Vorversicherungszeit
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Vorversicherungszeit
Hallo zusammen,
meine Schwiegermutter bekommt nur eine kleine Rente und ist bei der GK freiwilliges Mitglied angeblich weil sie ihre Vorversicherungszeit nicht
erfüllt hat.
Jetzt zu meiner Frage, wie wird die Vorversicherungszeit berechnet?
In den Jahren der Kindererziehung (6 Kinder) in denen sie selber nicht berufstätig war war sie über meinen Schwiegervater mit in der GK mitversichert.
Später war sie dann wieder selber Arbeitnehmer, konnte aber nicht in der GK bleiben in der sie vorher mitversichert war weil dies damals noch an Berufszweige gebunden war.
Jetzt zahlt sie als freiwilliges Mitglied natürlich mehr als sie müßte und mit kleiner Rente nicht gerade einfach.
Darum meine Frage, wie setzt sich die Vorversicherungszeit zusammen oder wie wird sie berechnet?
Vielen lieben Dank schonmal für eure Hilfe
Orchidee
meine Schwiegermutter bekommt nur eine kleine Rente und ist bei der GK freiwilliges Mitglied angeblich weil sie ihre Vorversicherungszeit nicht
erfüllt hat.
Jetzt zu meiner Frage, wie wird die Vorversicherungszeit berechnet?
In den Jahren der Kindererziehung (6 Kinder) in denen sie selber nicht berufstätig war war sie über meinen Schwiegervater mit in der GK mitversichert.
Später war sie dann wieder selber Arbeitnehmer, konnte aber nicht in der GK bleiben in der sie vorher mitversichert war weil dies damals noch an Berufszweige gebunden war.
Jetzt zahlt sie als freiwilliges Mitglied natürlich mehr als sie müßte und mit kleiner Rente nicht gerade einfach.
Darum meine Frage, wie setzt sich die Vorversicherungszeit zusammen oder wie wird sie berechnet?
Vielen lieben Dank schonmal für eure Hilfe
Orchidee
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Rahmenfrist und Vorversicherungszeit
Als Rahmenfrist wird die Zeit bezeichnet, in der die Vorversicherungszeit als Voraussetzung für die Pflichtversicherung als Rentner zurückgelegt sein muss. Die Rahmenfrist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit dem Tage der Stellung des Rentenantrags.
Bei mehreren Rentenanträgen (z. B. Versichertenrentenantrag und Witwenrentenantrag) gilt das Datum der letzten Rentenantragstellung für die Ermittlung der Rahmenfrist. Ist danach die Vorversicherungszeit erfüllt, kommt eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR in Betracht.
Praxis-Beispiel
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit 1.8.1966
Stellung des Rentenantrages 20.9.2010
Die Rahmenfrist umfasst die Zeit vom 1.8.1966 bis zum 20.9.2010, das sind 44 Jahre, einen Monat und 16 Tage. Die zweite Hälfte der Rahmenfrist ergibt sich daraus, dass die Hälfte dieser Zeit (= 22 Jahre und 23 Tage) dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hinzugerechnet wird. Am Tage danach beginnt die zweite Hälfte der Rahmenfrist am 23.8.1988 und endet am 20.9.2010.
Als "Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Daher löst auch eine im Ausland aufgenommene Erwerbstätigkeit den Beginn der Rahmenfrist aus.
Nicht als "Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" werden insbesondere angesehen:
* Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die wegen ihrer Geringfügigkeit krankenversicherungsfrei waren,
* krankenversicherungsfreie Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt worden sind (z. B. als Vorpraktikant oder Beschäftigung als Student während des ordentlichen Studiums),
* Beschäftigungen, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit krankenversicherungsfrei waren und
* Zeiten des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes.
Wurde eine Erwerbstätigkeit nie aufgenommen, gilt als Beginn der Rahmenfrist nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen
* der Tag der Eheschließung oder, wenn eine Ehe nicht bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahrs,
* bei minderjährigen Bewerbern um eine Waisenrente der Tag der Geburt.
Die Rahmenfrist endet mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
Es war strittig, wie die Rahmenfrist zu berechnen ist, wenn dem Rentenantrag zunächst nicht entsprochen, aber später aufgrund eines Überprüfungsantrags eine Rente doch noch zugebilligt wird. Das Bundessozialgericht hat entschieden[1], dass für die Festlegung des Endes der Rahmenfrist nicht der später gestellte Überprüfungsantrag, sondern der Tag des ursprünglich gestellten Rentenantrags maßgebend ist. War bis zum Tag des ursprünglich gestellten Rentenantrags die Vorversicherungszeit erfüllt, ist der Rentner in der KVdR zu versichern. Dies gilt selbst dann, wenn die aufgrund des Überprüfungsantrags zugebilligte Rente erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt wird.
Für Personen, die den Rentenanspruch aus der Versicherung eines anderen Versicherten ableiten (z. B. Witwen, Witwer und Waisen) gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn der/die Versicherte innerhalb der Rahmenfrist die Vorversicherungszeit erfüllt hat.
In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, wie die Krankenversicherung zu beurteilen ist, wenn ein über 55-jähriger - seit Jahren privat krankenversicherter - Rentner einen Antrag auf Hinterbliebenenrente stellt und der Verstorbene die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der KVdR erfüllt hat. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger führt der Antrag auf Hinterbliebenenrente nicht zu einer versicherungspflichtigen Mitgliedschaft in der KVdR . Der/die Hinterbliebene erfüllt dann - wegen des Ausschlusses der Krankenversicherungspflicht nach Vollendung des 55. Lebensjahres - nicht die Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht als Rentner und muss den Versicherungsschutz weiterhin in der privaten Krankenversicherung abdecken.
Für diejenigen Rentenbewerber, die zu den in § 1 oder § 17a Fremdrentengesetz oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, gelten hinsichtlich der Rahmenfrist Sonderregelungen. Diese Sonderregelungen werden wegen des inzwischen geringen Personenkreises nicht besonders angeführt.
