Wie läuft das eigentlich mit der Beitragsberechnung in der GKV bei Selbstständigen?
Es gilt ja grundsätzlich die Bemessungsgrundlage von 3750 Euro/Monat, bei Nachweis geringeren Einkommens aber auch die 1.916,25 oder in 'Extremfällen' 1.277,50. Bei welcher dieser ermäßigten Mindestbemessungsgrundlagen spielt denn ggfs. das Einkommen des Ehepartners/der Bedarfsgemeinschaft eine Rolle, nur bei der Ermässigung auf 1277,50 oder bereits bei der auf 1926,25?
Ausserdem schwankt das Einkommen von Selbstständigen ja recht häufig und lässt sich eigentlich immer nur nachträglich über den Einkommensteuerbescheid nachweisen. Besteht da die Möglichkeit/Notwendigkeit einer ständigen Anpassung, oder wie macht man das?
- Charly
Beitragsberechnung GKV bei Selbstständigen?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Bei der ermäßigten Mindestbemessung von 1.277,50 € spielt das Einkommen der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnerin auch eine Rolle. Allderings nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen. Ferner ist diese Mindestbemessung nicht möglich, wenn man über Zins- oder Mieteinkünfte verfügt.
Bei Selbständigen wird in der Regel der letzte Steuerbescheid zu Grunde gelegt. Dieser hat so lange Gültigkeit, bis ein neuer Steuerbescheid erteilt wird.
Bei Selbständigen wird in der Regel der letzte Steuerbescheid zu Grunde gelegt. Dieser hat so lange Gültigkeit, bis ein neuer Steuerbescheid erteilt wird.
ja so ist es.
ich nehme jetzt schon mal die Zahlenwerte, die ab 01.01.2011 gelten
Beitragsbemessungsgrenze 3750
über die Regelung des sogenannten halben Familieneinkommens
(ein Ehepartner nicht gesetzlich versichert, also z.B. privat)
kann auch nur bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden
Die Hälfte = 1856,25 EUR.
Wenn der freiwillig versichert selbst höhere Einnahmen hat oder wegen einer höheren Mindeststufe daraus dann Beiträge zu zahlen hat, dann spielt die darunter liegende halbe Beitragsbemessungsgrenze (1856,25 ) keine Rolle mehr.
Wenn der gesetzlich versicherte selbstständig ist, und aus der Mindeststufe von 1916,25 EUR schon selbst die Beiträge zu zahlen hat,
dann ist das Einkommen des privat versicherten nicht mehr von Bedeutung.
ich nehme jetzt schon mal die Zahlenwerte, die ab 01.01.2011 gelten
Beitragsbemessungsgrenze 3750
über die Regelung des sogenannten halben Familieneinkommens
(ein Ehepartner nicht gesetzlich versichert, also z.B. privat)
kann auch nur bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden
Die Hälfte = 1856,25 EUR.
Wenn der freiwillig versichert selbst höhere Einnahmen hat oder wegen einer höheren Mindeststufe daraus dann Beiträge zu zahlen hat, dann spielt die darunter liegende halbe Beitragsbemessungsgrenze (1856,25 ) keine Rolle mehr.
Wenn der gesetzlich versicherte selbstständig ist, und aus der Mindeststufe von 1916,25 EUR schon selbst die Beiträge zu zahlen hat,
dann ist das Einkommen des privat versicherten nicht mehr von Bedeutung.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2143
- Registriert: 28.01.2007, 17:53
- Wohnort: Torgau
- Kontaktdaten:
Danke für die Antworten. Ergeben sich da noch andere Konstellationen, wenn der angestelle Ehepartner über der BBG verdient und ebenfalls gesetzlich versichert ist, oder ist für den selbstständigen Ehepartner in der GKV dann egal, ob sein Partner privat oder gesetzlich versichert ist?
Es ist ja so, dass der Selbstständige, wenn er die Mindestbemessungsgrenze geltend machen will, einen Steuerbescheid abgeben muss - das wird bei Ehepartnern aber üblicherweise einer mit gemeinsamer Veranlagung sein. Dort sind zwar die Einkommen der Ehepartner separat aufgeführt, aber unterm Strich steht ja das Einkommen beider Partner.
- Charly
Es ist ja so, dass der Selbstständige, wenn er die Mindestbemessungsgrenze geltend machen will, einen Steuerbescheid abgeben muss - das wird bei Ehepartnern aber üblicherweise einer mit gemeinsamer Veranlagung sein. Dort sind zwar die Einkommen der Ehepartner separat aufgeführt, aber unterm Strich steht ja das Einkommen beider Partner.
- Charly
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 6 Gäste