Kein Krankengeld-Kündigung währd der Probezeit u.Krankheit

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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H.R.Ralf
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Kein Krankengeld-Kündigung währd der Probezeit u.Krankheit

Beitragvon H.R.Ralf » 27.02.2011, 21:47

Ich wurde in der Probezeit(6Monate) nach über 5 Monaten gekündigt. Genannte Gründe: zu wenig dies und zu wenig das…. Aber bevor ich die Kündigung am 28.01.2011 bekam, bin ich am 25.01.2011 (mit AU) krank geworden. Und bin lückenlos weiter bis zum 04.04.2011 AU geschrieben worden. Lohnfortzahlung bekam ich bis zum 28.02.2011, also insgesamt 5 Wochen. Letzter Lohn der Firma ist am 25.02.2011 eingetroffen.

Habe bei der Krankenkasse versucht schriftlich einen Antrag auf Krankengeld zu beantragen, und der Krankenkassen- Berater sagte es gäbe keinen schriftlichen Antrag, aber das was wir gerade besprechen würden, wäre doch der Antrag, aber der wird abgelehnt. Der Krankengeld- Berater der Krankenkasse meinte: 1. vor meinem Antritt bei meiner Arbeitsstelle bekam ich ja ALG2 und 2. hätte ich ja nur 5 Wochen Lohnfortzahlung bekommen, und begründete das mit § 19 SGB II und § 7 in Verbindung mit § 8 SGB II, das ich kein Krankengeld bekäme. Und der KK-Berater gab mir diese Entscheidung mit der Begründung(§ 19 SGB II und § 7 in Verbindung mit § 8 SGB II) schriftlich mit.

Ist das alles rechtens so?

Gibt es ähnlich Fälle?

Vielen Dank im Voraus

Rossi
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Beitragvon Rossi » 27.02.2011, 22:25

Boah, innovativ und creativ die Aussage des Kostenmanagers der Kasse.

Aber völlig daneben.

Als ALG II-Empfänger hat man aufgrund der Pflichtversicherung aus dem ALG II kein Anspruch auf Krankengeld, dies ist unbestritten.

Aber Du willst ja kein Krankengeld aus der ALG II-Pflichtversicherung, sondern Du willst Krankengeld aufgrund der vorigen Pflichtmitgliedschaft als Arbeitnehmer. Dies sind zwei ganz unterschiedliche Paar Schuhe. Ferner hat die Kasse aus der Beschäftigung den allgemeinen Beitragssatz erhalten, der mit einem Krankengeldanspruch definitiv verbunden ist.

Wir halten also fest, als versicherungspflichtig Beschäftigter am 25.01.2011 hast Du zunächst dem Grunde nach einen Krankengeldanspruch. Der Krankengeldanspruch ruht allerdings solange, wie Du Anspruch auf Lohnfortzahlung hast. Der Lohnfortzahlungsanspruch entfällt am 28.02.2011 (Ende der Beschäftigung durch Kündigung) und daher bekommst Du ab dem 01.03.2011 Krankengeld. Dieser Krankengeldanspruch hat im Ansatz nichts damit zu tun, dass Du vor der Beschäftigung ALG II erhalten hast oder jetzt demnächst wieder erhalten wirst.

So eine Ablehnung - sorry - wenn ich es hier schreibe, ist einfach nur ein Traumvorstellung, die mit dem materiellen Recht im Ansatz nix zu tun hat.

Ggf. empfehle ich Dir das Bundesversicherungsamt - als Aufsichtsbehörde der Kassen - umgehend einzuschalten. Das Bundesversicherungsamt hat noch kurz vor Weihnachten ein Rundschreiben herausgegeben. Man hatte dort auch wahnwitzige Praktiken der Kassen festgestellt, die mit dem materiellen Recht nix zu tun hatten, sondern einfach nur offensichtlich dem Kostenmangsment zuzuordnen waren.
Zuletzt geändert von Rossi am 27.02.2011, 22:43, insgesamt 1-mal geändert.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 27.02.2011, 22:42

Na ja, ich weiss jetzt nicht mit wem Du von der Kasse telefoniert hast. War es evtl. der Praktikant oder Auszubildende?

