KV- Nachzahlung für EM-Rente korrekt?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
KV- Nachzahlung für EM-Rente korrekt?
Hallo,
ich bin neu hier und nach langem suchen auf dieses Forum gestossen, und hoffe ihr könnt mir helfen.
Während meiner Arbeitslosenzeit habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Diese wurde mir ab dem 01.05.2010!! bewilligt. ( Antragstellung ) Mit der Arbeitsagentur wurden die Zahlungen ab dem 1.5. bis dato verrechnet.....soweit alles ok!
Alternativ bekomme ich auch eine EM- Rente vom BVV ( Beamtenversicherungsverein ) in dem ich 25 Jahre lang per Gehaltsverzicht versichert war.( als Angestellter nicht als Beamter ) Die haben mir die Rente rückwirkend ab dem Jahr 2007!! bewilligt und überwiesen, was nach deren Bedingungen auch korrekt ist.
Jetzt schreibt mich die KV an und will eine Nachzahlung von 1900,-€
= ( 14,9 % plus 1,95 % Pflegevers. )
Ist das korrekt oder zählt hier die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3750 € ?....schliesslich wurde mir die Rente in einer Summe überwiesen. Die KV argumentiert; die Nachzahlung -wenn auch in einer Summe- bezieht sich auf die einzelnen Monate.
Was ist mit § 229 1.Satz Abs. 3 SGB V , findet dieser bei mir Anwendung?
Muss ich den Betrag überweisen oder wie seht ihr das?
Gruss
QQ
ich bin neu hier und nach langem suchen auf dieses Forum gestossen, und hoffe ihr könnt mir helfen.
Während meiner Arbeitslosenzeit habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Diese wurde mir ab dem 01.05.2010!! bewilligt. ( Antragstellung ) Mit der Arbeitsagentur wurden die Zahlungen ab dem 1.5. bis dato verrechnet.....soweit alles ok!
Alternativ bekomme ich auch eine EM- Rente vom BVV ( Beamtenversicherungsverein ) in dem ich 25 Jahre lang per Gehaltsverzicht versichert war.( als Angestellter nicht als Beamter ) Die haben mir die Rente rückwirkend ab dem Jahr 2007!! bewilligt und überwiesen, was nach deren Bedingungen auch korrekt ist.
Jetzt schreibt mich die KV an und will eine Nachzahlung von 1900,-€
= ( 14,9 % plus 1,95 % Pflegevers. )
Ist das korrekt oder zählt hier die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3750 € ?....schliesslich wurde mir die Rente in einer Summe überwiesen. Die KV argumentiert; die Nachzahlung -wenn auch in einer Summe- bezieht sich auf die einzelnen Monate.
Was ist mit § 229 1.Satz Abs. 3 SGB V , findet dieser bei mir Anwendung?
Muss ich den Betrag überweisen oder wie seht ihr das?
Gruss
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- Postrank7
- Beiträge: 173
- Registriert: 20.11.2010, 11:01
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- Kontaktdaten:
ich gehe einmal davon aus, dass Sie als ehemaliger Bankbeamter über Ihren ehemaligen Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung haben und hieraus Ihnen heute eine Rente gezahlt wird.
Für die Einkünfte aus der betrieblichen Altersversorgung müssen
KV-Beiträge geleistet werden.
Die Durchführung ist korrekt.
Gruß
Schlappi
Für die Einkünfte aus der betrieblichen Altersversorgung müssen
KV-Beiträge geleistet werden.
Die Durchführung ist korrekt.
Gruß
Schlappi
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
.5 Mehrere Versorgungsbezüge
Erhält der Versicherte Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen, und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, bleibt es der Krankenkasse überlassen, welche Zahlstelle sie vorrangig mit dem Beitragseinbehalt beauftragt. Nicht zulässig ist es, eine der beteiligten Zahlstellen mit der Beitragseinbehaltung für einen höheren Betrag als den von ihr gezahlten Versorgungsbezug zu beauftragen.
