Hallo und guten Tag,
ich möchte als erstes mal meinen Werdegang hinsichtlich Mitgliedschaft in den Krankenkassen schildern.
Ich bin jetzt 56 Jahre
Seit 1990 Privat versichert Arbeitgeber
ab 2004 Mit 50 Jahren ausgeschieden mit Abfindung (seither kein Arbeitgeber).
2008 gearbeite für einen Monat (Abschluß gesetzliche Krankenversicherung).
Danach gesetzliche wieder gekündigt.
Private Versicherung lief auch weiter.
Ich habe mich nie vertraglich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Fazit seit 1990 privat versichert.
2008 für einen Monat gesetzlich.
gleichzeitig auch privat bis heute.
Seit 2004 bin ich eigentlich unter der Jahresarbeitsentgeltsgrenze.
Frage: Besteht für mich jetzt eine Möglichkeit von der privaten in die gesetzliche zu wechseln.
Es gibt doch solche § (Wenn man in den letzten fünf Jahren gesetzlich versichert war u.s.w .....).
Habe das nicht so ganz verstanden!!!!!
Danke für die Beantwortung der Frage.
Mein Fall!!!! Wechsel von Privat nach Gesetzl. Krankenkasse
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank7
- Beiträge: 2143
- Registriert: 28.01.2007, 17:53
- Wohnort: Torgau
- Kontaktdaten:
Hi Bernd
Nein. Leider keine Möglichkeit in die GKV (versicherungspflichtiges Einkommen)zu kommen da über 55 Jahre,
wenn Sie seit 4 Jahren Versicherungspflichtig waren und dieses von Ihrem AG nicht gemeldet wurde, Sie unbedingt wieder in die GKV wollen,
geben Sie der Kasse den Tip bei Ihrem AG eine Prüfung durchführen zu lassen, dann erfolgt eine Rückabwicklung AG muss 4 Jahre an die GKV nachzahlen, kann Sie 3 Monate lang darann beteiligen.
Gruß
Nein. Leider keine Möglichkeit in die GKV (versicherungspflichtiges Einkommen)zu kommen da über 55 Jahre,
wenn Sie seit 4 Jahren Versicherungspflichtig waren und dieses von Ihrem AG nicht gemeldet wurde, Sie unbedingt wieder in die GKV wollen,
geben Sie der Kasse den Tip bei Ihrem AG eine Prüfung durchführen zu lassen, dann erfolgt eine Rückabwicklung AG muss 4 Jahre an die GKV nachzahlen, kann Sie 3 Monate lang darann beteiligen.
Gruß
Hallo DKV-Service-Center,
das ganze scheint ein ganz komplexes Thema zu sein,
was stimmt denn nun.
Habe soeben von einer Krankenkasse einen Anruf erhalten, daß sie mich aufnehmen wenn ich eine Versicherungpflichtige Tätigkeit annehme.
Im übrigen habe ich seit 2004 keine Tätigkeit aufgenommen, hatte keine Arbeitgeber habe ich aber oben angegeben.
Gruß
Bernd
das ganze scheint ein ganz komplexes Thema zu sein,
was stimmt denn nun.
Habe soeben von einer Krankenkasse einen Anruf erhalten, daß sie mich aufnehmen wenn ich eine Versicherungpflichtige Tätigkeit annehme.
Im übrigen habe ich seit 2004 keine Tätigkeit aufgenommen, hatte keine Arbeitgeber habe ich aber oben angegeben.
Gruß
Bernd
Hallo,
normalerweise ist mit 55. Jahren Schluss mit der Rückkehr in die GKV.
Allerdings könnte die Kasse die zwischenzeitliche Pflichtversicherung innerhalb der letzten fünf Jahre als Aufnahmegrund sehen. Ich bin da zwar nicht der Meinung, aber wenn die Kasse das macht, die müssen es entscheiden.
Gruss
Czauderna
normalerweise ist mit 55. Jahren Schluss mit der Rückkehr in die GKV.
Allerdings könnte die Kasse die zwischenzeitliche Pflichtversicherung innerhalb der letzten fünf Jahre als Aufnahmegrund sehen. Ich bin da zwar nicht der Meinung, aber wenn die Kasse das macht, die müssen es entscheiden.
Gruss
Czauderna
Nun denn, ich bin ja ein absoluter Fan der wörtlichen Auslegung eines Gesetzes.
