Arbeitgeberzuschuss, wenn Ehepartner "freiwillig"
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Arbeitgeberzuschuss, wenn Ehepartner "freiwillig"
Hallo,
in einem Thread aus dem Juni wurde bereits eine aehnliche Frage gestellt, darin wurde auf ein Urteil
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=
hingewiesen.
Es geht um genau den Fall, wie er im dem Prozess behandelt wurde:
Ein Ehepartner ist private krankenversichert, der andere Ehepartner ist nach ALG-1-Bezug "freiwillig" in der GKV gelieben.
Zur dem Urteil stellen sich mir zwei Fragen und hoffe, dass bei dem hier versammelten Sachverstand jemand Antworten darauf weiss:
1. Mit der vom Gericht gegebenen Begruendung koennte m.E. auch der Zuschuss zu einer privaten KV des Ehepartners verweigert werden, damit waere aber der Sinn des § 257 Abs. 2 ad Absurdum gefuehrt. Zumindest, was den Zuschuss fuer Angehoerige betrifft.
Mache ich da einen Denkfehler?
2. Der Fall liegt 5 Jahre zurueck, zu der Zeit gab es soweit ich weiss die Versicherungspflicht noch nicht. Liegt der Sachverhalt jetzt noch genauso?
Ausserdem - weiss jemand, wie lange die Berufung vor dem Hessischen Landessozialgericht dauern kann und wie man die Information ueber die Entscheidung erhalten kann?
Vielen Dank im Voraus und entschuldigung fuer ae,oe, ue - ich habe einen auswaertigen Rechner
in einem Thread aus dem Juni wurde bereits eine aehnliche Frage gestellt, darin wurde auf ein Urteil
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=
hingewiesen.
Es geht um genau den Fall, wie er im dem Prozess behandelt wurde:
Ein Ehepartner ist private krankenversichert, der andere Ehepartner ist nach ALG-1-Bezug "freiwillig" in der GKV gelieben.
Zur dem Urteil stellen sich mir zwei Fragen und hoffe, dass bei dem hier versammelten Sachverstand jemand Antworten darauf weiss:
1. Mit der vom Gericht gegebenen Begruendung koennte m.E. auch der Zuschuss zu einer privaten KV des Ehepartners verweigert werden, damit waere aber der Sinn des § 257 Abs. 2 ad Absurdum gefuehrt. Zumindest, was den Zuschuss fuer Angehoerige betrifft.
Mache ich da einen Denkfehler?
2. Der Fall liegt 5 Jahre zurueck, zu der Zeit gab es soweit ich weiss die Versicherungspflicht noch nicht. Liegt der Sachverhalt jetzt noch genauso?
Ausserdem - weiss jemand, wie lange die Berufung vor dem Hessischen Landessozialgericht dauern kann und wie man die Information ueber die Entscheidung erhalten kann?
Vielen Dank im Voraus und entschuldigung fuer ae,oe, ue - ich habe einen auswaertigen Rechner
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Hiermal eine kurze Einführung was ab dem 01.01.09 gilt
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... =&#hlt_ank
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... =&#hlt_ank
Vergil09owl hat geschrieben:Hiermal eine kurze Einführung was ab dem 01.01.09 gilt
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... =&#hlt_ank
Das ist ja ganz nett, aber diese Sachverhalte sind mir durchaus bekannt.
Was ich nicht verstehe ist folgendes:
Wenn ich die Begründung des zitierten Urteils richtig verstehe, schließt die eigene Versicherung der Ehefrau die Möglichkeit der Familienversicherung aus. Warum schließt dann die eigene private KV der Ehefrau diese Möglichkeit _nicht_ aus?
Der Fall, über den verhandelt wurde, liegt fünf Jahre zurück, zu der damaligen Zeit gab es die Krankenversicherungspflicht AFAIK noch nicht. Beeinflusst diese inzwischen eingeführte Pflicht in irgendeiner Form die Regelung des §257?
Gruß, Mikkey
Nun denn, jenes hat mit der sog. allgemeinen Pflicht zur Versicherung in Deutschland nichts zu tun.