Aber halte dem Mitarbeiter doch mal das Gemeinsame Rundschreiben des sog. Spitzbubenverbandes für die ALG II Empfänger vom 27.01.2007 unter die Nase.

Guckst Du hier:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/KV-Rundschreiben-AlgII.pdf

Auf Seite 81 findet man etwas entsprechendes:


1.2.2 Zusammentreffen mit Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II kann eine Mehrfachversicherung vorliegen, wenn diese z.B. noch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausüben (vgl. I 1.7). In diesem Fall ist es möglich, dass auch Anspruch auf Kranken- oder Mutterschaftsgeld aus dem weiteren Versicherungsverhältnis entsteht.

Nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V ist bei mehrfach versicherten Beziehern von Arbeitslosengeld II die Beitragsbemessungsgrundlage für diese Versicherung um die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem anderweitigen Versicherungsverhältnis zu kürzen (vgl. IV 1.2.1).

An dieser Anrechnungsmodalität wird auch beim Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld festgehalten.

D. h., dass während des Kranken- oder Mutterschaftsgeldbezuges aus dem weiteren Versicherungsverhältnis von dem Leistungsträger nach dem SGB II weiterhin die beitragspflichtige Einnahme angerechnet wird, die vor Beginn der Kranken- oder Mutterschaftsgeldzahlung als Anrechnungsgrundlage nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V maßgebend war.



Also selbst das gemeinsame Rundschreiben sieht einen Krankengeldanspruch aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor. In dieser Konstellation muss dann das Jobcenter für Dich im Rahmen des erneuten ALG II-Bezuges allerdings weniger Beiträge zahlen.

Deine Kasse will Dir allerdings den Krankengeldanspruch völlig versagen.

Von daher, es kann nur der Praktikant oder Azubi gewesen sein.

H.R.Ralf
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Beitragvon H.R.Ralf » 27.02.2011, 23:54

Hallo Rossi, erstmal danke für Deine Hilfen für die Infos.

Der KK-Berater ist schon älter und arbeitet in diesem Bereich schon lange. Auch als der mir einen schriftlichen Antrag nicht geben wollte, habe ich mit seinem Vorgestzten gesprochen. Der war freundlicherm aber der sagte genau das selbe wie der KK-Berater, Zitat" Ich hätte keinen Anspruch auf KG und einen schriftlichen Antrag gäbe es nicht, denn das Gespräch mit dem KK-Berater wäre der Antrag gewesen, und ich hätte ja die schriftliche Entscheidung bekommen. Gibt es die Möglichkeit diesen Brief hier zur Begutachtung hoch zu laden?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 28.02.2011, 00:06

Ho, ho, ho!

Boah, so etwas ist eine absolute Frechheit! Sorry, ich kann mich derzeit nicht mehr bremsen.

Schreibe der Kasse einen Zweizeiler, dass Du ab dem 01.03.2011 Krankengeld aufgrund der weiteren Arbeitsunfähigkeit Krankengeld haben möchtest.

Wenn die Kasse anderer Meinung sein sollte, dann möge sie dies bitte explizit schriftlich und dezidiert ablehnen. Die Ablehnung möge sie bitte auf ein rechtliches Fundament stützen und explizit begründen, warum das gemeinsame Rundschreiben der ALG II-Empfänger für diese Kasse nicht gilt.

Für die völlig ignorante und rechtswidrige Ablehnung am Telefon, räumst Du der Kasse eine Frist von 14 Tagen ein, um hierüber nachzudenken.

Sofern Du innerhalb der gesetzten Frist (14 Tage) keine Rückmeldung erhälst, wirst Du das zuständige Sozialgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gem. § 86 SGG um Hilfe bitten.

Noch einmal, dass was Du gerade erlebst, ist der absolute Hammer!

H.R.Ralf
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Beitragvon H.R.Ralf » 28.02.2011, 00:27

Da bin ich ja mal gespannt, werde die KK anschreiben.

