Hallo,
ich bin Beamter im Ruhestand und bei der DEBEKA krankenversichert. Seit dem 1.1.2011 wird im Saarland im Beihilferecht eine Kostendämpfungspauschale erhoben, die für mich jährlich € 210,00 beträgt, d.h. bis zu dieser Summe erbringt die Beihilfestelle keine Leistungen. Ich habe jedoch bei der DEBEKA einen Zusatztarif (BE/S1) abgeschlossen, der Differenzen zwischen den Krankenkassenleistungen und Beihilfeleistungen ausgleichen soll. Die Debeka sieht sich jedoch nicht in der Pflicht, diesen Betrag auszugleichen. Sie erstattet zwar Heilpraktikerleistungen voll aber dieser Eigenanteil wird von ihr nicht übernommen.
Ist das rechtens ?
Vielen Dank für Eure Bemühungen und Antworten!
Paul Streichert
Erweitert sich die Leistung der PKV /Kostendämpfungsgesetz
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Hallo,
ich darf mal die Tarifbeschreibung des Tarifes BE zitieren:
"Es werden unter Anrechnung der Ansprüche nach öffentlichrechtlichen
Beihilfevorschriften und von Versicherungsleistungen der
Debeka verbleibende Aufwendungen *) erstattet für...
*Soweit Beihilfevorschriften eine Selbstbeteiligung (z. B. als Eigenbehalte, Selbstbehalte, Abzugsbeträge, Kostendämpfungspauschale bezeichnet)
vorsehen, gehört diese nicht zu den verbleibenden Aufwendungen.
http://www.debeka.de/service/bedingunge ... /CKV32.pdf
Gruß
CM
ich darf mal die Tarifbeschreibung des Tarifes BE zitieren:
"Es werden unter Anrechnung der Ansprüche nach öffentlichrechtlichen
Beihilfevorschriften und von Versicherungsleistungen der
Debeka verbleibende Aufwendungen *) erstattet für...
*Soweit Beihilfevorschriften eine Selbstbeteiligung (z. B. als Eigenbehalte, Selbstbehalte, Abzugsbeträge, Kostendämpfungspauschale bezeichnet)
vorsehen, gehört diese nicht zu den verbleibenden Aufwendungen.
http://www.debeka.de/service/bedingunge ... /CKV32.pdf
Gruß
CM
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