Nee, die Kasse kann nicht nur, sondern sie muss sogar.
Die erste Hürde, die in § 6 Abs. 3a SGB V als über 55-jähriger zu überwinden ist lautet:
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.
Also, wenn man in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert war, dann gilt die Beschränkung des Satzes 1 von § 6 Abs. 3a SGB V.
D.h., in den letzten 5 Jahren reicht nur ein lächerlicher Tag GKV aus und schwuppi duppi kann man diese Vorschrift knicken und der Kunde kommt wieder in die Solidargemeinschaft. Der Poster hat nicht nur 1 Tag sondern nen ganzen Monat, was will man mehr!
Aber ich kann aus meiner Praxis berichten, dass bei dieser Bestimmung die abenteuerlichsten Begründungen in den Ring geworfen werden. Manche Kasse versuchen dann die Mitgliedschaft abzulehnen wenn man nicht min. die Hälfte von den 5 Jahren (also mehr als 2,5 Jahre) GKV versichert war. Hintergrund hierfür ist dann wohl, dass man versucht den 2. Satz des § 6 Abs. 3a in den 1. Satz innovativ und creativ einzubauen.
Die Kassen verkaufen vielfach, dass es fast unmöglich sei als über 55-jähriger wieder in die GKV zu kommen. Ich sage, diese Vorschrift kann man sehr leicht aushebeln, wenn man weiß, wie es geht!
Allerdings könnte die Kasse die zwischenzeitliche Pflichtversicherung innerhalb der letzten fünf Jahre als Aufnahmegrund sehen.
Nee, die Kasse kann nicht nur, sondern sie muss sogar.
Die erste Hürde, die in § 6 Abs. 3a SGB V als über 55-jähriger zu überwinden ist lautet:
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.
Also, wenn man in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert war, dann gilt die Beschränkung des Satzes 1 von § 6 Abs. 3a SGB V.
D.h., in den letzten 5 Jahren reicht nur ein lächerlicher Tag GKV aus und schwuppi duppi kann man diese Vorschrift knicken und der Kunde kommt wieder in die Solidargemeinschaft. Der Poster hat nicht nur 1 Tag sondern nen ganzen Monat, was will man mehr!
Aber ich kann aus meiner Praxis berichten, dass bei dieser Bestimmung die abenteuerlichsten Begründungen in den Ring geworfen werden. Manche Kasse versuchen dann die Mitgliedschaft abzulehnen wenn man nicht min. die Hälfte von den 5 Jahren (also mehr als 2,5 Jahre) GKV versichert war. Hintergrund hierfür ist dann wohl, dass man versucht den 2. Satz des § 6 Abs. 3a in den 1. Satz innovativ und creativ einzubauen.
Die Kassen verkaufen vielfach, dass es fast unmöglich sei als über 55-jähriger wieder in die GKV zu kommen. Ich sage, diese Vorschrift kann man sehr leicht aushebeln, wenn man weiß, wie es geht!
-
- Postrank7
- Beiträge: 2143
- Registriert: 28.01.2007, 17:53
- Wohnort: Torgau
- Kontaktdaten:
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
1Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. 2Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. 3Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. 4Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind
Also irgendwie verstehe ich jetzt deine aRgumentation mit dem 1 Tag nicht Rossi.
Also irgendwie verstehe ich jetzt deine aRgumentation mit dem 1 Tag nicht Rossi.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Rz. 72
Versicherungsfreiheit besteht nur, wenn am Tag des 55. Geburtstags ein Tatbestand eintritt, der dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 auslösen würde. Ein auch nur einen Tag vorher eintretender Tatbestand der Versicherungspflicht führt dagegen zur Krankenversicherungspflicht, dann auch über die Vollendung des 55. Lebensjahres hinaus.