Hier noch mal ein die Daten, nicht das ich vllt vorher was vergessen habe:

- die Stelle begann am 01.08.2010 (vorher ALG2)
- Probezeit 6 Monate
- die Kündigung kam am 28.01.2011(in der Probezeit)
- gekündigt zum 31.01.2011
- aber trotzdem bis zum 28.02.2011 beschäftigt(Kündigungsfrist, TVöD, also öD, also die Stadt....)
-bekam 5 Wochen Lohnfortzahlung
- wurde ja zum 25.01.2011 Krank geschrieben, und wurde verlängert bis zum 28.02.2011 und weiter bis zum 04.04.2011


Viele Grüße, Ralf

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Beitragvon Vergil09owl » 28.02.2011, 08:04


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Beitragvon Vergil09owl » 28.02.2011, 08:11

Stellt sich jetzt die frage ist die AU fortlaufend, wann wurde die AU ausgestellt-
Grundsätzlich müßte nämlich Krankengeld anstatt EntgelVfortzahlung gezahlt werden. Grundsätzlich. Da as Av am 28.02.11 endete. Hm Krankgeschieben bis 04.04.11. Taja ich würde mal sagen mit der Kasse reden und auf das Rundschreiben zur Entgeltfortzahlung hinweisen. Es gibt da allerdings ein höchstrichterliches Urteil von wegen der Freststellung der AU.
Aber warten wir mal ab was die Kasse sagt.

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Beitragvon Vergil09owl » 28.02.2011, 08:15

Achja, sollte die Vorgaben für eine sperrzeit KV vorliegen, gibt es auch kein Krankengeld.

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Beitragvon H.R.Ralf » 28.02.2011, 16:17

Vergil09owl hat geschrieben:Stellt sich jetzt die frage ist die AU fortlaufend, wann wurde die AU ausgestellt-
Grundsätzlich müßte nämlich Krankengeld anstatt EntgelVfortzahlung gezahlt werden. Grundsätzlich. Da as Av am 28.02.11 endete. Hm Krankgeschieben bis 04.04.11. Taja ich würde mal sagen mit der Kasse reden und auf das Rundschreiben zur Entgeltfortzahlung hinweisen. Es gibt da allerdings ein höchstrichterliches Urteil von wegen der Freststellung der AU.
Aber warten wir mal ab was die Kasse sagt.




Bin lückenlos,zuerst vom 25.01.2011 bis 04.02.2011 und weiter vom 05.02.2011 bis 28.02.2011 und vom 01.03.2011 bis zum 04.04.2011 AU geschrieben.

Und was gibt es für ein höchstrichterliches Urteil für die Feststellung für dieAU?

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Beitragvon Rossi » 28.02.2011, 18:38

Du bist doch fortlaufend AU geschrieben. Da brauchst Du dir das BSG-Urteil nicht reinpfeiffen.

Die Kasse muss einfach begreifen, dass Du sehrwohl einen Anspruch auf Krankengeld hast, da dieser aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung abgeleitet wird und nicht mit dem ALG II-Bezug zu tun hat. Das ist einfach alles.

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Beitragvon H.R.Ralf » 25.03.2011, 12:48

Servus, ich bekomme jetzt endlich KG-war ein langer kampf :wink: - bin mir aber nicht sicher ob auch da die KK nicht aufgepasst hat :-k

Krankheitseintritt war der Monat Januar 2011, hatte vorher ja nur 5 Monate gearbeitet(August- Dez. 2010). Es gab aber zwei Einmalzahlungen, im November (nur) 5/12 Weihnachtsgeld und im Dezember eine Leistungsprämie.

Meine Frage ist wie ich das bei der Krankengeldberechnung mit einbeziehe. Muss man das "5/12 Weihnachtsgeld" auf 12 Monate/360Tage beziehen(dann wäre es viel weniger)?

Und wie wäre das bei der Einmalzahlung leistungsprämie?

Vielen Dank im Vorraus und viele Grüße, Ralf


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