schauen wir doch einfach mal in das Gesetzbuch.
Man sagt, doch : ein Blick ins Gesetz erleichtert die Entscheidungsfindung.
Ok, die Rechtslage ab 01.01.2011 ist (hab gerade mal gegoogelt) noch nicht zu finden.
Aber: es wird ja ab 01.01.2011 wieder die Rechtslage gelten, wie sie schon bis 31.03.2007 galt. Und hier sind die Vorschriften noch zu finden.
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0500900
Auszug:
Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind.
Ist es die die erste Beschäftigung: ja klar. Das andere was jetzt 1 Jahr gemacht wurde, ist keine Beschäftigung in Sinne der Sozialversicherung
Ist er nach § 6 Abs.1. Nr. 1 SGB V versicherungsfrei: ja klar. Ab 01.01.2011 gilt die Regelung , dass jemand, der ein (neues) Beschäftigungsverhältnis hat und sofort über der JAE-Grenze liegt, sofort versicherungsfrei ist.
FAZIT: freiwillige Versicherung möglich.
Ist für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Frist einzuhalten
JA
Auszug: aus § 9 Abs. Abs 2 Nr. 3 SGB V
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nach Aufnahme der Beschäftigung.
Wann beginnt die freiwillige Versicherung
(natürlich nur, wenn die bisherigen Voraussetzungen erfüllt werden)
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0518800
Mit dem Tag des Beitritts, der schriftlich zu erklären ist
§ 188 Abs. 1 und 3 SGB V
Mit Beitritt ist der schriftliche Eingang bei der KK gemeint.
FAZIT: bis einschl. 01.01.2011 muss der Antrag bei der KK eingegangen sein, dass beginnt dort eine freiwillige Versicherung.
Geht der Antrag später, bis 31.03.2011 (Ende der Frist) dort ein.
Beginnt die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Tag des Eingang.
Antragseingang danach: keine freiwillige Versicherung mehr möglich.
Es heißt für die Beurteilung, ob jemand versicherungsfrei ist:
nicht Beitragsbemessungsgrenze, die liegt ab 01.01.2011 bei mtl. 3712,50
sondern
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze), die liegt bei 4125 mtl. bzw 49500 EUR jährlich.
Der Arbeitgeber hat nicht so ohne weiteres als freiwillige Mitglied anzumelden.
Dies wäre nur der Fall, wenn
eine Beschäftigung unterhalb der JAE-Grenze aufgenommen würde
Bsp
ab 01.01.2011 4000 EUR
und dann im Laufe des Jahre
bsp ab 01.05.2011
Gehaltserhöhung auf 5000
dann dadurch zum Ende des Jahres (also 31.12.2011)
die Versicherungspflicht enden würde.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Hier wird ja seit Beginn 01.01.2011 die JAE-Grenze überschritten, so wie ich Dich verstanden habe (wobei ich unterstelle, dass Du mit Beitragsbemessungsgrenze die JAE-Grenze meintest)
ALSO. Duuuu hast alles in der Hand. Musste nur selbst entscheiden