Rz. 73
Es darf in den letzten 5 Jahren, zurückgerechnet ab dem Tag vor Eintritt einer möglichen Krankenversicherungspflicht, keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben. Eine anderweitige Absicherung des Krankheitsrisikos z.B. bei einem privaten Versicherungsunternehmen ist nicht erforderlich. Als Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sind sowohl die versicherungspflichtige einschließlich der Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189, die freiwillige Mitgliedschaft und auch die Familienversicherung zu berücksichtigen. Tatbestandsausschließende Wirkung hat danach auch nur ein Tag der Versicherung in diesem Zeitraum. Daher führt selbst eine Befreiung, die nach § 8 Abs. 2 erst ab dem Folgemonat wirkt, zu einer kurzzeitigen Versicherung und kann die Versicherungsfreiheit wegen Alters ausschließen. Die an negative Voraussetzung geknüpfte Versicherungsfreiheit bringt erhebliche Nachweis- und Beweisprobleme mit sich, weil letztlich ein Negativbeweis geführt werden muss, wobei dieser bei Ablehnung der Pflichtmitgliedschaft wegen Versicherungsfreiheit nach Abs. 3a wohl durch die Krankenkasse geführt werden müsste. Selbst eine positiv bekannte private Krankenversicherung in den letzten 5 Jahren lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass nicht doch während dieser Zeit dem Grunde nach eine Familienversicherung bestanden hatte. Es steht daher zu erwarten, dass gegenüber dem Ausschlusstatbestand der Versicherungsfreiheit wegen Alters das Vorliegen der Voraussetzungen einer Familienversicherung geltend gemacht werden wird, denn auf die förmliche Entscheidung aufgrund einer Meldung nach § 10 Abs. 6 kommt es für die kraft Gesetzes bestehende Familienversicherung nicht an (vgl. Komm. zu § 10). Soweit sich erst später herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach Abs. 3a vorgelegen hatten, hat die Krankenkasse dieses festzustellen, selbst wenn sie zunächst von Krankenversicherungspflicht ausgegangen war; denn die Einbeziehung in die Versicherungspflicht als Zwangsversicherung verstößt gegen Art. 2 GG (a.A. wohl LSG NRW, Urteil v. 18.1.2007, L 16 KR 227/06).
Die Nichtversicherung in den letzten 5 Jahren muss zudem nach Satz 2 zusätzlich innerhalb der letzten 5 Jahre für die Hälfte dieser Zeit (= 900 Tage) auf bestimmten qualifizierenden Gründen beruhen. Dies sind entweder die Versicherungsfreiheit nach § 6 oder § 7, die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 oder der Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 5, also einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit. Diese 900 Tage können sich aus mehren Zeitabschnitten zusammensetzen. Damit werden von der Regelung
schon solche Personen nicht erfasst, die wegen Nichterfüllung eines Tatbestandes der Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren (z.B. wegen langjährigen Sozialhilfebezuges, des erst erfolgten Zuzuges in die BRD usw.) gar nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sein konnten. Die Reglung wird daher überwiegend die Personen ab dem 55. Lebensjahr erfassen, die nach Versicherungsfreiheit nach Nr. 1 oder infolge einer Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 arbeitslos werden oder ihre Beschäftigung auf einen versicherungspflichtigen Umfang reduzieren oder nach einer längeren Phase der Selbständigkeit in eine abhängige Beschäftigung wechseln.
sommer Kommentar zu § 6 Abs. 3a SGBV Haufe SGB. Proff.
Macht das mal mit zum Widerspruchsverfahren.
Versicherungsfreiheit besteht nur, wenn am Tag des 55. Geburtstags ein Tatbestand eintritt, der dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 auslösen würde. Ein auch nur einen Tag vorher eintretender Tatbestand der Versicherungspflicht führt dagegen zur Krankenversicherungspflicht, dann auch über die Vollendung des 55. Lebensjahres hinaus.
Rz. 73
Es darf in den letzten 5 Jahren, zurückgerechnet ab dem Tag vor Eintritt einer möglichen Krankenversicherungspflicht, keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben. Eine anderweitige Absicherung des Krankheitsrisikos z.B. bei einem privaten Versicherungsunternehmen ist nicht erforderlich. Als Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sind sowohl die versicherungspflichtige einschließlich der Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189, die freiwillige Mitgliedschaft und auch die Familienversicherung zu berücksichtigen. Tatbestandsausschließende Wirkung hat danach auch nur ein Tag der Versicherung in diesem Zeitraum. Daher führt selbst eine Befreiung, die nach § 8 Abs. 2 erst ab dem Folgemonat wirkt, zu einer kurzzeitigen Versicherung und kann die Versicherungsfreiheit wegen Alters ausschließen. Die an negative Voraussetzung geknüpfte Versicherungsfreiheit bringt erhebliche Nachweis- und Beweisprobleme mit sich, weil letztlich ein Negativbeweis geführt werden muss, wobei dieser bei Ablehnung der Pflichtmitgliedschaft wegen Versicherungsfreiheit nach Abs. 3a wohl durch die Krankenkasse geführt werden müsste. Selbst eine positiv bekannte private Krankenversicherung in den letzten 5 Jahren lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass nicht doch während dieser Zeit dem Grunde nach eine Familienversicherung bestanden hatte. Es steht daher zu erwarten, dass gegenüber dem Ausschlusstatbestand der Versicherungsfreiheit wegen Alters das Vorliegen der Voraussetzungen einer Familienversicherung geltend gemacht werden wird, denn auf die förmliche Entscheidung aufgrund einer Meldung nach § 10 Abs. 6 kommt es für die kraft Gesetzes bestehende Familienversicherung nicht an (vgl. Komm. zu § 10). Soweit sich erst später herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach Abs. 3a vorgelegen hatten, hat die Krankenkasse dieses festzustellen, selbst wenn sie zunächst von Krankenversicherungspflicht ausgegangen war; denn die Einbeziehung in die Versicherungspflicht als Zwangsversicherung verstößt gegen Art. 2 GG (a.A. wohl LSG NRW, Urteil v. 18.1.2007, L 16 KR 227/06).
