Gesetzliche Versicherungspflicht und Strafzahlung
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Gesetzliche Versicherungspflicht und Strafzahlung
Mein Sohn war mehrere Monate nicht versichert weil wir keine Versicherung gefunden hatten und der Bearbeiter der uns dann auch helfen sollte das auch noch dauernd verzögert hat (warum auch immer).
Egal, jetzt habe ich eine Versicherung gefunden die ihn wieder nimmt. Wir haben jetzt halt den Basistarif genommen, damit es da nicht wieder eine Ablehung gibt und er endlich wieder versichert ist. Jetzt muss ich natürlich Strafe nachzahlen, die bei der neuen Versicherung eingezogen wird. Dazu haben wir auch schon den Brief bekommen.
Das Problem: In dem Scheriben steht, dass die Versicherung erst zustande kommt, wenn diese Strafe bezahlt ist. Was mache ich wenn ich diese Strafe nicht sofort zahlen kann und die Versicherung eine Ratenvereinbarung ablehnt? Dann wäre ja mein Sohn wieder nicht versichert, aber da beisst sich ja die Katze in den Schwanz, denn dadurch steigt ja die Strafe weiter an.
Ausserdem - wie sieht denn da die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungspflicht aus? Muss die Versicherung nicht trotzdem starten, solange ich zumindest den Beitrag zahle oder wird das tatsächlich dadurch ausgehebelt? Wobei es mir ja nicht darum geht um die Strafe rumzukommen, es geht mir halt nur darum dass mein Sohn endlich wieder versichert ist, unabhängig davon wann und wie ich die Strafe zahle.
Und nur damit das Thema auch gleich vom Tisch ist:
Ja, ich weiss dass ich den Betrag hätte auf die Seite legen können weil wir in der unversicherten Zeit sowieso hätten zahlen müssen. Haben wir aber nicht und das ist jetzt halt Fakt. Ich würde aber gerne endlich wieder eine Versicherung für meinen Sohn haben.
Egal, jetzt habe ich eine Versicherung gefunden die ihn wieder nimmt. Wir haben jetzt halt den Basistarif genommen, damit es da nicht wieder eine Ablehung gibt und er endlich wieder versichert ist. Jetzt muss ich natürlich Strafe nachzahlen, die bei der neuen Versicherung eingezogen wird. Dazu haben wir auch schon den Brief bekommen.
Das Problem: In dem Scheriben steht, dass die Versicherung erst zustande kommt, wenn diese Strafe bezahlt ist. Was mache ich wenn ich diese Strafe nicht sofort zahlen kann und die Versicherung eine Ratenvereinbarung ablehnt? Dann wäre ja mein Sohn wieder nicht versichert, aber da beisst sich ja die Katze in den Schwanz, denn dadurch steigt ja die Strafe weiter an.
Ausserdem - wie sieht denn da die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungspflicht aus? Muss die Versicherung nicht trotzdem starten, solange ich zumindest den Beitrag zahle oder wird das tatsächlich dadurch ausgehebelt? Wobei es mir ja nicht darum geht um die Strafe rumzukommen, es geht mir halt nur darum dass mein Sohn endlich wieder versichert ist, unabhängig davon wann und wie ich die Strafe zahle.
Und nur damit das Thema auch gleich vom Tisch ist:
Ja, ich weiss dass ich den Betrag hätte auf die Seite legen können weil wir in der unversicherten Zeit sowieso hätten zahlen müssen. Haben wir aber nicht und das ist jetzt halt Fakt. Ich würde aber gerne endlich wieder eine Versicherung für meinen Sohn haben.
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Sie müssen uns schon ein wenig mehr berichten um eine richtige Auskunft zu erhalten.
noch einmal ein paar Fragen:
Wo war Ihr Sohn zuletzt versichert?
Was macht er beruflich?
Wie alt ist er?
Von welchen Einkommen lebt er?
Was verstehen Sie unter er ist rausgeflogen?
Woraus denn, aus Ihrer Wohnung?
Gruß Schlappi
noch einmal ein paar Fragen:
Wo war Ihr Sohn zuletzt versichert?
Was macht er beruflich?
Wie alt ist er?
Von welchen Einkommen lebt er?
Was verstehen Sie unter er ist rausgeflogen?
Woraus denn, aus Ihrer Wohnung?
Gruß Schlappi
Schlappi hat geschrieben:Wo war Ihr Sohn zuletzt versichert?
Was spielt das für eine Rolle für meine Frage? Er war eine Zeitlang nicht versichert, weil er eben aus der alten Versicherung rausgeflogen ist und wir keine neue gefunden hatten.
Was macht er beruflich?
Er ist ein Kind!
Wie alt ist er?
Was spielt das für eine Rolle für meine Frage?
Von welchen Einkommen lebt er?
Er ist ein Kind!
Was verstehen Sie unter er ist rausgeflogen?
Woraus denn, aus Ihrer Wohnung?
Natürlich aus der Wohnung. Deshalb schreibe ich das ja auch in einem Versicherungsforum.