Der Wortlaut des § 257 Abs. 2 SGB V ist ziemlich eindeutig. Demnach könntest Du nur für die Holde einen Beitragszuschuss erhalten, wenn sie privat versichert ist. Leider ist sie nicht privat versichert. Ferner würden bei der Holden auch nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung (§ 10 SGB V) vorliegen - sofern Du ggf. GKV versichert - da eine Familienversicherung nicht möglich ist, wenn man freiwillig versichert ist (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Geht doch alles schön aus der LSG Entscheidung hervor.
Sorry, ich glaube da hast Du keine Chance!
Der Wortlaut des § 257 Abs. 2 SGB V ist ziemlich eindeutig. Demnach könntest Du nur für die Holde einen Beitragszuschuss erhalten, wenn sie privat versichert ist. Leider ist sie nicht privat versichert. Ferner würden bei der Holden auch nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung (§ 10 SGB V) vorliegen - sofern Du ggf. GKV versichert - da eine Familienversicherung nicht möglich ist, wenn man freiwillig versichert ist (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Geht doch alles schön aus der LSG Entscheidung hervor.
Sorry, ich glaube da hast Du keine Chance!
hallo Mikkey,
in der ersten Instanz beim SG wurde ja gegen den Arbeitnehmer entschieden. Völlig richtig, wenn man rein den Gesetztestext liest.
Ruf doch mal beim LSG Hessen an, ob der Fall
mit dem Aktenzeichen L 1 KR 97/09
noch anhängig ist.
Dann hättest Du noch eine Chance.
LSG Hessen
Steubenplatz 14
64293 Darmstadt
Erreichbarkeit
Telefon
06151 / 804 - 01
Und dann berichtet doch hier mal bitte, ob der Fall noch anhängig ist.
Würdest Du das machen. Wir wollen ja hier auch noch lernen.
in der ersten Instanz beim SG wurde ja gegen den Arbeitnehmer entschieden. Völlig richtig, wenn man rein den Gesetztestext liest.
Ruf doch mal beim LSG Hessen an, ob der Fall
mit dem Aktenzeichen L 1 KR 97/09
noch anhängig ist.
Dann hättest Du noch eine Chance.
LSG Hessen
Steubenplatz 14
64293 Darmstadt
Erreichbarkeit
Telefon
06151 / 804 - 01
Und dann berichtet doch hier mal bitte, ob der Fall noch anhängig ist.
Würdest Du das machen. Wir wollen ja hier auch noch lernen.
Hm, Heinrich; hast Du die Begründung des LSG gelesen? Diese war kurz und knapp, man ist einfach nur auf den Wortlaut des Gesetzes eingegangen. Jenes ist ja auch der Grundsatz in der Rechtslehre. Erst immer nach dem Wortlaut des Gesetzes gehen. Wenn dieser eine eindeutige Lösung bringt, dann braucht man in die inhaltliche Auslegung des Gesetzes nicht reingehen.
Das Urteil existiert nun mal, ist aber hoffentlich nicht das letztinstanzliche Wort in dieser Sache. Denn wer sich den hier als maßgeblich genannten Wortlaurt näher anschaut
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären[i][=familienversichert], Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der... [/i]
der muss sich doch zweierlei fragen:
1) Ist im Wortlaut festgehalten, dass auch diese Angehörigen privat versichert sein müssen?
2) gibt es Leistungen einer Krankenversicherung, die noch mehr den Leistungen dieses Buches [SGB V] entsprechen als die Leistungen dieses Buches selbst?
Antwort: 2 x nein. Was hat diese Richter bloß geritten, so ein Urteil zu fällen? Eine freiwillige Mitgliedschaft ist bzw. war damals doch die einzige sinnvolle Alternative, wenn eine private Vollversicherung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war.
Eine Benachteiligung des Arbeitgers zu vermeiden, kann auch nicht der Grund gewesen sein, denn der Arbeitgeberzuschuss wäre ja nicht höher ausgefallen, als wenn der Kläger seinerseits freiwilliges Mitglied geblieben wäre - und damit die betreffende Angehörige wie im § 257 verlangt, nach § 10 versichert wäre.
Wortlaut? Gut und schön - wenn einem da nicht immer sofort der "Zitronenfalter" einfiele. Wetten, dass dieses Gericht selbigen in der Berufsgruppe "Groß- und Einzelhandel/Lagerarbeiten/Obst und Gemüse" vermuten und jegliches Verzeichnis 'ohne' als unvollständig 'verurteilen' würde.