Die Nichtversicherung in den letzten 5 Jahren muss zudem nach Satz 2 zusätzlich innerhalb der letzten 5 Jahre für die Hälfte dieser Zeit (= 900 Tage) auf bestimmten qualifizierenden Gründen beruhen. Dies sind entweder die Versicherungsfreiheit nach § 6 oder § 7, die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 oder der Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 5, also einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit. Diese 900 Tage können sich aus mehren Zeitabschnitten zusammensetzen. Damit werden von der Regelung
schon solche Personen nicht erfasst, die wegen Nichterfüllung eines Tatbestandes der Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren (z.B. wegen langjährigen Sozialhilfebezuges, des erst erfolgten Zuzuges in die BRD usw.) gar nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sein konnten. Die Reglung wird daher überwiegend die Personen ab dem 55. Lebensjahr erfassen, die nach Versicherungsfreiheit nach Nr. 1 oder infolge einer Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 arbeitslos werden oder ihre Beschäftigung auf einen versicherungspflichtigen Umfang reduzieren oder nach einer längeren Phase der Selbständigkeit in eine abhängige Beschäftigung wechseln.
sommer Kommentar zu § 6 Abs. 3a SGBV Haufe SGB. Proff.
Macht das mal mit zum Widerspruchsverfahren.
Hallo,
"Habe soeben von einer Krankenkasse einen Anruf erhalten, daß sie mich aufnehmen wenn ich eine Versicherungpflichtige Tätigkeit annehme"
nachdem wir nun ausführliche Statements dazu gelesen haben, steht nun der Versicherung bei der Kasse, die dir eine Zusage gegeben hat nichts mehr im Wege.
Gruss
Czauderna
"Habe soeben von einer Krankenkasse einen Anruf erhalten, daß sie mich aufnehmen wenn ich eine Versicherungpflichtige Tätigkeit annehme"
nachdem wir nun ausführliche Statements dazu gelesen haben, steht nun der Versicherung bei der Kasse, die dir eine Zusage gegeben hat nichts mehr im Wege.
Gruss
Czauderna
Sorry, vergil, warum verstehst Du das nicht.
Du kennst doch meinen Slogan, nehme den Wortlaut des Gesetzes und haue es den Kassen um die Bummelbacken.
Du hast doch auch genau die richtige Passage eingestellt.
Dann geht es weiter:
Ist der Groschen immer noch nicht gefallen?
Aber was Du hier einstellst, ist ja genau meine Erfahrung aus der Praxis. Die über 55-jährigen werden stumpf abgelehnt.
Du kennst doch meinen Slogan, nehme den Wortlaut des Gesetzes und haue es den Kassen um die Bummelbacken.
Du hast doch auch genau die richtige Passage eingestellt.
Es darf in den letzten 5 Jahren, zurückgerechnet ab dem Tag vor Eintritt einer möglichen Krankenversicherungspflicht, keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben
Dann geht es weiter:
Tatbestandsausschließende Wirkung hat danach auch nur ein Tag der Versicherung in diesem Zeitraum
Ist der Groschen immer noch nicht gefallen?
Aber was Du hier einstellst, ist ja genau meine Erfahrung aus der Praxis. Die über 55-jährigen werden stumpf abgelehnt.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 15 Gäste