass mein Vater ja nicht selbst unterschrieben habe, ich rief an und erklärte ihnen die Situation, dass mein Vater halbseitig gelähmt sei und im Moment nicht schreiben könnte... blablabla... wir haben noch einmal einen Brief geschrieben, in dem die Situation genau erklärt wurde. Ich hoffe, sie nehmen es erstmal so hin.

Der Sachbearbeiter von der Arge meite uns dann noch anschnautzen zu müssen, er hätte doch schließlich von nem halben Basistarif gesprochen! Wir erklärten ihm, dass unsere KK soetwas für freiwillig gesetzlich-versicherte nicht hätte. Er wollte es nicht glauben und rief selbst bei der Kasse an.... und wurde eines besseren belehrt.
Meine Mutter hat nun auch schon Geld bekommen von der ARGE... sie kann wenigstens jetzt Lebensmittel einkaufen gehen! Sie ist zur Schuldner Beratung und es wird wohl nun auf Verbraucher- bzw. Regelinsolvenz wegen des Gewerbes hinauslaufen...

Mein Vater ist, an dem Tag als er in die Reha sollte, im Krankenhaus noch zusammen gebrochen und liegt nun im künstlichen Koma mit einer Lungenembolie.... wir hatten gerade gehofft, dass es Berg auf geht... und nun das...

Eine letzte Frage habe ich aber noch bzg. der Nachzahlungen von 2007 an:
Bis jetzt haben wir noch keine Aufforderung zur Nachzahlung bekommen. Sollen wir die Füsse still halten oder bei der KK mal nachfragen, wie es damit aussieht?? Zahlen werden können meine Eltern eh nicht... Können die den Versicherungsschutz ruhen lassen, wenn die Rückstände nicht gezahlt sind? oder bezieht sich das "Ruhen lassen" nur auf die zukünftigen Beiträge??

Vielen Dank für die immer schelle und unkomplizierte Hilfe!

Finchen

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 05.12.2010, 11:09

Euch viel glück, die Kasse wird sich bestimmt wegen der Nachforderung melden. Ich würde empfehlen noch ein gewisse Zeit zu warten.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 7 Gäste