HaufeIndex 581870
Zum ersten Treffer
1.3.2.1 Anrechenbare Zeiten
Die Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der KVdR ist erfüllt, wenn der Rentner in der zweiten Hälfte der zuvor aufgezeigten Rahmenfrist mindestens neun Zehntel des Zeitraums Mitglied oder als Familienangehöriger bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Als Zeiten einer Mitgliedschaft gelten auch Zeiten, in denen wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder des Bezugs von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse eine freiwillige Versicherung bestanden hat. Außerdem werden jetzt auch Zeiten der bei einer Krankenkasse auf die erforderliche Vorversicherungszeit angerechnet.
Die Berechnung der zweiten Hälfte der Rahmenfrist ist im vorherigen Abschnitt aufgezeigt worden. Nunmehr ist zu klären, ob innerhalb dieser zweiten Hälfte der Rahmenfrist mindestens neun Zehntel dieser Zeit eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse oder Familienversicherung bestanden hat.
Als Mitgliedszeiten gelten auch die Zeiten des Bezugs von Vorruhestandsgeld, wenn die Bezieher unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes als Mitglied bei einer Krankenkasse versichert waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 % des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 Vorruhestandsgeldgesetz gezahlt wird. Allerdings gilt dies nicht für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatliche Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
Auch die Zeiten einer freiwilligen Anwartschaftsversicherung während eines Auslandsaufenthalts sind als Vorversicherungszeit zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 4a SGB V kann die Satzung der Krankenkasse für freiwillige Mitglieder die beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von § 240 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SGB V regeln, solange für sie und ihre nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder der Anspruch auf Leistungen wegen des Anspruchs auf Heilfürsorge ruht. Bei der Festsetzung der für den angeführten Personenkreis zu berücksichtigenden Einnahmen dürfen 10 % der monatlichen Bezugsgröße (2009 = 252,00 EUR) nicht unterschritten werden. Es wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei dieser Versicherung zu einem ermäßigten Beitrag ohne Anspruch auf Leistungen um eine vollwertige freiwillige Mitgliedschaft im Sinne der im § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (vgl. "Die gesetzlichen Vorschriften") handelt. Daher ist die Zeit der Mitgliedschaft mit Anwartschaftsversicherung auf die für die KVdR geforderte Vorversicherungszeit anzurechnen.
Zeiten der Versicherung, die in der ehemaligen DDR und im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1990 in der Sozialversicherung oder in der freiwilligen Krankheitskostenversicherung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR oder in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs. 3 AAÜG) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten einer Versicherung bei einer Krankenkasse im Sinne des SGB V (§ 309 Abs. 5 SGB V). Weiterhin gelten bei Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung in den alten Bundesländern haben, aber in den neuen Bundesländern arbeiten und dort wegen Überschreitens der dortigen JAG freiwillig versichert sind, diese Zeit der freiwilligen Versicherung als Pflichtversicherungszeit, wenn die für die alten Bundesländer geltende JAG nicht überschritten wird.
Zu den Mitgliedschaftszeiten zählen auch die Zeiten der Versicherung
* als Student (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs
* als Person, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil des Ausbildungsabschnitts nach dem BAföG befinden, sind Praktikanten gleichgestellt.
Mitgliedszeiten sind auch Zeiten der Versicherung als
* Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG,
* Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des KVLG 1989,
* Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
* Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
* behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
* behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
* Wehrdienst- oder Zivildienstleistender nach § 193 SGB V.
Weiterhin sind die Zeiten einer Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger nach § 192 SGB V anzurechnen, solange die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt, wenn
* sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
* Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
* von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
* Kurzarbeitergeld nach dem SGB III bezogen wird.
Im Allgemeinen zählen zu den anrechenbaren Vorversicherungszeiten nur Zeiten der Mitgliedschaft bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit jedoch nach zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen oder durch überstaatliches Recht Mitgliedszeiten bei einem ausländischen Träger der Krankenversicherung gleichgestellt werden, sind diese Zeiten ebenfalls als Mitgliedszeiten anzuerkennen.
Für die Berechnung der Rahmenfrist machte ein Versicherter geltend, die Zeiten der Erwerbstätigkeit vor Beginn seines Studiums dürften nicht berücksichtigt werden, weil es sich um vorübergehende Tätigkeiten aufgrund einer Dienstverpflichtung bzw. eines Praktikums gehandelt habe. Die Rahmenfrist für die Berechnung der Halbbelegung dürfe erst mit der Aufnahme seiner eigentlichen und dauerhaften Berufstätigkeiten im Jahr 1954 beginnen. Das BSG hat entschieden[1], dass die Rahmenfrist für die Vorversicherungszeit bei ihm mit der ersten Aufnahme einer Tätigkeit - vor Beginn des Studiums - begann und somit der betroffene Versicherte nicht die Voraussetzungen für die KVdR erfüllte.
Wenn der Rentenantragsteller die geforderte Versicherungszeit für die Versicherung in der KVdR nicht zurückgelegt hat, kann er sich als Rentner nur freiwillig bei seiner Krankenkasse weiterversichern, soweit er bereits bisher bei einer Krankenkasse versichert war oder die erforderliche Vorversicherungszeit für eine erfüllt hat (= in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht mindestens 24 Monate Versicherungszeit bei einer Krankenkasse oder unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht mindestens 12 Monate Versicherungszeit). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann sich der Rentner nur weiterhin in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern oder dort eine Versicherung beantragen. Ein freiwilliger Beitritt zu einer Krankenkasse ist ohne die erwähnte Vorversicherungszeit nicht möglich. Seit dem 1.4.2007 ist jedoch zu beachten, dass nunmehr bisherige Nichtversicherte dann bei einer Krankenkasse versichert werden, wenn sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
1. zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
2. bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den hauptberuflich Selbstständigen, den Beschäftigten mit einem Arbeitentgelt über der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze oder zu den Beamten; Richtern etc. gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
HaufeIndex 581871
Zum ersten Treffer
1.3.2.2 Die Vorversicherungszeit für Familienversicherte
Insbesondere Ehefrauen (gelegentlich auch Ehemänner) und Lebenspartner sind oftmals in den letzten Jahren vor dem Rentenantrag nicht mehr selbst Mitglied einer Krankenkasse, sondern werden als anspruchsberechtigte Familienangehörige - jetzt nach § 10 SGB V - bei der Krankenkasse ihres Ehegatten oder Lebenspartners versichert. Bis 1988 hatte das Mitglied der Krankenkasse gegen diese einen Anspruch auf Leistungen für die anspruchsberechtigten Familienangehörigen, das war die so genannte Familienversicherung. Daher sieht § 5 Abs. 2 SGB V ausdrücklich vor, dass der erforderlichen Versicherungszeit bis zum 31.12.1988 die Ehe mit einem Mitglied der Krankenkasse gleich steht, wenn die mit dem Mitglied der Krankenkasse verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbstständig tätig war. Es ist dabei unerheblich, ob während der Zeit der Ehe auch Anspruch auf Familienhilfe bestanden hat. Allerdings werden auch nur die Zeiten der Ehe als Versicherungszeit angerechnet, in denen der Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
Soweit während der Ehezeiten eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, scheidet natürlich diese Zeit für die Anrechnung aus. Dafür wird aber eine während dieser Zeit ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als eigene Mitgliedszeit angerechnet.