Gruß von
Gerhard
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären[i][=familienversichert], Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der... [/i]
der muss sich doch zweierlei fragen:
1) Ist im Wortlaut festgehalten, dass auch diese Angehörigen privat versichert sein müssen?
2) gibt es Leistungen einer Krankenversicherung, die noch mehr den Leistungen dieses Buches [SGB V] entsprechen als die Leistungen dieses Buches selbst?
Antwort: 2 x nein. Was hat diese Richter bloß geritten, so ein Urteil zu fällen? Eine freiwillige Mitgliedschaft ist bzw. war damals doch die einzige sinnvolle Alternative, wenn eine private Vollversicherung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war.
Eine Benachteiligung des Arbeitgers zu vermeiden, kann auch nicht der Grund gewesen sein, denn der Arbeitgeberzuschuss wäre ja nicht höher ausgefallen, als wenn der Kläger seinerseits freiwilliges Mitglied geblieben wäre - und damit die betreffende Angehörige wie im § 257 verlangt, nach § 10 versichert wäre.
Wortlaut? Gut und schön - wenn einem da nicht immer sofort der "Zitronenfalter" einfiele. Wetten, dass dieses Gericht selbigen in der Berufsgruppe "Groß- und Einzelhandel/Lagerarbeiten/Obst und Gemüse" vermuten und jegliches Verzeichnis 'ohne' als unvollständig 'verurteilen' würde.

Gruß von
Gerhard
[quote]der muss sich doch zweierlei fragen:
1) Ist im Wortlaut festgehalten, dass auch diese Angehörigen privat versichert sein müssen? [quote]
Auszug
.....§ 10 versichert wären, V e r t r a g s l e i s t u n g en beanspruchen können
Vetragsleistungen ist ein Wort aus dem PKV-Recht.
Und damit kann man meines Erachtens daraus lesen, dass der Angehörigen AUCH privat versichert sein muss.
Dass das ganze mal wieder unausgegoren ist, darüber brauchen wir uns nicht zu unterhalten. Diese Entscheidung entspricht nicht meiner persönlichen Einschätzung von Recht.
1) Ist im Wortlaut festgehalten, dass auch diese Angehörigen privat versichert sein müssen? [quote]
Auszug
.....§ 10 versichert wären, V e r t r a g s l e i s t u n g en beanspruchen können
Vetragsleistungen ist ein Wort aus dem PKV-Recht.
Und damit kann man meines Erachtens daraus lesen, dass der Angehörigen AUCH privat versichert sein muss.
Dass das ganze mal wieder unausgegoren ist, darüber brauchen wir uns nicht zu unterhalten. Diese Entscheidung entspricht nicht meiner persönlichen Einschätzung von Recht.
noch eine Ergänzung
http://www.pkv-financial.de/arbeitgeber.html
die entscheidende Passage hieraus kopiere ich jetzt folgend mal hier rein
In diesem Zusammenhang wird oft die Frage gestellt, ob für Ehegatte oder Kinder welche freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse mit eigenem Beitrag versichert bleiben auch ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden muss. Diese Frage muss klar mit n e i n beantwortet werden. Der Arbeitgeberzuschuss gilt nur für Aufwendungen für die private Krankenversicherung.
http://www.pkv-financial.de/arbeitgeber.html
die entscheidende Passage hieraus kopiere ich jetzt folgend mal hier rein
In diesem Zusammenhang wird oft die Frage gestellt, ob für Ehegatte oder Kinder welche freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse mit eigenem Beitrag versichert bleiben auch ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden muss. Diese Frage muss klar mit n e i n beantwortet werden. Der Arbeitgeberzuschuss gilt nur für Aufwendungen für die private Krankenversicherung.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2143
- Registriert: 28.01.2007, 17:53
- Wohnort: Torgau
- Kontaktdaten:
hallo Rossi,
hier geht es aber nicht um Krankenkasse/Kunde,
sondern um Arbeitnehmer um Verhältnis zum Arbeitgeber
(obwohl, so die Gerichte, die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist)
DKV: das Urteil ist nirgendwo bei irgendeiner Kasse veröffentlicht
Ich habe es rein zufällig gefunden und der Vollständigkeit halber auch im Thread, auf den hier oben Bezug genommen wird, einmal reingesetzt.
