Nun denn Günter, piep piep wir haben uns alle lieb!
Sorry!
Mittlerweile solltest Du mich kennen, ich belle halt eben gerne laut. Jenes machen die Kassen - warum auch immer - ebenfalls gerne. Allerdings kann man es den Kassen dann so richtig um die Ohren.
Abschließend möchte ich hier aus meiner Sicht klipp und klar festhalten, wenn die involvierte Kasse meint jetzt den Kunden in die Kralle zu nehmen und auf eine volle Nachzahlung der Beiträge besteht, dann falle ich rückwärts vom Hocker.
Sorry Günter, wenn die Kasse einen fatalen Fehler macht - was hier definitiv nach meiner bescheidenen Auffassung der Fall ist - dann sollte man ganz einfach das Schwänzchen einziehen.
Die Kassen haben einen Beratungs- und Aufklärungsauftrag. Wenn Sie diesem nicht nachkommen, dann kann man defintiv nicht die Hardcornummer fahren. Jenes ist unverhältnismäßig und erweckt den Eindruck, als ob man mit einer Kanone auf einen Spatzen schießen will.
Ich bekomme bei solchen Vorgehensweisen immer eine mittelschwere Kriese.
In der Regel lege ich mich dann mit den Kassen an. Das Ergebnis möchte ich hier scharmvoll verschweigen.
Unverschuldet 2 Jahre nicht krankenversichert - und jetzt?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Na da hab ich ja schön etwas angestossen....
Dürfte wahrscheinlich tatsächlich Schade sein, dass das Sozialgericht nicht über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden musste. Das Problem dürfte ja wahrscheinlich öfter mal auftreten.
und dass ist auch was ich meine, ich hatte gar keine andere Chance als mich so zu verhalten, wie ich es gatan habe und möchte dafür nun nicht büßen.....
Dürfte wahrscheinlich tatsächlich Schade sein, dass das Sozialgericht nicht über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden musste. Das Problem dürfte ja wahrscheinlich öfter mal auftreten.
wenn die Kasse einen fatalen Fehler macht - was hier definitiv nach meiner bescheidenen Auffassung der Fall ist - dann sollte man ganz einfach das Schwänzchen einziehen.
Die Kassen haben einen Beratungs- und Aufklärungsauftrag. Wenn Sie diesem nicht nachkommen, dann kann man defintiv nicht die Hardcornummer fahren. Jenes ist unverhältnismäßig und erweckt den Eindruck, als ob man mit einer Kanone auf einen Spatzen schießen will.
und dass ist auch was ich meine, ich hatte gar keine andere Chance als mich so zu verhalten, wie ich es gatan habe und möchte dafür nun nicht büßen.....
Nun denn Julian27, wenn Du mich fragst, dann schlägst Du derzeit noch nicht die richtige Taktik ein.
Verlasse Dich bitte - nach meiner bescheidenen Rechtsauffassung - nicht auf die Aussagen des Rechtsanwaltes.
Du schreibst:
Sorry, kann Dein Rechtsanwalt dafür eine Rechtsgrundlage benennen?
Für das Beitragsrecht gilt das SGB IV, eine Verwirkung von Beitragsansprüchen habe ich dort noch nicht gefunden. Es gibt einzig und allein Verjährungsansprüche hinsichtlich von Beitragsansprüchen. Diese sind dann in § 25 SGB IV zu finden. Und hier ist die Rede von Verjährung und nicht von Verwirkung.
Die Verjährung eines Beitragsanspruches tritt erst nach mehr als 4 Jahren ein. Solange ist es bei Dir noch nicht her!
Bei der Feststellung einer Mitgliedschaft handelt es sich um eine Statusentscheidung durch die Kasse.
Diese Statusentscheidung, ob die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach dem 01.01.2009 zutrifft ist bisher von der Kasse noch nicht getroffen worden. Die Kasse befindet sich noch im Ermittlungsverfahren (Kralle ja oder nein / Nachweis über die Versicherung ab dem 01.01.2009). Bislang hat Dir die Kasse in einem lapidaren Schriftsatz mitgeteilt, dass die Mitgliedschaft zum 31.12.2008 beendet wurde. Dies war die Mitgliedschaft über die freiw. Kv. nach § 9 SGB V, das ist alles. Was nach dem 01.01.2009 ist, hat die Kasse durch eine entsprechende Statusentscheidung bisher nicht festgestellt. Die Kasse bedindet sich für diese Feststellung noch im Ermittlungsverfahren (Anschreiben der Kasse wie Du ab dem 01.01.2009 versichert bist)
Wir sollten einfach mal abwarten, was jetzt noch kommt.
Die Aussagen des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Verwirkung versteht der rossi allerdings nicht!
Verlasse Dich bitte - nach meiner bescheidenen Rechtsauffassung - nicht auf die Aussagen des Rechtsanwaltes.
