Hallo,
habe jetzt im März meine Mitgliedschaft bei der DAK gekündigt. Ging davon aus das eine Kündigungsfrist von 2 Monaten besteht.
Hab nun heute die Kündigungsbestätigung erhalten. Dort wird auf den § 175 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch verwiesen und dass ich die gesetzlich vorgeschriebene Bindungsfrist von 18 Monaten noch nicht erfüllt hätte.
Meine Mitgliedschaft endet nun am 30.06.2012
Ich bin aber schon seid mind. 2007 bei der DAK, meiner Meinung gilt der § 175 für mich doch gar nicht, weil ich schon länger als 18 Monaten bei der DAK versichert war.
Hat die Krankenkasse hier recht?
DAK gekündigt - gesetzliche Bindungsfrist nicht erfüllt?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
wird unterbrochen bei Arbeitslosigkeit OHNE Mitgliedschaft
Bsp: Beschäftigung bis Freitags und Mitgliedschaft bis Freitags
Arbeitslos ab Samstags:
Montag Antrag beim Arbeitsamt. Ab Montag Leistungen und daraus resultierend auch eine Mitliedschaft
FAZIT: Samstag und Sonntag = keine Mitgliedschaft = Unterbrechung
= ab Montag = NEUE Mitgliedschaft = 18 Monate Bindung
Aber:
läuft Arbeitslosengeld aus, weil wieder Beschäftigung
Bsp: Ende zum 30.04.2011 ALG I
Neue Beschäftigung ab 02.05.2011. genau hier besteht ja wieder eine Unterbrechung und genau mit dieser Unterbrechung besteht ein neues Wahlrecht; innerhalb von 14 Tage.
Wird diese nicht genutzt, dann muss man die 18 Monate wieder vollbekommen.
Bsp: Beschäftigung bis Freitags und Mitgliedschaft bis Freitags
Arbeitslos ab Samstags:
Montag Antrag beim Arbeitsamt. Ab Montag Leistungen und daraus resultierend auch eine Mitliedschaft
FAZIT: Samstag und Sonntag = keine Mitgliedschaft = Unterbrechung
= ab Montag = NEUE Mitgliedschaft = 18 Monate Bindung
Aber:
läuft Arbeitslosengeld aus, weil wieder Beschäftigung
Bsp: Ende zum 30.04.2011 ALG I
Neue Beschäftigung ab 02.05.2011. genau hier besteht ja wieder eine Unterbrechung und genau mit dieser Unterbrechung besteht ein neues Wahlrecht; innerhalb von 14 Tage.
Wird diese nicht genutzt, dann muss man die 18 Monate wieder vollbekommen.
Arbeitslos ab Samstags:
Montag Antrag beim Arbeitsamt. Ab Montag Leistungen und daraus resultierend auch eine Mitliedschaft
FAZIT: Samstag und Sonntag = keine Mitgliedschaft = Unterbrechung
= ab Montag = NEUE Mitgliedschaft = 18 Monate Bindung
Genau das war bei mir im Dezember der Fall.
Danke Heinrich!
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