Wie bereits angedeutet. Ich würde auch eine andere Auffassung als rechtlich sinnvoll ansehen.
hier geht es aber nicht um Krankenkasse/Kunde,
sondern um Arbeitnehmer um Verhältnis zum Arbeitgeber
(obwohl, so die Gerichte, die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist)
DKV: das Urteil ist nirgendwo bei irgendeiner Kasse veröffentlicht
Ich habe es rein zufällig gefunden und der Vollständigkeit halber auch im Thread, auf den hier oben Bezug genommen wird, einmal reingesetzt.
Wie bereits angedeutet. Ich würde auch eine andere Auffassung als rechtlich sinnvoll ansehen.
heinrich hat geschrieben:Ruf doch mal beim LSG Hessen an
...
Und dann berichtet doch hier mal bitte, ob der Fall noch anhängig ist.
Der Fall wurde am 18. November verhandelt, leider konnte mir die Dame am Telefon keine Auskunft über den Ausgang geben. Ich rufe dort im Januar nochmal an.
Übrigens ist es für mich aktuell kein Problem, da meine Frau seit kurzem wieder arbeitet und deshalb wieder normal in der GKV ist. In Zukunft könnte es aber wieder wichtig werden.
Es gibt etwas, was ich hier am Verstehen des Urteils der 1. Instanz nicht verstehe...
Der Konjunktiv aus der gesetzlichen Bestimmung ist für mich lange nicht so deutlich, wie für den Richter:
Wenn ich gesetzlich versichert wäre, dann wäre meine Frau mit absoluter Sicherheit nicht freiwillig versichert und damit natürlich familienversichert.
Eine sprachliche Klarheit, aus der man das Gegenteil folgern könnte, kann ich nicht erkennen.
Oder bin ich irgendwie auf dem Holzweg?
du hast das Problem schon recht gut verstanden.
wäre wäre wäre.
Jetzt bist du aber privat und Frau freiwillig (wenn sie jetzt nicht Arbeit hätte) und dann wäre Deine Frau, wenn Du gesetzlich versichert wärest eben wegen ihrer eigenen freiwilligen Versicherung eben NICHT in der Familienversicherung.
Bsp:
Deine Frau hat ein Gesamteinkommen aus Vermietung und Verpachtung von
jährlich 12.000 EUR bzw. mtl. 1000 EUR und ist freiwillig versichert.
Dann wäre Deine Frau, auch wenn Du gesetzlich versichert wärest, nicht in der Familienversicherung (Grenze mtl. 365 EUR). Daher kein Zuschuss für Dich.
Der Richter in der 1. Instanz hat sich aber nur am Wortlaut gehalten.
Schauen wir mal was die 2. Instanz so bringt
wäre wäre wäre.
Jetzt bist du aber privat und Frau freiwillig (wenn sie jetzt nicht Arbeit hätte) und dann wäre Deine Frau, wenn Du gesetzlich versichert wärest eben wegen ihrer eigenen freiwilligen Versicherung eben NICHT in der Familienversicherung.
Bsp:
Deine Frau hat ein Gesamteinkommen aus Vermietung und Verpachtung von
jährlich 12.000 EUR bzw. mtl. 1000 EUR und ist freiwillig versichert.
Dann wäre Deine Frau, auch wenn Du gesetzlich versichert wärest, nicht in der Familienversicherung (Grenze mtl. 365 EUR). Daher kein Zuschuss für Dich.
Der Richter in der 1. Instanz hat sich aber nur am Wortlaut gehalten.
Schauen wir mal was die 2. Instanz so bringt
heinrich hat geschrieben:Bsp:
Deine Frau hat ein Gesamteinkommen aus Vermietung und Verpachtung von
jährlich 12.000 EUR bzw. mtl. 1000 EUR und ist freiwillig versichert.
Meine Frau hat (bzw. hatte) gar kein eigenes Einkommen, die Beiträge ihrer GKV-Versicherung wurden durch mein Einkommen berechnet (Hälfte des Gehalts bzw. der Bemessungsgrenze)
Warum sollte sie also selbst versichert sein, wenn die Möglichkeit der Familienversicherung bestünde?
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