Die Frage ist eigentlich ganz einfach, und auch unabhängig davon zu beantworten ob mein Sohn eigenes Einkommen hat oder nicht.
Er muss wieder in die PKV weil die GKV nicht in Frage kommt. Eine PKV wurde gefunden. Auf Grund der fehlenden Versicherung in den letzten Monaten müssen wir diese Strafe zahlen, die gesetzlich vorgeschrieben ist. Kommt die Versicherung zustande oder nicht, wenn solange die Strafe nicht bezahlt wurde. Da eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht, sollte man meinen dass er auf jeden Fall versichert werden müsste, egal ob ich die Strafe bereits bezahlt habe oder nicht. Oder sehe ich das falsch? Wenn eine Versicherung sich darauf berufen kann, dann kann ja eine Versicherung recht leicht aus dieser gesetzlichen Vorschrift rauskommen, und dieses Gesetz wäre zahnlos (was es IMO sowieso ist).
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- Postrank7
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Hallo, nennen Sie der PKV bitte:
193VVG(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen
Gruß
Philipp
193VVG(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen
Gruß
Philipp
Jooh, Philchen. Willst Du wissen, was in der Begründung zum Gesetzentwurf drinnesteht. Dann bekommst Du vermutlich nen Herzkasper oder lachst Dich schusselig.
Zitat:
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf (§ 178 a Abs. 6 VVG)alt / neu § 193 Abs. 4 VVG:
Durch die Regelung in Absatz 6 sollen materielle Vorteile bei Personen begrenzt werden, die sich nicht bereits mit Eintritt der Pflicht zur Versicherung, sondern erst später versichern, um die Prämie zu sparen. Ein solches Verhalten würde der Versichertengemeinschaft schaden, daher soll durch den Prämienzuschlag auch ein Ausgleich für diesen Schaden geschaffen werden. Der Prämienzuschlag soll sich aus der vollen Monatsprämie zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung berechnen. Er wird einmalig neben der laufenden Prämie geschuldet. Auf Antrag des Versicherungsnehmers können die Zahlung des Prämienzuschlags gestundet und Ratenzahlung vereinbart werden, wenn ihn die sofortige Zahlung der vollen Summe seiner wirtschaftlichen Existenz berauben würde. Der Versicherungsnehmer sollte daher beiseinem Antrag glaubhaft machen, dass er sich in einer vorü- bergehenden finanziellen Notlage befindet, die sich in nächster Zeit beheben wird.
Es ist dem Versicherungsnehmer jedoch zuzumuten, einen Kredit aufzunehmen, um den Prämienzuschlag in einer Summe zu tilgen.
Dann würde ich mal sagen, dass 2 Bankbescheinigungen besorgt werden, dass ein Kredit hierfür nicht gewährt wird.
Zitat:
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf (§ 178 a Abs. 6 VVG)alt / neu § 193 Abs. 4 VVG:
Durch die Regelung in Absatz 6 sollen materielle Vorteile bei Personen begrenzt werden, die sich nicht bereits mit Eintritt der Pflicht zur Versicherung, sondern erst später versichern, um die Prämie zu sparen. Ein solches Verhalten würde der Versichertengemeinschaft schaden, daher soll durch den Prämienzuschlag auch ein Ausgleich für diesen Schaden geschaffen werden. Der Prämienzuschlag soll sich aus der vollen Monatsprämie zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung berechnen. Er wird einmalig neben der laufenden Prämie geschuldet. Auf Antrag des Versicherungsnehmers können die Zahlung des Prämienzuschlags gestundet und Ratenzahlung vereinbart werden, wenn ihn die sofortige Zahlung der vollen Summe seiner wirtschaftlichen Existenz berauben würde. Der Versicherungsnehmer sollte daher beiseinem Antrag glaubhaft machen, dass er sich in einer vorü- bergehenden finanziellen Notlage befindet, die sich in nächster Zeit beheben wird.
Es ist dem Versicherungsnehmer jedoch zuzumuten, einen Kredit aufzunehmen, um den Prämienzuschlag in einer Summe zu tilgen.
Dann würde ich mal sagen, dass 2 Bankbescheinigungen besorgt werden, dass ein Kredit hierfür nicht gewährt wird.
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Hallo Rossi,
ja das ist schon lustig, entsprich aber der Realität. Erfahrungsgemäß werden 3 Ablehnungen gefordert. Es wird mit allen Mitteln versucht diesen Kunden nicht zu bekommen. Meines Erachtens, und da haben wir sicher unterschiedliche Meinungen, zu recht. Immerhin, das sollte man auch nicht vergessen, handelt es sich um einen Kunden der schon einmal arglistig getäuscht hat !
Gruß
Philipp
ja das ist schon lustig, entsprich aber der Realität. Erfahrungsgemäß werden 3 Ablehnungen gefordert. Es wird mit allen Mitteln versucht diesen Kunden nicht zu bekommen. Meines Erachtens, und da haben wir sicher unterschiedliche Meinungen, zu recht. Immerhin, das sollte man auch nicht vergessen, handelt es sich um einen Kunden der schon einmal arglistig getäuscht hat !
Gruß
Philipp
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