Seit 1989 gelten anspruchsberechtigte Ehegatten nach § 10 SGB V selbst als Versicherte der Krankenkasse. Daher werden die seit 1989 zurückgelegten Versicherungszeiten als Familienangehöriger eines Krankenkassenmitglieds auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Gleiches gilt seit dem 1.8.2001 für den Lebenspartner eines Krankenkassenmitglieds.
Praxis-Beispiel
Vorversicherungszeit erfüllt
Rentenantrag einer Frau aus eigener Versicherung 6.2.2010
Erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung 1.4.1962
Eigene Pflichtmitgliedschaft 1.4.1962 bis 31.12.1991
Tag der Eheschließung 16.3.1987
Krankenkassenmitgliedschaft des Ehegatten vom 1.4.1961 bis laufend
Ehezeit mit einem Mitglied vom 16.3.1987 bis 31.12.1988
Familienversicherung vom 1.1.1989 bis laufend
Die Rahmenfrist ist wie folgt zu ermitteln:
Vom 1.4.1962 bis zum 5.2.2010 sind 574 Monate und sechs Tage zurückgelegt, sodass die zweite Hälfte der Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Rentenantrag 287 Monate und drei Tage nach dem 1.4.1962 liegt; damit beginnt die zweite Hälfte der Rahmenfrist am 3.3.1986
Anrechenbare Zeiten:
Eigene Mitgliedschaft vom 3.3.1986 bis 31.12.1988
Familienversicherung vom 1.1.1989 bis 6.2.2010
Da die Frau praktisch in der gesamten zweiten Hälfte der Rahmenfrist selbst Mitglied einer Krankenkasse bzw. als Familienangehörige eines Krankenkassenmitglieds versichert war, ist die Voraussetzung für die Versicherung in der KVdR erfüllt.
Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten (z. B. Witwen und Witwer aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten, Waisen oder Halbwaisen aus der Versicherung der Mutter oder des Vaters), gelten die Voraussetzungen für eine Versicherung in der KVdR als erfüllt, wenn die andere Person, aus deren Versicherung der Rentenanspruch abgeleitet wird, diese Voraussetzungen erfüllt hatte.
Praxis-Beispiel
Verstorbener erfüllt Vorversicherungszeit
Antrag eines 10-jährigen Kindes auf Halbwaisenrente aus der Versicherung des am
6.3.2010 verstorbenen Vaters am 24.3.2009
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Verstorbenen am 1.8.1989
Krankenkassenmitgliedschaft des Verstorbenen vom 1.8.1989 bis 6.3.2010
Rahmenfrist vom 1.8.1988 bis 6.3.2009
Beginn der zweiten Hälfte der Rahmenfrist am 18.11.1997
Gesamtzeit der zweiten Hälfte der Rahmenfrist = 123 Monate und 18 Tage, davon neun Zehntel = 111 Monate und 7 Tage.
Der Verstorbene war in der gesamten zweiten Hälfte der Rahmenfrist Mitglied einer Krankenkasse, sodass die Voraussetzung für die Pflichtversicherung der Halbwaise in der KVdR erfüllt ist.
Soweit derjenige, der eine Rente aus der Versicherung eines Verstorbenen beantragt, bereits selbst versichert war, sind zunächst die Zeiten der eigenen Versicherung und danach die eigene Rahmenfrist zu ermitteln. Wenn dabei die zweite Hälfte der Rahmenfrist nicht mit der erforderlichen Pflichtversicherungszeit belegt ist, wird - wie in dem vorherigen Beispiel - die Versicherungszeit des Verstorbenen herangezogen. Es ist also zu prüfen, ob der Rentenantragsteller die erforderliche Vorversicherungszeit selbst nachweisen kann; wenn dies nicht der Fall ist, wird geprüft, ob der Verstorbene die erforderliche Vorversicherungszeit zurückgelegt hat.
HaufeIndex 581872
Zum ersten Treffer
1.4 Die Krankenversicherung der Rentner als Pflichtversicherung
Zusammengefasst setzt die Versicherung als Rentner in der KVdR voraus, dass
* Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht,
* die Rente beantragt wurde und
* die zuvor erläuterte Vorversicherungszeit innerhalb der zweiten Hälfte der Rahmenfrist erfüllt ist.
Wenn die zuvor angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Rentenantragsteller bzw. der Rentner in der KVdR pflichtversichert, soweit keine Ausschlusstatbestände vorliegen. Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind alle Renten, die in § 33 SGB VI angeführt sind und von den Rentenversicherungsträgern nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt werden, anzusehen, wie z. B. Renten wegen Alters einschließlich der Altersrente für langjährig Versicherte, der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit und Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit , Renten wegen Todes (kleine und große Witwen- bzw. Witwerrente, Erziehungsrente und Waisenrente).
Voraussetzung für die KVdR ist auch, dass Anspruch auf Rente besteht. Wenn daher z. B. bereits drei Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres (die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres) beantragt wird.