Beantragt der Versicherte oder eine der Zahlstellen eine Beitragsverteilung, hat die Krankenkasse die Beiträge nach folgender Formel aufzuteilen:
Beitragsberechnung unterliegende Versorgungsbezüge unter Beachtung der BBG
× Versorgungsbezüge der einzelnen Zahlstellen
÷ Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge
Beispiel
Sachverhalt:
Ein Rentner im Rechtskreis West hat im Kalenderjahr 2010 monatlich folgende Einkünfte:
Beitragsbemessungsgrenze 2010: 3.750,00 EUR
Rente: 1.600,00 EUR
1. Versorgungsbezug: 1.100,00 EUR
2. Versorgungsbezug: 1.200,00 EUR
Insgesamt: 3.900,00 EUR
Von den Versorgungsbezügen (insgesamt 2.300,00 EUR) dürfen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze nur 2.150,00 EUR zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Es steht der Krankenkasse zunächst frei, ob sie beispielsweise für die Einbehaltung der Beiträge aus 1.100,00 EUR die Zahlstelle 1 und aus 1.050,00 EUR die Zahlstelle 2 oder aus 1.200,00 EUR die Zahlstelle 2 und aus 950,00 EUR die Zahlstelle 1 beauftragt. Nicht zulässig ist es jedoch, ausschließlich die Zahlstelle 1 oder die Zahlstelle 2 mit der Beitragsabführung aus 2.150,00 EUR zu beauftragen.
Bei einem Antrag auf Beitragsverteilung ist diese wie folgt vorzunehmen:
Zahlstelle 1
2.150,00 EUR × 1.100,00 EUR = 1.028,26 EUR
2.300,00 EUR
Zahlstelle 2
2.150,00 EUR × 1.200,00 EUR = 1.121,74 EUR
2.300,00 EUR
insgesamt: 2.150,00 EUR
2.6 Fälligkeit der Beiträge
Die von der Zahlstelle einbehaltenen Beiträge werden mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig (§ 256 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Für die nicht von der Zahlstelle einzubehaltenden und abzuführenden Beiträge gilt § 23 SGB IV. Danach bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den Zahltag. Der späteste Zahltag ist der 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die Beiträge zu entrichten sind. Dadurch, dass bei den Selbstzahlern die Fälligkeit von der Auszahlung der Versorgungsbezüge losgelöst ist, kann es vorkommen, dass der Versicherte die Beiträge vorstrecken muss. In Fällen der Erstbewilligung von Versorgungsbezügen sind die Beiträge aus den nachgezahlten Versorgungsbezügen erst mit dem nächstfolgenden Fälligkeitstag nach der Auszahlung fällig. Für die Erhebung eventueller Säumniszuschläge gilt § 24 SGB IV (GR v. 30.12.2008, Tit.A IX 2.7).
Die Krankenkasse leitet die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an den Gesundheitsfonds weiter (§ 252 Abs. 2 SGB V). Die Pflegeversicherungsbeiträge sind unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten (§ 60 Abs. 3 SGB XI).
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... =&#hlt_ank
Der einmalbezug wird ducrch 10 Jahre udn denn wieder durch 12 Monate geteilt, das heißt denn meines Erachtens das nur ensprechend die jährliche BBG zu betrachten ist.
Erhält der Versicherte Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen, und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, bleibt es der Krankenkasse überlassen, welche Zahlstelle sie vorrangig mit dem Beitragseinbehalt beauftragt. Nicht zulässig ist es, eine der beteiligten Zahlstellen mit der Beitragseinbehaltung für einen höheren Betrag als den von ihr gezahlten Versorgungsbezug zu beauftragen.
