Höhe KV-Beitrag

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motte52
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Höhe KV-Beitrag

Beitragvon motte52 » 26.02.2011, 17:03

Hallo,
kann mir bitte jemand sagen, mit wieviel Euro KV-Beiträgen ich rechnen muß? Ich bin alleinerziehend, habe 3 Kinder. An Einkommen habe ich ausschließlich Kindesunterhalt, Kindergeld, Erziehungsgeld und Wohngeld, insgesant ca. 1500 €. Demnächst steht die nächste Erhöhung Kindesunterhalt bevor, sodaß ich dann kein Hartz IV mehr bekomme. Ich werde dann GEZ, Essengeld für die Kinder und eben auch KV bezahlen müssen. Deshalb meine Frage zur Höhe.

Vielen Dank!!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 26.02.2011, 22:55

Motte52; es kostet Dich nix!

Solange wie Du noch Elterngeld erhälst, ist die Mitgliedschaft in der GKV beitragsfrei! Ist das nicht toll?

Guckst Du hier:


http://www.krankenkassenforum.de/eltergeld-beitrge-selbe-rzahlen-vt4561.html

Erhardy hat sich erst von der Kasse ein wenig veräppeln lassen und hatte Beiträge zur KV gezahlt.

Nun aber hat erdhardy die Beiträge erstattet bekommen.

motte52
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Beitragvon motte52 » 27.02.2011, 09:09

Hallo Rossi,
vielen Dank für Deine Antwort! Ich habe auch alles in dem von Dir angegebenen Forum gelesen. Ist die Beitragsfreiheit auch gegeben, wenn ich außer Elterngeld noch Kinder- und Wohngeld sowie Kindesunterhalt beziehe? Oder ist es so, Elterngeldbezug = keine Beiträge? SO deutlich habe ich es nicht herauslesen können.

Nicht, daß das beitragspflichtige Einnahmen sind? Ich möchte ganz sicher gehen.
Vielen Dank für die Geduld udn einen schönen Sonntag!!

motte52
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Beitragvon motte52 » 27.02.2011, 10:06

Hallo nochmal,
auf der Seite der TK habe ich folgendes gefunden:

Beiträge und Leistungen während der Elternzeit Wenn Sie Eltern- oder Erziehungsgeld erhalten und während der gesamten Elternzeit, gelten bestimmte Besonderheiten. Hier können Sie sich darüber informieren.
Pflichtversicherte Arbeitnehmer■Bezug von Elterngeld/Erziehungsgeld:
Es besteht Beitragsfreiheit, da die Einnahmen während dieser Zeit entfallen.

■Elternzeit nach Ende des Bezuges von Elterngeld/Erziehungsgeld:
Dem Grunde nach besteht eine Beitragspflicht. Aber: Da Sie in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt beziehen, aus dem Beiträge berechnet werden könnten, besteht auch hier Beitragsfreiheit. Ausnahme: Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Aus dieser Beschäftigung sind dann Beiträge zu zahlen.


Freiwillig Versicherte Arbeitnehmer/Beamte■Bezug von Elterngeld/Erziehungsgeld und Elternzeit nach Ende des Bezuges von Elterngeld/Erziehungsgeld:
Es besteht nur Beitragsfreiheit wenn die Einnahmen entfallen und ohne die eigene Mitgliedschaft die Möglichkeit einer Familienversicherung bestünde. Ist keine Familienversicherung möglich - zum Beispiel bei Beamten, Ledigen oder wenn der Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist - sind Beiträge zu zahlen.


Selbstständige■Selbstständige geben die Tätigkeit in der Regel mit Beginn des Bezuges von Elterngeld/Erziehungsgeld auf oder unterbrechen sie. Dadurch liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vor. Kann keine Familienversicherung eintreten (beispielsweise bei Alleinstehenden oder wenn der Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist), sind Beiträge als sonstige freiwillig Versicherte zu zahlen.
■Selbstständige haben keinen Anspruch auf Elternzeit, weil sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Es sind Beiträge aus der selbstständigen Tätigkeit zu entrichten.

Studenten■Bezug von Elterngeld/Erziehungsgeld:
Studenten müssen weiterhin den Studentenbeitrag zahlen. Das gilt auch bei Beurlaubung vom Studium und weiterbestehender Immatrikulation.
Bei Exmatrikulation zahlen Sie den Studentenbeitrag bis zum Ende des Semesters der Einschreibung. Während des weiteren Bezuges von Elterngeld/Erziehungsgeld bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Es sind keine Beiträge zu zahlen.

■Elternzeit:
Studenten haben keinen Anspruch auf Elternzeit, weil sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Es sind weiterhin Beiträge zu zahlen.


Sonstige nicht erwerbstätige PersonenHierzu gehören zum Beispiel Rentner, Examenskandidaten, Fachschüler, Absolventen und sonstige freiwillige Mitglieder.

■Bezug von Elterngeld/Erziehungsgeld:
Es ist weiterhin der bisherige Beitrag zu zahlen, weil während des Erziehungsgeld-/Elterngeldbezuges keine Einnahmen entfallen.
■Elternzeit:
Es besteht kein Anspruch auf Elternzeit, weil kein Beschäftigungsverhältnis besteht. An der Versicherung ändert sich somit nichts. Es sind weiterhin Beiträge zu zahlen.


Demnach müßte ich Beiträge zahlen, weil bei mir keine Einnahmen wegfallen??
Nun sehe ich gar nicht mehr durch!!

Danke fürs Lesen.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 27.02.2011, 14:02

Also, Du bist beitragsfrei für die Dauer des Erziehungsgeldbezuges versichert.

Sowohl das Kindergeld, Wohngeld oder Unterhalt der Kinder sind bei einem Versicherungspflichtigen keine beitragspflichtigen Einnahmen.

Aber gehe mal davon aus, dass Du evtl. nicht sofort die beitragsfreie Kv. bekommst, weil die Kasse es nicht sofort überblickt. War ja bei edhardy genauso. Aber der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig; Du bist beitragsfrei versichert! Diese Form der Versicherung (Ausscheiden aus der Pflichtversicherung des ALG II-Bezuges bei gleichzeitigem Elterngeldbezug) führt teilweise ein Schattendasein bei den Kassen.

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Beitragvon motte52 » 27.02.2011, 16:39

Hallo Rossi,

ich danke Dir, daß Du mir nochmals geantwortet hast!! Eigentlich habe ich es ja auch so gesehen. Auf mein Anliegen, ob KG, KU und Wohngeld versicherungspflichtige Einnahmen sind, habe ich nirgendwo in den Gesetzen eine Antwort für mich gefunden. Nun ist alles klar!! Nochmals herzlichen Dank!!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 27.02.2011, 16:47

Man muss in den Gesetzen nicht immer ausdrücklich diesen Sachverhalt finden, ob jetzt Kindergeld und Wohngeld beitragspflichtig ist.

Man sollte es aus dem Umkehrschluss entnehmen können. Wenn nämlich nirgendwo im Gesetz steht, dass auch Kindergeld und Wohngeld beitragspflichtig ist, dann können daraus zwangsläufig auch keine Beiträge erhoben werden.


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