Hallo, da ihr hier ja komplizierte Fälle gewohnt seid und toll helft, möchte ich mein Glück auch mal probieren:
- Derzeit bin ich noch Student (Bescheinigung bis Ende April 2011)
- Ich bin zurzeit als Bezieher einer Halbwaisenrente über die GKV (Status Rentner) versichert
- Von Januar bis März 2011 habe ich nun eine Stelle, durch die die Halbwaisenrente (mit der damit verknüpften GKV) entfällt; währenddessen versichert mich der Arbeitgeber ganz normal
- dann bin ich aber ab Mai 2011 Promotionsstudent (also nicht mehr Grundstudium)
- weitere Besonderheit: Da ich dann noch nicht 25 bin, könnte ich von März (Ende der Beschäftigung) bis Ende April 2011 noch einmal in die Familienversicherung zurück (Studienbescheinigung gilt ja noch bis Ende April 2011, Einkommen habe ich dann keines mehr)
Nun die Frage: Ich möchte gerne in die PKV. Eine PKV hat mir bereits zugesichert, dass sie mich als Promotions(!)student in ihrem Studententarif versichern würde (studentische Voll-PKV). Dies würde ich so gerne während der Promotion machen.
Nach Auslaufen der Familienversicherung kann man sich ja binnen drei Monaten von der gesetzl. Versicherungspflicht befreien lassen und wechseln. Gilt dies parallel auch für die Situation der endenden GKV, die mit der Halbwaisenrente verknüpft ist? Oder als "was" würde man sonst nach Studienende bei der GKV versicherungspflichtig? (Student ist man iSd GKV nur für das grundständige Studium!).
Echt kompliziert - ich weiß. Hoffe trotzdem, dass mir vielleicht irgendjemand weiterhelfen kann. Wäre prima. Besten Dank!
EDIT: Kann es sein, dass ich mit Ende des grundständigen Studiums (Ende April 2011) dann einfach nicht mehr versicherungspflichtig nach § 5 SGB V (mangels Studenten-Status und Arbeitsstelle) bin, und mich dann entweder nach § 9 SGB V bei der GKV freiwillig versichern lassen kann oder eben bei der entsprechenden PKV, die mich als Promotionsstudent in ihren Studententarif aufnimmt?
GKV > PKV bei Ende Halbwaisenrente od. Familienversicheru
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Ein Promotionsstudium verlängert dagegen die Krankenversicherung der Studenten nicht, da es nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. März 1993 - 12 RK 45/92 - USK 9318). Die Krankenversicherung der Studenten wird selbst dann nicht durchgeführt, wenn dem Grunde nach die Voraussetzungen vorliegen, z. B. wenn das 14. Fachsemester noch nicht erreicht wurde.
Auf gut Deutsch es besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten.
Sollte ein Antrag auf Halbwaisenrente gestellt wrden und wird dieser bewilligt. Ist grundsätzlich die Krankenversicherung der Rentner denn vorrangig-
Es kann auch keine Befreiung von der Versicherungspflicht als Student durchgeführt werden, da die Befreiung bereits zu Beginn des Studiums durchgeführt werden.
Das gleiche gilt für die Krankenversichreung der Rentner. Es müßte meines ERachtens geprüft werden ob der Antrag auf eine erneute Gewährung Halbwaisenrente, nicht wieder Versicherungspflicht auslöst. Er wird dadurch ausgelöst, dies bedeutet allerdings auch bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht der Rentner, das keine Rückkehrmöglichkeit in die GKV in Zukunft möglich ist aufgrund des Bezuges einer Rente, auch wenn die gesetzliche Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente bezogen wird. Die Befreiung ist bindend für die Zukunft.
Auf gut Deutsch es besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten.
Sollte ein Antrag auf Halbwaisenrente gestellt wrden und wird dieser bewilligt. Ist grundsätzlich die Krankenversicherung der Rentner denn vorrangig-
Es kann auch keine Befreiung von der Versicherungspflicht als Student durchgeführt werden, da die Befreiung bereits zu Beginn des Studiums durchgeführt werden.
Das gleiche gilt für die Krankenversichreung der Rentner. Es müßte meines ERachtens geprüft werden ob der Antrag auf eine erneute Gewährung Halbwaisenrente, nicht wieder Versicherungspflicht auslöst. Er wird dadurch ausgelöst, dies bedeutet allerdings auch bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht der Rentner, das keine Rückkehrmöglichkeit in die GKV in Zukunft möglich ist aufgrund des Bezuges einer Rente, auch wenn die gesetzliche Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente bezogen wird. Die Befreiung ist bindend für die Zukunft.
Besten Dank schon einmal für die Antwort!
Die Halbwaisenrente läuft bereits seit einiger Zeit und läuft mit dem Ende des grundständigen Studiums (Ende April 2011) aus; damit entfällt auch die Versicherung als Rentner in der GKV.