Beantragt der Versicherte oder eine der Zahlstellen eine Beitragsverteilung, hat die Krankenkasse die Beiträge nach folgender Formel aufzuteilen:
Beitragsberechnung unterliegende Versorgungsbezüge unter Beachtung der BBG
× Versorgungsbezüge der einzelnen Zahlstellen
÷ Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge
Beispiel
Sachverhalt:
Ein Rentner im Rechtskreis West hat im Kalenderjahr 2010 monatlich folgende Einkünfte:
Beitragsbemessungsgrenze 2010: 3.750,00 EUR
Rente: 1.600,00 EUR
1. Versorgungsbezug: 1.100,00 EUR
2. Versorgungsbezug: 1.200,00 EUR
Insgesamt: 3.900,00 EUR
Von den Versorgungsbezügen (insgesamt 2.300,00 EUR) dürfen unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze nur 2.150,00 EUR zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Es steht der Krankenkasse zunächst frei, ob sie beispielsweise für die Einbehaltung der Beiträge aus 1.100,00 EUR die Zahlstelle 1 und aus 1.050,00 EUR die Zahlstelle 2 oder aus 1.200,00 EUR die Zahlstelle 2 und aus 950,00 EUR die Zahlstelle 1 beauftragt. Nicht zulässig ist es jedoch, ausschließlich die Zahlstelle 1 oder die Zahlstelle 2 mit der Beitragsabführung aus 2.150,00 EUR zu beauftragen.
Bei einem Antrag auf Beitragsverteilung ist diese wie folgt vorzunehmen:
Zahlstelle 1
2.150,00 EUR × 1.100,00 EUR = 1.028,26 EUR
2.300,00 EUR
Zahlstelle 2
2.150,00 EUR × 1.200,00 EUR = 1.121,74 EUR
2.300,00 EUR
insgesamt: 2.150,00 EUR
2.6 Fälligkeit der Beiträge
Die von der Zahlstelle einbehaltenen Beiträge werden mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig (§ 256 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Für die nicht von der Zahlstelle einzubehaltenden und abzuführenden Beiträge gilt § 23 SGB IV. Danach bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den Zahltag. Der späteste Zahltag ist der 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die Beiträge zu entrichten sind. Dadurch, dass bei den Selbstzahlern die Fälligkeit von der Auszahlung der Versorgungsbezüge losgelöst ist, kann es vorkommen, dass der Versicherte die Beiträge vorstrecken muss. In Fällen der Erstbewilligung von Versorgungsbezügen sind die Beiträge aus den nachgezahlten Versorgungsbezügen erst mit dem nächstfolgenden Fälligkeitstag nach der Auszahlung fällig. Für die Erhebung eventueller Säumniszuschläge gilt § 24 SGB IV (GR v. 30.12.2008, Tit.A IX 2.7).
Die Krankenkasse leitet die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an den Gesundheitsfonds weiter (§ 252 Abs. 2 SGB V). Die Pflegeversicherungsbeiträge sind unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten (§ 60 Abs. 3 SGB XI).
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... =&#hlt_ank
Der einmalbezug wird ducrch 10 Jahre udn denn wieder durch 12 Monate geteilt, das heißt denn meines Erachtens das nur ensprechend die jährliche BBG zu betrachten ist.
QQ hat geschrieben:Hallo, ist immer so wenig los in diesem Forum?....nur eine Antwort bis dato.......eine 2. Meinung wäre hilfreich........kennt jemand ein anderes Forum wo mir geholfen wird?
Gruß
Hallo,
Entschuldigung dafür dass hier nicht immer jemand sofort für eine Antwort zur Verfügung steht - wir machen das ehrenamtlich und nicht in der Arbeitszeit (jetzt z.B. habe ich Mittagspause) - nur in absoluten Notfällen geht es schneller.
Gruss
Czauderna
Hallo,
tut mir leid dass ich mich erst jetzt wieder melde, aber mit dem einloggen hat es nicht geklappt, ich habe mir mehrere Passwörter zusenden lassen und jetzt funktioniert's wieder!