Quelle Haufe SGB online Professionel
Ich hoffe das hilft
Als Rahmenfrist wird die Zeit bezeichnet, in der die Vorversicherungszeit als Voraussetzung für die Pflichtversicherung als Rentner zurückgelegt sein muss. Die Rahmenfrist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit dem Tage der Stellung des Rentenantrags.
Bei mehreren Rentenanträgen (z. B. Versichertenrentenantrag und Witwenrentenantrag) gilt das Datum der letzten Rentenantragstellung für die Ermittlung der Rahmenfrist. Ist danach die Vorversicherungszeit erfüllt, kommt eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR in Betracht.
Praxis-Beispiel
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit 1.8.1966
Stellung des Rentenantrages 20.9.2010
Die Rahmenfrist umfasst die Zeit vom 1.8.1966 bis zum 20.9.2010, das sind 44 Jahre, einen Monat und 16 Tage. Die zweite Hälfte der Rahmenfrist ergibt sich daraus, dass die Hälfte dieser Zeit (= 22 Jahre und 23 Tage) dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hinzugerechnet wird. Am Tage danach beginnt die zweite Hälfte der Rahmenfrist am 23.8.1988 und endet am 20.9.2010.
Als "Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Daher löst auch eine im Ausland aufgenommene Erwerbstätigkeit den Beginn der Rahmenfrist aus.
Nicht als "Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" werden insbesondere angesehen:
* Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die wegen ihrer Geringfügigkeit krankenversicherungsfrei waren,
* krankenversicherungsfreie Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt worden sind (z. B. als Vorpraktikant oder Beschäftigung als Student während des ordentlichen Studiums),
* Beschäftigungen, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit krankenversicherungsfrei waren und
* Zeiten des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes.
Wurde eine Erwerbstätigkeit nie aufgenommen, gilt als Beginn der Rahmenfrist nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen
* der Tag der Eheschließung oder, wenn eine Ehe nicht bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahrs,
* bei minderjährigen Bewerbern um eine Waisenrente der Tag der Geburt.
Die Rahmenfrist endet mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
Es war strittig, wie die Rahmenfrist zu berechnen ist, wenn dem Rentenantrag zunächst nicht entsprochen, aber später aufgrund eines Überprüfungsantrags eine Rente doch noch zugebilligt wird. Das Bundessozialgericht hat entschieden[1], dass für die Festlegung des Endes der Rahmenfrist nicht der später gestellte Überprüfungsantrag, sondern der Tag des ursprünglich gestellten Rentenantrags maßgebend ist. War bis zum Tag des ursprünglich gestellten Rentenantrags die Vorversicherungszeit erfüllt, ist der Rentner in der KVdR zu versichern. Dies gilt selbst dann, wenn die aufgrund des Überprüfungsantrags zugebilligte Rente erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt wird.
Für Personen, die den Rentenanspruch aus der Versicherung eines anderen Versicherten ableiten (z. B. Witwen, Witwer und Waisen) gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn der/die Versicherte innerhalb der Rahmenfrist die Vorversicherungszeit erfüllt hat.
In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, wie die Krankenversicherung zu beurteilen ist, wenn ein über 55-jähriger - seit Jahren privat krankenversicherter - Rentner einen Antrag auf Hinterbliebenenrente stellt und der Verstorbene die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der KVdR erfüllt hat. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger führt der Antrag auf Hinterbliebenenrente nicht zu einer versicherungspflichtigen Mitgliedschaft in der KVdR . Der/die Hinterbliebene erfüllt dann - wegen des Ausschlusses der Krankenversicherungspflicht nach Vollendung des 55. Lebensjahres - nicht die Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht als Rentner und muss den Versicherungsschutz weiterhin in der privaten Krankenversicherung abdecken.
Für diejenigen Rentenbewerber, die zu den in § 1 oder § 17a Fremdrentengesetz oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, gelten hinsichtlich der Rahmenfrist Sonderregelungen. Diese Sonderregelungen werden wegen des inzwischen geringen Personenkreises nicht besonders angeführt.
HaufeIndex 581870
Zum ersten Treffer
1.3.2.1 Anrechenbare Zeiten
Die Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der KVdR ist erfüllt, wenn der Rentner in der zweiten Hälfte der zuvor aufgezeigten Rahmenfrist mindestens neun Zehntel des Zeitraums Mitglied oder als Familienangehöriger bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Als Zeiten einer Mitgliedschaft gelten auch Zeiten, in denen wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder des Bezugs von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse eine freiwillige Versicherung bestanden hat. Außerdem werden jetzt auch Zeiten der bei einer Krankenkasse auf die erforderliche Vorversicherungszeit angerechnet.
Die Berechnung der zweiten Hälfte der Rahmenfrist ist im vorherigen Abschnitt aufgezeigt worden. Nunmehr ist zu klären, ob innerhalb dieser zweiten Hälfte der Rahmenfrist mindestens neun Zehntel dieser Zeit eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse oder Familienversicherung bestanden hat.
Als Mitgliedszeiten gelten auch die Zeiten des Bezugs von Vorruhestandsgeld, wenn die Bezieher unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes als Mitglied bei einer Krankenkasse versichert waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 % des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 Vorruhestandsgeldgesetz gezahlt wird. Allerdings gilt dies nicht für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatliche Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
Auch die Zeiten einer freiwilligen Anwartschaftsversicherung während eines Auslandsaufenthalts sind als Vorversicherungszeit zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 4a SGB V kann die Satzung der Krankenkasse für freiwillige Mitglieder die beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von § 240 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SGB V regeln, solange für sie und ihre nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder der Anspruch auf Leistungen wegen des Anspruchs auf Heilfürsorge ruht. Bei der Festsetzung der für den angeführten Personenkreis zu berücksichtigenden Einnahmen dürfen 10 % der monatlichen Bezugsgröße (2009 = 252,00 EUR) nicht unterschritten werden. Es wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei dieser Versicherung zu einem ermäßigten Beitrag ohne Anspruch auf Leistungen um eine vollwertige freiwillige Mitgliedschaft im Sinne der im § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (vgl. "Die gesetzlichen Vorschriften") handelt. Daher ist die Zeit der Mitgliedschaft mit Anwartschaftsversicherung auf die für die KVdR geforderte Vorversicherungszeit anzurechnen.