Die Frage ist, was dann geschieht - mE gibt es hier zwei denklogische Varianten, von denen aber nur eine auch tatsächlich zutrifft (ich weiß nur leider nicht welche):
1. Alternative:
Ein Promotionsstudent ist zwar nicht zur studentischen KV berechtigt, da kein Erststudium. Er ist jedoch Student iSv § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, sodass mit Ablauf der Halbwaisenrente/Rentner-GKV wieder eine Versicherungspflicht entsteht. Dann wäre ab diesem Zeitpunkt (Entstehen der Versicherungspflicht als (Promotions-)Student eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V möglich (binnen drei Monaten).
2. Alternative:
Ein Promotionsstudent ist weder zu studentischen KV berechtigt (da kein Erststudium), noch ist er Student iSv § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Soweit man dann auch nicht Arbeitnehmer wird, besteht keine Versicherungspflicht. Man KANN sich (wenn die entspr. Voraussetzungen vorliegen) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei der GKV freiwillig versichern lassen - muss dies aber nicht. Alternativ kann man sich - soweit eine PKV dies mit Promotionsstudienbescheinigung ermöglicht - bei der PKV versichern.
Die Halbwaisenrente läuft bereits seit einiger Zeit und läuft mit dem Ende des grundständigen Studiums (Ende April 2011) aus; damit entfällt auch die Versicherung als Rentner in der GKV.
Die Frage ist, was dann geschieht - mE gibt es hier zwei denklogische Varianten, von denen aber nur eine auch tatsächlich zutrifft (ich weiß nur leider nicht welche):
1. Alternative:
Ein Promotionsstudent ist zwar nicht zur studentischen KV berechtigt, da kein Erststudium. Er ist jedoch Student iSv § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, sodass mit Ablauf der Halbwaisenrente/Rentner-GKV wieder eine Versicherungspflicht entsteht. Dann wäre ab diesem Zeitpunkt (Entstehen der Versicherungspflicht als (Promotions-)Student eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V möglich (binnen drei Monaten).
2. Alternative:
Ein Promotionsstudent ist weder zu studentischen KV berechtigt (da kein Erststudium), noch ist er Student iSv § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Soweit man dann auch nicht Arbeitnehmer wird, besteht keine Versicherungspflicht. Man KANN sich (wenn die entspr. Voraussetzungen vorliegen) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei der GKV freiwillig versichern lassen - muss dies aber nicht. Alternativ kann man sich - soweit eine PKV dies mit Promotionsstudienbescheinigung ermöglicht - bei der PKV versichern.
mignon hat geschrieben:Besten Dank schon einmal für die Antwort!
Die Halbwaisenrente läuft bereits seit einiger Zeit und läuft mit dem Ende des grundständigen Studiums (Ende April 2011) aus; damit entfällt auch die Versicherung als Rentner in der GKV.
Die Frage ist, was dann geschieht - mE gibt es hier zwei denklogische Varianten, von denen aber nur eine auch tatsächlich zutrifft (ich weiß nur leider nicht welche):
1. Alternative:
Ein Promotionsstudent ist zwar nicht zur studentischen KV berechtigt, da kein Erststudium. Er ist jedoch Student iSv § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, sodass mit Ablauf der Halbwaisenrente/Rentner-GKV wieder eine Versicherungspflicht entsteht. Dann wäre ab diesem Zeitpunkt (Entstehen der Versicherungspflicht als (Promotions-)Student eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V möglich (binnen drei Monaten).
wie gelesen, entsteht trotz des Status "Student" keine keine Krankenversicherungspfllicht sondern nur die Pflicht zur Versicherung, von daher gibt es keine Befreiung von der Versicherungspflicht2. Alternative:
Ein Promotionsstudent ist weder zu studentischen KV berechtigt (da kein Erststudium), noch ist er Student iSv § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Soweit man dann auch nicht Arbeitnehmer wird, besteht keine Versicherungspflicht. Man KANN sich (wenn die entspr. Voraussetzungen vorliegen) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei der GKV freiwillig versichern lassen - muss dies aber nicht. Alternativ kann man sich - soweit eine PKV dies mit Promotionsstudienbescheinigung ermöglicht - bei der PKV versichern.
Das trifft zu.
Gruss
Czauderna
Ok. Das würde also bedeuten, dass mich die DRV mit Ende der Halbwaisenrente (erfolgreiches Ende des Erststudiums) bei der GKV abmeldet und ich mich dann als Doktorand nach Wahl entweder (i) freiwillig gesetzlich (Voraussetzungen lägen vor) oder (ii) studentische privat versichern kann.
Die Notwendigkeit eines Antrags auf Befreiung besteht nicht.
Korrekt?
Die Notwendigkeit eines Antrags auf Befreiung besteht nicht.
Korrekt?
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