@Czauderna......das war von mir doch nicht böse gemeint
@Schlappi.....ich bin kein Beamter sondern Angestellter, ich weiß nicht ob das eine Rolle spielt!?
@Vergil09owl......danke für deine ausführliche Antwort und dass du soviel Zeit geopfert hast, ich denke dein letzter Satz ( Einmalzahlung ) greift bei mir oder sehe ich das falsch? Vielleicht habe ich mich auch falsch ausgedrückt!
Nochmal in Kurzform:
Der BVV hat mir rückwirkend ab 2007 ( Datum wo die Erwerbsminderung ärztlich festgestellt wurde ) eine Rentennachzahlung in Höhe von rund
11000,-€ brutto ausgezahlt.
Hiervon fordert die Krankenkasse jetzt 14,9% plus 1,95 % Pflegevers. Beiträge also knapp 1900,-€.
Ich bin der Meinung der KK stehen nur Beiträge in Höhe von 14,9% plus 1,95 % von der Beitragsbemessungsgrenze ( 3750,-€ ) also 631,88€ zu.
Sehe ich das falsch?
Viele Grüße
QQ
tut mir leid dass ich mich erst jetzt wieder melde, aber mit dem einloggen hat es nicht geklappt, ich habe mir mehrere Passwörter zusenden lassen und jetzt funktioniert's wieder!
@Czauderna......das war von mir doch nicht böse gemeint

@Schlappi.....ich bin kein Beamter sondern Angestellter, ich weiß nicht ob das eine Rolle spielt!?
@Vergil09owl......danke für deine ausführliche Antwort und dass du soviel Zeit geopfert hast, ich denke dein letzter Satz ( Einmalzahlung ) greift bei mir oder sehe ich das falsch? Vielleicht habe ich mich auch falsch ausgedrückt!
Nochmal in Kurzform:
Der BVV hat mir rückwirkend ab 2007 ( Datum wo die Erwerbsminderung ärztlich festgestellt wurde ) eine Rentennachzahlung in Höhe von rund
11000,-€ brutto ausgezahlt.
Hiervon fordert die Krankenkasse jetzt 14,9% plus 1,95 % Pflegevers. Beiträge also knapp 1900,-€.
Ich bin der Meinung der KK stehen nur Beiträge in Höhe von 14,9% plus 1,95 % von der Beitragsbemessungsgrenze ( 3750,-€ ) also 631,88€ zu.
Sehe ich das falsch?
Viele Grüße
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Beiträge können , wenn sie der Beitragspflicht unterliegen 4 Jahre rückwirkende gefordert werden.
Dabei gilt eine doppelte BBG :
Einmal für Arbeitsentgelt
Einmal für Rente und Versorgungsbezüge
Das heißt es wird denn doppelt verbeitragt, weil es zwei Paaar Schuhe sind.
Einmal die Pflichtversicherung als Rentner,
denn als Arbeitnehmer.
Meines Erachtens werde die Beiträge korekt abgerechnet
Dabei gilt eine doppelte BBG :
Einmal für Arbeitsentgelt
Einmal für Rente und Versorgungsbezüge
Das heißt es wird denn doppelt verbeitragt, weil es zwei Paaar Schuhe sind.
Einmal die Pflichtversicherung als Rentner,
denn als Arbeitnehmer.
Meines Erachtens werde die Beiträge korekt abgerechnet
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
QQ hat geschrieben:Danke für die schnelle Antwort, mich wunderte nur,dass die KV nichts von der 1/12 Regelung geschrieben hat, das wäre für mich günstiger gewesen.
Hallo QQ,
Du verwechselst da etwas.
Du hast - wie ja richtig beschriieben - eine "Nachzahlung" für mehreré Monate und keine "Einmalzahlung" erhalten.
Hier werden die monatlichen Beträge der Rente von der DRV und der BVV addiert. Nur wenn die Summe aus beiden Leistungen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet werden die Beiträge auf die BBG begrenzt.