Zeiten der Versicherung, die in der ehemaligen DDR und im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1990 in der Sozialversicherung oder in der freiwilligen Krankheitskostenversicherung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR oder in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs. 3 AAÜG) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten einer Versicherung bei einer Krankenkasse im Sinne des SGB V (§ 309 Abs. 5 SGB V). Weiterhin gelten bei Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung in den alten Bundesländern haben, aber in den neuen Bundesländern arbeiten und dort wegen Überschreitens der dortigen JAG freiwillig versichert sind, diese Zeit der freiwilligen Versicherung als Pflichtversicherungszeit, wenn die für die alten Bundesländer geltende JAG nicht überschritten wird.
Zu den Mitgliedschaftszeiten zählen auch die Zeiten der Versicherung
* als Student (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs
* als Person, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil des Ausbildungsabschnitts nach dem BAföG befinden, sind Praktikanten gleichgestellt.
Mitgliedszeiten sind auch Zeiten der Versicherung als
* Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG,
* Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des KVLG 1989,
* Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
* Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
* behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
* behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
* Wehrdienst- oder Zivildienstleistender nach § 193 SGB V.
Weiterhin sind die Zeiten einer Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger nach § 192 SGB V anzurechnen, solange die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt, wenn
* sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
* Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
* von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
* Kurzarbeitergeld nach dem SGB III bezogen wird.
Im Allgemeinen zählen zu den anrechenbaren Vorversicherungszeiten nur Zeiten der Mitgliedschaft bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit jedoch nach zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen oder durch überstaatliches Recht Mitgliedszeiten bei einem ausländischen Träger der Krankenversicherung gleichgestellt werden, sind diese Zeiten ebenfalls als Mitgliedszeiten anzuerkennen.
Für die Berechnung der Rahmenfrist machte ein Versicherter geltend, die Zeiten der Erwerbstätigkeit vor Beginn seines Studiums dürften nicht berücksichtigt werden, weil es sich um vorübergehende Tätigkeiten aufgrund einer Dienstverpflichtung bzw. eines Praktikums gehandelt habe. Die Rahmenfrist für die Berechnung der Halbbelegung dürfe erst mit der Aufnahme seiner eigentlichen und dauerhaften Berufstätigkeiten im Jahr 1954 beginnen. Das BSG hat entschieden[1], dass die Rahmenfrist für die Vorversicherungszeit bei ihm mit der ersten Aufnahme einer Tätigkeit - vor Beginn des Studiums - begann und somit der betroffene Versicherte nicht die Voraussetzungen für die KVdR erfüllte.
Wenn der Rentenantragsteller die geforderte Versicherungszeit für die Versicherung in der KVdR nicht zurückgelegt hat, kann er sich als Rentner nur freiwillig bei seiner Krankenkasse weiterversichern, soweit er bereits bisher bei einer Krankenkasse versichert war oder die erforderliche Vorversicherungszeit für eine erfüllt hat (= in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht mindestens 24 Monate Versicherungszeit bei einer Krankenkasse oder unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht mindestens 12 Monate Versicherungszeit). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann sich der Rentner nur weiterhin in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern oder dort eine Versicherung beantragen. Ein freiwilliger Beitritt zu einer Krankenkasse ist ohne die erwähnte Vorversicherungszeit nicht möglich. Seit dem 1.4.2007 ist jedoch zu beachten, dass nunmehr bisherige Nichtversicherte dann bei einer Krankenkasse versichert werden, wenn sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
1. zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
2. bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den hauptberuflich Selbstständigen, den Beschäftigten mit einem Arbeitentgelt über der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze oder zu den Beamten; Richtern etc. gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
HaufeIndex 581871
Zum ersten Treffer
1.3.2.2 Die Vorversicherungszeit für Familienversicherte
Insbesondere Ehefrauen (gelegentlich auch Ehemänner) und Lebenspartner sind oftmals in den letzten Jahren vor dem Rentenantrag nicht mehr selbst Mitglied einer Krankenkasse, sondern werden als anspruchsberechtigte Familienangehörige - jetzt nach § 10 SGB V - bei der Krankenkasse ihres Ehegatten oder Lebenspartners versichert. Bis 1988 hatte das Mitglied der Krankenkasse gegen diese einen Anspruch auf Leistungen für die anspruchsberechtigten Familienangehörigen, das war die so genannte Familienversicherung. Daher sieht § 5 Abs. 2 SGB V ausdrücklich vor, dass der erforderlichen Versicherungszeit bis zum 31.12.1988 die Ehe mit einem Mitglied der Krankenkasse gleich steht, wenn die mit dem Mitglied der Krankenkasse verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbstständig tätig war. Es ist dabei unerheblich, ob während der Zeit der Ehe auch Anspruch auf Familienhilfe bestanden hat. Allerdings werden auch nur die Zeiten der Ehe als Versicherungszeit angerechnet, in denen der Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
Soweit während der Ehezeiten eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, scheidet natürlich diese Zeit für die Anrechnung aus. Dafür wird aber eine während dieser Zeit ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als eigene Mitgliedszeit angerechnet.
Seit 1989 gelten anspruchsberechtigte Ehegatten nach § 10 SGB V selbst als Versicherte der Krankenkasse. Daher werden die seit 1989 zurückgelegten Versicherungszeiten als Familienangehöriger eines Krankenkassenmitglieds auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Gleiches gilt seit dem 1.8.2001 für den Lebenspartner eines Krankenkassenmitglieds.