Du schreibst:
Hatte in der Zwischenzeit auch über einen Anwalt ein Rückschreiben veranlasst. Der sagt ebenfalls, dass die Beiträge verwirkt sind
Sorry, kann Dein Rechtsanwalt dafür eine Rechtsgrundlage benennen?
Für das Beitragsrecht gilt das SGB IV, eine Verwirkung von Beitragsansprüchen habe ich dort noch nicht gefunden. Es gibt einzig und allein Verjährungsansprüche hinsichtlich von Beitragsansprüchen. Diese sind dann in § 25 SGB IV zu finden. Und hier ist die Rede von Verjährung und nicht von Verwirkung.
Die Verjährung eines Beitragsanspruches tritt erst nach mehr als 4 Jahren ein. Solange ist es bei Dir noch nicht her!
Bei der Feststellung einer Mitgliedschaft handelt es sich um eine Statusentscheidung durch die Kasse.
Diese Statusentscheidung, ob die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach dem 01.01.2009 zutrifft ist bisher von der Kasse noch nicht getroffen worden. Die Kasse befindet sich noch im Ermittlungsverfahren (Kralle ja oder nein / Nachweis über die Versicherung ab dem 01.01.2009). Bislang hat Dir die Kasse in einem lapidaren Schriftsatz mitgeteilt, dass die Mitgliedschaft zum 31.12.2008 beendet wurde. Dies war die Mitgliedschaft über die freiw. Kv. nach § 9 SGB V, das ist alles. Was nach dem 01.01.2009 ist, hat die Kasse durch eine entsprechende Statusentscheidung bisher nicht festgestellt. Die Kasse bedindet sich für diese Feststellung noch im Ermittlungsverfahren (Anschreiben der Kasse wie Du ab dem 01.01.2009 versichert bist)
Wir sollten einfach mal abwarten, was jetzt noch kommt.
Die Aussagen des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Verwirkung versteht der rossi allerdings nicht!
Rossi hat geschrieben:Nun denn Günter, piep piep wir haben uns alle lieb!
Sorry!
Mittlerweile solltest Du mich kennen, ich belle halt eben gerne laut. Jenes machen die Kassen - warum auch immer - ebenfalls gerne. Allerdings kann man es den Kassen dann so richtig um die Ohren.
Abschließend möchte ich hier aus meiner Sicht klipp und klar festhalten, wenn die involvierte Kasse meint jetzt den Kunden in die Kralle zu nehmen und auf eine volle Nachzahlung der Beiträge besteht, dann falle ich rückwärts vom Hocker.
Sorry Günter, wenn die Kasse einen fatalen Fehler macht - was hier definitiv nach meiner bescheidenen Auffassung der Fall ist - dann sollte man ganz einfach das Schwänzchen einziehen.
Die Kassen haben einen Beratungs- und Aufklärungsauftrag. Wenn Sie diesem nicht nachkommen, dann kann man defintiv nicht die Hardcornummer fahren. Jenes ist unverhältnismäßig und erweckt den Eindruck, als ob man mit einer Kanone auf einen Spatzen schießen will.
Ich bekomme bei solchen Vorgehensweisen immer eine mittelschwere Kriese.
In der Regel lege ich mich dann mit den Kassen an. Das Ergebnis möchte ich hier scharmvoll verschweigen.
Hallo Rossi,
ich habe mich etwas beruhigt, aber nur etwas !
Nochmals zur Sache - ich bin ebenfalls der Meinung dass hier die Kasse einen gravierenden Fehler gemacht hat und ich hier auf der Seite des Versicherten. Ich habe auch einen Lösungsansatz zu bieten, nur den dass der Versicherte das Gericht bemühen sollte wenn die Kasse gegen ihn entscheiden sollte. Ich bin kein Jurist !!
Ich habe "nur" die Fakten dargestellt und die sehen so aus, dass hier der 13. nicht greifen kann und dass bei einem PKV-Beginn ab 01.01.2011 dieZ eit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 ohne Krankenversicherungsschutz ist.
Dass der Versicherte in dieser Zeit keinerlei Kosten verursacht hat - das ist zwar gut für den Versicherten, aber ich kenne Urteile (in anderen Zusammenhängen), die das als Kriterium ausdrücklich ausgeschlossen haben.
Was es auch zu berücjksichtigen gibt - die Kasse hat trotz Einzugsermächtigung keinen Beitrag abgebucht und dies über den zeitraum von zwei Jahren, der Versicherte ging davon aus, dass dies mit dem Widerspruchsverfahren im Zusammenhang stehen würde - er musste sich aber im Klaren darüber sein dass er ggf. diese Beitrag nachentrichten muss, sollte sein Widerspruchsverfahren auch, ggf. aufgrund eines Urteils zurückgewiesen würde - auch schreibt er selbst, dass er nicht glaubte, dass ihn die PKV zum 01.01.2009 aufgenommen hätte, schriftlich hat er das auch nicht.
So lese ich das !!
Und je mehr ich mich damit befasse, fürchte ich dass die Kasse genau das zum Anlass nehmen könnte die Mitgliedschaft trotzdem über den 31.12.2008 bis zum 31.12.2010 weiterlaufen zu lassen.