Die 1/120 -Regelung gilt nur dann, wenn aus der BVV ein einmaliger Kapitalbetrag zu zahlen gewesen wäre.
Gruß Christa
Christa43 hat geschrieben:QQ hat geschrieben:Danke für die schnelle Antwort, mich wunderte nur,dass die KV nichts von der 1/12 Regelung geschrieben hat, das wäre für mich günstiger gewesen.
Hallo QQ,
Du verwechselst da etwas.
Du hast - wie ja richtig beschriieben - eine "Nachzahlung" für mehreré Monate und keine "Einmalzahlung" erhalten.
Hier werden die monatlichen Beträge der Rente von der DRV und der BVV addiert. Nur wenn die Summe aus beiden Leistungen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet werden die Beiträge auf die BBG begrenzt.
Die 1/120 -Regelung gilt nur dann, wenn aus der BVV ein einmaliger Kapitalbetrag zu zahlen gewesen wäre.
Gruß Christa
Hallo Christa, scheinbar stehe ich mit meinem Passwort auf Kriegsfuß, ich musste schon wieder ein Neues anfordern!
Ist eine Nachzahlung in einer Summe denn keine Einmalzahlung? So habe ich das noch nicht betrachtet und dann hast du natürlich recht!
Bis zum 15.12. muss ich zahlen.....also noch 2 Tage.
Den genauen Wortlaut des KV- Schreibens stelle ich gleich noch mal rein um auf Nummer sicher zu gehen, denn wenn das Geld erst mal überwiesen ist .....dann ist es weg

Viele Grüsse
Vergil09owl hat geschrieben:Vieleicht nochmal den Bescheid näher unter die Lupe nehmen und anschauen wie die Kasse gerechnet hat. Vieleicht wird es denn schlüssig.
Hallo Vergil09owl,
Hallo Christa,
Hier der genaue Wortlaut:
Sie erhielten von der BVV in Berlin rückwirkend Versorgungsbezüge. Diese Versorgungsbezüge sind grundsätzlich beitragspflichtig. Die entsprechende Beitragsberechnung ergibt für den Zeitraum vom 01.01.09 bis 30.04.10 eine Gesamtnachzahlung in Höhe von 1847,12 €.
Bitte überweisen sie den Betrag bis zum 15.12.10.
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Wenn ich von euch nichts anderes höre / lese dann werde ich ich Übermorgen das Geld überweisen und kann beruhigt sein nichts falsch gemacht zu haben. ( Steuern gehen natürlich auch noch ab )
Für eure Hilfe sage ich schon mal jetzt ein dickes DANKE.
Grüsse
Nun denn QQ, wir sind uns doch einig, dass es sich hierbei um Versorungsbezüge im Sinne von § 229 Abs. 1 SGB V handelt, richtig.
Demzufolge zahlst Du für jeden Monat der Nachzahlung auch einzeln. Denn dies ergibt sich sogar aus dem Gesetz, nämlich § 229 Abs. 2 SGB V
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
Der Absatz 2 verweist also auf § 228 Abs. 2 SGB V. Und hier heißt es:
(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird.
Also liegt die Kasse völlig richtig im Rahmen der Gesetze!! Nicht nur bei den Renten aus der gesetzlichen DRV sondern auch bei den Versorungsbezüge, ist es monatlich zu betrachten!
Demzufolge zahlst Du für jeden Monat der Nachzahlung auch einzeln. Denn dies ergibt sich sogar aus dem Gesetz, nämlich § 229 Abs. 2 SGB V
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
Der Absatz 2 verweist also auf § 228 Abs. 2 SGB V. Und hier heißt es:
(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird.
Also liegt die Kasse völlig richtig im Rahmen der Gesetze!! Nicht nur bei den Renten aus der gesetzlichen DRV sondern auch bei den Versorungsbezüge, ist es monatlich zu betrachten!
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