Praxis-Beispiel
Vorversicherungszeit erfüllt
Rentenantrag einer Frau aus eigener Versicherung 6.2.2010
Erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung 1.4.1962
Eigene Pflichtmitgliedschaft 1.4.1962 bis 31.12.1991
Tag der Eheschließung 16.3.1987
Krankenkassenmitgliedschaft des Ehegatten vom 1.4.1961 bis laufend
Ehezeit mit einem Mitglied vom 16.3.1987 bis 31.12.1988
Familienversicherung vom 1.1.1989 bis laufend
Die Rahmenfrist ist wie folgt zu ermitteln:
Vom 1.4.1962 bis zum 5.2.2010 sind 574 Monate und sechs Tage zurückgelegt, sodass die zweite Hälfte der Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Rentenantrag 287 Monate und drei Tage nach dem 1.4.1962 liegt; damit beginnt die zweite Hälfte der Rahmenfrist am 3.3.1986
Anrechenbare Zeiten:
Eigene Mitgliedschaft vom 3.3.1986 bis 31.12.1988
Familienversicherung vom 1.1.1989 bis 6.2.2010
Da die Frau praktisch in der gesamten zweiten Hälfte der Rahmenfrist selbst Mitglied einer Krankenkasse bzw. als Familienangehörige eines Krankenkassenmitglieds versichert war, ist die Voraussetzung für die Versicherung in der KVdR erfüllt.
Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten (z. B. Witwen und Witwer aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten, Waisen oder Halbwaisen aus der Versicherung der Mutter oder des Vaters), gelten die Voraussetzungen für eine Versicherung in der KVdR als erfüllt, wenn die andere Person, aus deren Versicherung der Rentenanspruch abgeleitet wird, diese Voraussetzungen erfüllt hatte.
Praxis-Beispiel
Verstorbener erfüllt Vorversicherungszeit
Antrag eines 10-jährigen Kindes auf Halbwaisenrente aus der Versicherung des am
6.3.2010 verstorbenen Vaters am 24.3.2009
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Verstorbenen am 1.8.1989
Krankenkassenmitgliedschaft des Verstorbenen vom 1.8.1989 bis 6.3.2010
Rahmenfrist vom 1.8.1988 bis 6.3.2009
Beginn der zweiten Hälfte der Rahmenfrist am 18.11.1997
Gesamtzeit der zweiten Hälfte der Rahmenfrist = 123 Monate und 18 Tage, davon neun Zehntel = 111 Monate und 7 Tage.
Der Verstorbene war in der gesamten zweiten Hälfte der Rahmenfrist Mitglied einer Krankenkasse, sodass die Voraussetzung für die Pflichtversicherung der Halbwaise in der KVdR erfüllt ist.
Soweit derjenige, der eine Rente aus der Versicherung eines Verstorbenen beantragt, bereits selbst versichert war, sind zunächst die Zeiten der eigenen Versicherung und danach die eigene Rahmenfrist zu ermitteln. Wenn dabei die zweite Hälfte der Rahmenfrist nicht mit der erforderlichen Pflichtversicherungszeit belegt ist, wird - wie in dem vorherigen Beispiel - die Versicherungszeit des Verstorbenen herangezogen. Es ist also zu prüfen, ob der Rentenantragsteller die erforderliche Vorversicherungszeit selbst nachweisen kann; wenn dies nicht der Fall ist, wird geprüft, ob der Verstorbene die erforderliche Vorversicherungszeit zurückgelegt hat.
HaufeIndex 581872
Zum ersten Treffer
1.4 Die Krankenversicherung der Rentner als Pflichtversicherung
Zusammengefasst setzt die Versicherung als Rentner in der KVdR voraus, dass
* Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht,
* die Rente beantragt wurde und
* die zuvor erläuterte Vorversicherungszeit innerhalb der zweiten Hälfte der Rahmenfrist erfüllt ist.
Wenn die zuvor angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Rentenantragsteller bzw. der Rentner in der KVdR pflichtversichert, soweit keine Ausschlusstatbestände vorliegen. Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind alle Renten, die in § 33 SGB VI angeführt sind und von den Rentenversicherungsträgern nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt werden, anzusehen, wie z. B. Renten wegen Alters einschließlich der Altersrente für langjährig Versicherte, der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit und Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit , Renten wegen Todes (kleine und große Witwen- bzw. Witwerrente, Erziehungsrente und Waisenrente).
Voraussetzung für die KVdR ist auch, dass Anspruch auf Rente besteht. Wenn daher z. B. bereits drei Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres (die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres) beantragt wird.
Quelle Haufe SGB online Professionel
Ich hoffe das hilft
Jooh, klasse vergil, wird die Posterin mit Sicherheit verstehen.
In die freiw. Kv. kommt man, wenn man ab ca. dem 40. Lebensjahr eine Lücke von gut 2 Jahren hat, wo man nicht gesetzlich versichert war.
Also, mehr als 2 Jahre privat oder gar nicht versichert, dann muss man sich im Rentenalter freiwillig versichern.
War die Mutter hingegen immer gesetzlich versichert, sei es eine eigene Versicherung durch Arbeit oder eine Familienversicherung über den Ehemann oder eine frewillige Krankenversicherug, dann muss man sich nicht freiwillig versichern, sondern ist über die Rente versichert.
So etwas nennt man KVdR (Krankenversicherung der Rentner). Meine Erfahrung zeigt, dass bei der Prüfung der KVdR auch sehr viele Fehler gemacht werden und die Kunden dann einfach eine freiw. Kv. abschliessen, obwohl evtl. eine günstigere KVdR möglich wäre.
In die freiw. Kv. kommt man, wenn man ab ca. dem 40. Lebensjahr eine Lücke von gut 2 Jahren hat, wo man nicht gesetzlich versichert war.
Also, mehr als 2 Jahre privat oder gar nicht versichert, dann muss man sich im Rentenalter freiwillig versichern.
War die Mutter hingegen immer gesetzlich versichert, sei es eine eigene Versicherung durch Arbeit oder eine Familienversicherung über den Ehemann oder eine frewillige Krankenversicherug, dann muss man sich nicht freiwillig versichern, sondern ist über die Rente versichert.
So etwas nennt man KVdR (Krankenversicherung der Rentner). Meine Erfahrung zeigt, dass bei der Prüfung der KVdR auch sehr viele Fehler gemacht werden und die Kunden dann einfach eine freiw. Kv. abschliessen, obwohl evtl. eine günstigere KVdR möglich wäre.