Noch einmal Rossi, ich als Kasse würde das Ganze jetzt auf sich beruhen lassen, würde nochmals prüfen ob tatsächlich keine Leistungen in Anspruch genommen wurde seit dem 01.10.2009 und würde den "Deckel" zuklappen.
Gruss
Czauderna
Danke erst mal Euch beiden.
Ich denke, dass der Hinweis mit der Niederschlagung bzw. Erlass, wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 3 SGB iV vorliegen die Möglichkeit ist, die dem am nächsten kommt.
Zur Frage:
Es gibt hierzu bereits ein Urteil des Schleswig Holsteinischen Sozialgerichts vom 15.10.2010 L 5 KR 210/10 in dem gesagt wird, "dass eine Krankenkasse keine Beiträge beanspruchen kann, wenn der Versicherte aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens seines Versicherunsträgers von dem Versicherungsschutz keine Kenntnis hatte. Ein widersprüchliches Verhalten führt dazu, dass Beiträge für einen Zeitraum, selbst wenn eine Versicherung bestand, nicht mehr beansprucht werden können."
Ich denke, dass der Hinweis mit der Niederschlagung bzw. Erlass, wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 3 SGB iV vorliegen die Möglichkeit ist, die dem am nächsten kommt.
Zur Frage:
Die Aussagen des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Verwirkung versteht der rossi allerdings nicht!
Es gibt hierzu bereits ein Urteil des Schleswig Holsteinischen Sozialgerichts vom 15.10.2010 L 5 KR 210/10 in dem gesagt wird, "dass eine Krankenkasse keine Beiträge beanspruchen kann, wenn der Versicherte aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens seines Versicherunsträgers von dem Versicherungsschutz keine Kenntnis hatte. Ein widersprüchliches Verhalten führt dazu, dass Beiträge für einen Zeitraum, selbst wenn eine Versicherung bestand, nicht mehr beansprucht werden können."
Okay,
Wie schon gepostet, piep, piep wir haben uns alle lieb.
Mein Ziel der Postings war und ist relativ einfach. Bereits im Vorverfahren muss die Kasse deutlich merken, dass ein Gerichtsverfahren überhaupt nicht erforderlich und völlig überzogen ist. Mit so einem Sachverhalt sollte man die Richter nicht beschäftigen.
Du siehst es ja auch so, hast aber die Befürchtung, dass dieses vor Gericht gehen wird. Und genau dort gehen unsere Wege auseinander. Es muss gar nicht erst soweit kommen, weil im Vorverfahren dann ggf. laut gebellt werden muss.
@julian27
Auf der anderen Seite ist es natürlich - nach meiner bescheidenen Auffassung - auch ein wenig naiv, wenn seit 2 Jahren keine Beiträge mehr vom Konto abgebucht werden und man davon ausgeht, dass man noch versichert ist. Fast keine Versicherung ist kostenlos.
Dort muss ich Günter ganz klar beipflichten.
Mich würde brennend das Urteil des Sozialgerichtes interessieren. Ist es irgendwo veröffentlicht?
Klar aus der freiw. Kv. sind aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft (Beiträge wurden auch nicht abgebucht) die Beiträge ggf. verwirkt.
Dann aber kommt noch die andere Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
ich habe mich etwas beruhigt, aber nur etwas !
Wie schon gepostet, piep, piep wir haben uns alle lieb.
Mein Ziel der Postings war und ist relativ einfach. Bereits im Vorverfahren muss die Kasse deutlich merken, dass ein Gerichtsverfahren überhaupt nicht erforderlich und völlig überzogen ist. Mit so einem Sachverhalt sollte man die Richter nicht beschäftigen.
Du siehst es ja auch so, hast aber die Befürchtung, dass dieses vor Gericht gehen wird. Und genau dort gehen unsere Wege auseinander. Es muss gar nicht erst soweit kommen, weil im Vorverfahren dann ggf. laut gebellt werden muss.
@julian27
Auf der anderen Seite ist es natürlich - nach meiner bescheidenen Auffassung - auch ein wenig naiv, wenn seit 2 Jahren keine Beiträge mehr vom Konto abgebucht werden und man davon ausgeht, dass man noch versichert ist. Fast keine Versicherung ist kostenlos.
Dort muss ich Günter ganz klar beipflichten.
Mich würde brennend das Urteil des Sozialgerichtes interessieren. Ist es irgendwo veröffentlicht?
Klar aus der freiw. Kv. sind aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft (Beiträge wurden auch nicht abgebucht) die Beiträge ggf. verwirkt.
Dann aber kommt noch die andere Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Alldings würde meiner Meinung nach hier ehe der § 76 Abs. 2 SGB IV greifen, da ja aufgrund der festgestelleten berechtigentigen Kündigung des Wahltarifes eine unbillige Härte aufgetreten ist.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 23.03.2011, 18:34, insgesamt 1-mal geändert.
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