Hallo zusammen,
folgende Situation. Ich war die letzten 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, was jetzt wohl leider enden wird.
Vorher habe ich mehrere Jahre auf meine Kinder aufgepasst und war - da im früheren, kinderlosen Leben als Angestellte pkv-versichert- mehrere Jahre als Hausfrau auf eigene Kosten pkv-versichert. ( Bin 2001 aus einer BKK in die PKV gewechselt)
Ehemann und Kinder sind ebenfalls in der PKV.
Nun war ich besagte 3 Monate bei der TK gesetzlich pflichtversichert.
Nun sagt man mir, ich dürfe nicht in der TK bleiben, wenn ich arbeitslos werde, da ich weder Anspruch auf Alo-Geld noch ALG II habe und auch nicht 12 Monate Mitglied der PKV war.
Statt dessen müsste ich wieder in die PKV zurück.
Ist das richtig? Mir kommt es so vor, als ärgere man sich dort darüber, dass ich so lange pkv-versichert war und versucht, mich loszuwerden.
Nach einem kurzen Blick durchs SGB V -bin kein Experte!!- habe ich aber diesen § 5 I Nr. 13a entdeckt und meine, dass das eigentlich mein Fall ist.
Oder was meint Ihr?
Tausend Dank für jede Hilfe!
GKV will mich nicht behalten
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Die TK hat recht.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB greift in diesem Fall nicht, da vor Ablauf der Vorversicherungszeiten in der GKV noch Anspruch auf eine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht. Das bedeutet: Die bisherige PKV ist zur Wiederaufnahme ohne Gesundheitsprüfung zu den alten Konditionen einschließlich der Altersrückstellungen verpflichtet. Bedingung: Der PKV-Vertrag bestand seit mindestens 5 Jahren, was hier offenbar der Fall ist.
Geregelt ist dies in § 5Abs. 9 SGB V:
"(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden."
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB greift in diesem Fall nicht, da vor Ablauf der Vorversicherungszeiten in der GKV noch Anspruch auf eine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht. Das bedeutet: Die bisherige PKV ist zur Wiederaufnahme ohne Gesundheitsprüfung zu den alten Konditionen einschließlich der Altersrückstellungen verpflichtet. Bedingung: Der PKV-Vertrag bestand seit mindestens 5 Jahren, was hier offenbar der Fall ist.
Geregelt ist dies in § 5Abs. 9 SGB V:
"(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden."
Wichtig in diesem Zusammenhang, dass der PKV-Vertrag min. 5 Jahre beim gleichen Unternehmen bestanden haben muss. Wurde bspw. zwischendurch das Unternehmen gewechselt und die 5 Jahre nicht erreicht werden, dann besteht keine Wiederaufnahmeverpflichtung.
Wenn Du jetzt erst einmal gar nichts machst und noch 9 Monate durchs Land schludern lässt, dann endet die Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV auch. Denn die Wiederaufnahmeverpflichtung endet spätestens 12 Monate nach Eintritt der damaligen Versicherungspflicht in der GKV.
Dann würdest Du - wenn 9 Monate geschludert wird - in der GKV rückwirkend wieder landen und unter die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V fallen.
Aber jenes würde ich Dir nicht empfehlen, denn es könnte ja etwas in den 9 Monaten passieren.
Wenn Du jetzt erst einmal gar nichts machst und noch 9 Monate durchs Land schludern lässt, dann endet die Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV auch. Denn die Wiederaufnahmeverpflichtung endet spätestens 12 Monate nach Eintritt der damaligen Versicherungspflicht in der GKV.
Dann würdest Du - wenn 9 Monate geschludert wird - in der GKV rückwirkend wieder landen und unter die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V fallen.
Aber jenes würde ich Dir nicht empfehlen, denn es könnte ja etwas in den 9 Monaten passieren.
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