Hallo Vergil,
erstmal ganz lieben dank für Deine mehr als ausführliche Antwort.
Du hast mir damit sehr geholfen!
Jetzt soll sich meine Schwiegermutter erstmal die Bescheinugung besorgen
zu welcher Zeit sie in der Familienversicherung mitversichert war
(ich hoffe die haben noch alle Daten im Archiv)
Mich ärgert nur maßloß, daß der Sachbearbeiter der GK nicht einfach mal nachfragen kann ob sie vorher in irgendeiner Familienversicherung war aber das ist wohl zuviel verlangt, stattdessen gibt er ihr auch noch schriftlich, daß sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllt hat.
Mit alten Menschen kann man das ja machen
Sobald es etwas neues gibt, melde ich mich wieder.
Dankeschön
Orchidee
erstmal ganz lieben dank für Deine mehr als ausführliche Antwort.
Du hast mir damit sehr geholfen!
Jetzt soll sich meine Schwiegermutter erstmal die Bescheinugung besorgen
zu welcher Zeit sie in der Familienversicherung mitversichert war
(ich hoffe die haben noch alle Daten im Archiv)
Mich ärgert nur maßloß, daß der Sachbearbeiter der GK nicht einfach mal nachfragen kann ob sie vorher in irgendeiner Familienversicherung war aber das ist wohl zuviel verlangt, stattdessen gibt er ihr auch noch schriftlich, daß sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllt hat.
Mit alten Menschen kann man das ja machen
](./images/smilies/eusa_wall.gif)
Sobald es etwas neues gibt, melde ich mich wieder.
Dankeschön
Orchidee
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Denke dran, ihr ,üßt die Zeiten wissen ab Begin der zweiten hälfte der Rahmenfrist, also sagen wir mal ab dem 01.08.79 oder soz.B denn davon müssen 9/10 in der GKV nachgewiesen werden. Bei unsere Kasse ist es usus erstmal, soweit möglich, die Voversicherungszeiten bei anderen Kassen in Erfahrung zubringen. Gehört mit zu den Pflichten der Kassen.
Hallo,
jawohl, das gehört einfach zur Pflicht der Krankenkasse und das beschröänkt sich nicht nur auf die Auskunftserteilung sondern auch auf die aktive Hilfe zur Beschaffung der Daten (Amtshilfeersuchen). Ich habe mir den ellenlangen Text vom Kollegen nicht durchgelesen - das ist sicher alles zu 1200% richtig, dafür kenne ich ich lang genug - ich denke aber, manchesmal ist weniger mehr.
Mein Rat - einfach nocheinmal bei der Kasse nachhaken - das klappt dann schon.
Gruss
Czauderna
jawohl, das gehört einfach zur Pflicht der Krankenkasse und das beschröänkt sich nicht nur auf die Auskunftserteilung sondern auch auf die aktive Hilfe zur Beschaffung der Daten (Amtshilfeersuchen). Ich habe mir den ellenlangen Text vom Kollegen nicht durchgelesen - das ist sicher alles zu 1200% richtig, dafür kenne ich ich lang genug - ich denke aber, manchesmal ist weniger mehr.
Mein Rat - einfach nocheinmal bei der Kasse nachhaken - das klappt dann schon.
Gruss
Czauderna
Rossi, Deine Antwort hatte ich jetzt zuerst garnicht gesehen weil ich so lange in dem vorherigen Post gelesen habe
Deine Erklärung war natürlich viel kürzer und sehr aussagekräftig!
Schwiegermutter war immer gesetzlich versichert, entweder selbst oder über meinen Schwiegervater.
Ja und bei so faulen Sachbearbeitern (die GK darf ich ja hier bestimmt nicht nennen) werden dann auch noch die Schwächsten abgezockt.
Vergil, echt der Hammer, daß das zu deren Aufgaben gehört aber so ist ja alles viel einfacher für die faulen Herren

Deine Erklärung war natürlich viel kürzer und sehr aussagekräftig!
Schwiegermutter war immer gesetzlich versichert, entweder selbst oder über meinen Schwiegervater.
Ja und bei so faulen Sachbearbeitern (die GK darf ich ja hier bestimmt nicht nennen) werden dann auch noch die Schwächsten abgezockt.

Vergil, echt der Hammer, daß das zu deren Aufgaben gehört aber so ist ja alles viel einfacher für die faulen Herren

-
- Postrank7
- Beiträge: 2143
- Registriert: 28.01.2007, 17:53
- Wohnort: Torgau
- Kontaktdaten:
Nun ja,
vergil hat hier irgendwelche ellenlange Kommentieurngen eingstellt und sich nicht auf das Wesentliche konzentriert.
Jenes erlebe ich Tag für Tag in der Praxis und genau deshalb ziehen die Kunden den Schwanz ein und lassen es sein.
Zitat:
Zitat von einem Kassenmitarbeiter auf mein Posting:
Ich kann es nur wiederholen, bei der KVdR werden sehr viele Fehler gemacht; ich haue den Kassen mehr als 50 % um die Ohren, weil diese Entscheidung bzw. Prüfung einfach pottfalsch ist.
Nur mal so eine kleine Anekdote aus der letzten Woche. In der KVdR Abteilung einer grossen Kasse mit dem A davor, saß ein neuer Kollege, der von Tuten und Blasen nicht viel Ahnung hatte.
Er hatte alles schön stumpf in sein Puterchen (Computer) eingegeben und das Ergebnis war natürlich keine KVdR.
Dann kam der Rossi und hat mit dem Neuling telefoniert.
Ergebnis war, der Rossi hat dem Neuling erst einmal auf das mega Rundschreiben zur KVdR hingewiesen (ca. 130 Seiten lang) und dann auch noch die Fundstellte auf Seite XX Punkt XXXX.
Danach ging es auf einmal und die Kundin war in der KVdR.
Ein kleiner und feiner Unterschied von über 80 Ocken im Monat, mehr nicht!
Mittlerweile ist die KVdR auch so einem Schwerpunkt meiner Seminare geworden, ca. 2 Stunden, da ich derzeit so ziemlich genau weiss, was die Kassen falsch machen.
Aber vergil gibt sich hier wieder zum besten, indem er ellenlange Kommentierungen zur Verwirrung einstellt.
Genau so eine Praxis erlebe ich jeden Tag!!!!
Vergil -als Kassenmitarbeiter- sieht es vermutlich ganz anders!?
vergil hat hier irgendwelche ellenlange Kommentieurngen eingstellt und sich nicht auf das Wesentliche konzentriert.
Jenes erlebe ich Tag für Tag in der Praxis und genau deshalb ziehen die Kunden den Schwanz ein und lassen es sein.
Zitat:
Rossi, Deine Antwort hatte ich jetzt zuerst garnicht gesehen weil ich so lange in dem vorherigen Post gelesen habe
Deine Erklärung war natürlich viel kürzer und sehr aussagekräftig!
Zitat von einem Kassenmitarbeiter auf mein Posting:
Taja rossi, wie soll ich sagen..............
Ich kann es nur wiederholen, bei der KVdR werden sehr viele Fehler gemacht; ich haue den Kassen mehr als 50 % um die Ohren, weil diese Entscheidung bzw. Prüfung einfach pottfalsch ist.
Nur mal so eine kleine Anekdote aus der letzten Woche. In der KVdR Abteilung einer grossen Kasse mit dem A davor, saß ein neuer Kollege, der von Tuten und Blasen nicht viel Ahnung hatte.
Er hatte alles schön stumpf in sein Puterchen (Computer) eingegeben und das Ergebnis war natürlich keine KVdR.
Dann kam der Rossi und hat mit dem Neuling telefoniert.
Ergebnis war, der Rossi hat dem Neuling erst einmal auf das mega Rundschreiben zur KVdR hingewiesen (ca. 130 Seiten lang) und dann auch noch die Fundstellte auf Seite XX Punkt XXXX.
Danach ging es auf einmal und die Kundin war in der KVdR.
Ein kleiner und feiner Unterschied von über 80 Ocken im Monat, mehr nicht!
Mittlerweile ist die KVdR auch so einem Schwerpunkt meiner Seminare geworden, ca. 2 Stunden, da ich derzeit so ziemlich genau weiss, was die Kassen falsch machen.
Aber vergil gibt sich hier wieder zum besten, indem er ellenlange Kommentierungen zur Verwirrung einstellt.
Genau so eine Praxis erlebe ich jeden Tag!!!!
Vergil -als Kassenmitarbeiter- sieht es vermutlich ganz anders!?
Hallo Rossi,
ja, ja, der Rächer der Witwen und Waisen und die gute Seele dieses Forums - alle können froh und dankbar sein dass du hier tätig bist, das meine ich zum einen ironisch zum anderen aber auch wirklich sehr ernst.
Da du auch immer wieder betonst dass du gerne Fehler der Kassen aufdeckst macht dich das grundsätzlich erhaben über jegliche Kritik.
Trotzdem will ich es mal versuchen - dass der Kollege (Mitarbeiter einer Krankenkasse) hier in der wirklich besten Absicht helfen zu wollen einen überlangen text geschrieben hat, der schon für Fachleute selbst schwer zu verdauen ist, und den ich auch kritsiert habe, dass ist die eine Sache - Ihn aber dann so runter zu machen - ich weiss nicht, ich weiss nicht.
Dann auch noch zu verallgemeinern - die Kassen-Mitarbeiter und die Kassen ??
Wollte ich nur mal, so am frühen Morgen bemerkt haben.
Gruss
Czauderna
ja, ja, der Rächer der Witwen und Waisen und die gute Seele dieses Forums - alle können froh und dankbar sein dass du hier tätig bist, das meine ich zum einen ironisch zum anderen aber auch wirklich sehr ernst.
Da du auch immer wieder betonst dass du gerne Fehler der Kassen aufdeckst macht dich das grundsätzlich erhaben über jegliche Kritik.
Trotzdem will ich es mal versuchen - dass der Kollege (Mitarbeiter einer Krankenkasse) hier in der wirklich besten Absicht helfen zu wollen einen überlangen text geschrieben hat, der schon für Fachleute selbst schwer zu verdauen ist, und den ich auch kritsiert habe, dass ist die eine Sache - Ihn aber dann so runter zu machen - ich weiss nicht, ich weiss nicht.
Dann auch noch zu verallgemeinern - die Kassen-Mitarbeiter und die Kassen ??
Wollte ich nur mal, so am frühen Morgen bemerkt haben.
Gruss
Czauderna
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Sorry, Günni, ich wollte hier definitiv niemanden runter machen. Ich versuche zumindest in diesem Forum, das Wesentliche zu posten. Demzufolge suche ich die wichtigsten Dinge zusammen und stelle nur diese ein. Ist natürlich ne Menge Arbeit. Es ist auch schwer sich nur auf das Wesentliche zu konzentrieren, denn man weiß nie, welche Vorkenntnisse bzw. Grundkenntnisse der Poster überhaupt hat.
Und dass in der täglichen Arbeit Fehler gemacht werden ist vollkommen normal. Es gibt ja so ein schönes Sprichwort: dort wo gehobelt wird, fallen zwangsläufig auch Späne. Ich mache auch Fehler und spreche mich hiervon definitiv nicht frei.
Mir macht es definitiv auch keinen Spaß, die Fehler der Kasse zu entdecken. Nein im Gegenteil, es wäre viel schöner, wenn gar keine Fehler gemacht werden und der Kunde jenes bekommt, was ihm zusteht.
Und dass in der täglichen Arbeit Fehler gemacht werden ist vollkommen normal. Es gibt ja so ein schönes Sprichwort: dort wo gehobelt wird, fallen zwangsläufig auch Späne. Ich mache auch Fehler und spreche mich hiervon definitiv nicht frei.
Mir macht es definitiv auch keinen Spaß, die Fehler der Kasse zu entdecken. Nein im Gegenteil, es wäre viel schöner, wenn gar keine Fehler gemacht werden und der Kunde jenes bekommt, was ihm zusteht.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 13 Gäste