keine Vorversicherung / Ablehnung durch GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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landkind
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keine Vorversicherung / Ablehnung durch GKV

Beitragvon landkind » 21.06.2011, 15:10

Ich bin leider seit vielen Jahren nicht krankenversichert. Nun kann ich dies nachholen und mir ist auch bewusst, dass ich Beiträge seit 4/07 nachzahlen muss.
Habe ich in der GKV freie Krankenkassenwahl oder darf mich eine Kasse ablehnen?
Eine Krankenkasse hat mich bisher abgelehnt mit der Aussage ich muss mich bei der KV anmelden, bei der ich zuletzt Mitglied war, ist dies richtig?
Zuletzt war ich bei der Forum BKK die existiert ja nun nicht mehr.

Habe ich wirklich keine freie Wahl der Kasse? Ich finde leider nicht aussagekräftiges im Net :-(

Dipling
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Beitragvon Dipling » 21.06.2011, 15:58

Wenn zuletzt eine gesetzliche Krankenversicherung bestand, greift die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Zuständig ist die letzte Kasse oder deren Rechtsnachfolger (im Fall der "Forum BKK" wäre das die "BKK Gesundheit").

Siehe § 174 Abs. 5 SGB V:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__174.html

Klar sollte aber sein, dass die Nachforderungen für die über 4 Jahre sehr hoch sein werden (schon beim Mindestsatz und ohne Säumniszuschläge über 6000 EUR, hinzu kommen im Fall der BKK Gesundheit noch Zusatzbeiträge).

Über Wege, die Nachzahlung möglicherweise zu vermeiden, wurde hier im Forum schon ausgiebig diskutiert.

landkind
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Beitragvon landkind » 21.06.2011, 16:23

Mir ist klar, dass die Nachforderung hoch ist, aber es gibt ja keine andere Wahl. Also darf mich eine Krankenkasse ablehnen, weil sie nicht der Rechtsnachfolger ist?
Weil ich mich bei verschiedenen erkundigt habe. AOK würde mich nehmen, BKK24 nicht...
also ist es rechtens wenn sie mich ablehnen?

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Beitragvon landkind » 21.06.2011, 16:28

Greift dieses hier nicht?:

<b>§ 175 Ausübung des Wahlrechts
(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.
(2) Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen.
</b>

Ich war ja die letzten 18 Monate nicht versichert?

Dipling
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Beitragvon Dipling » 21.06.2011, 16:37

Doch, es bestand eine Versicherung kraft Gesetzes nach § 5(1) Nr. 13 SGB V. Andere Kassen müssen in der Konsequenz des § 174(5) SGB V ablehnen bzw. auf die letzte Kasse verweisen - was nicht ausschließt, dass einige Kassen erst nach weiterer Prüfung ablehnen oder irrtümlich doch aufnehmen.

Es gibt hinsichtlich der Nachzahlung u.U. schon eine andere Wahl, das Thema wurde wie geschrieben hier schon ausgiebig diskutiert.

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Beitragvon landkind » 21.06.2011, 16:55

Erstmal Danke Dipling :-)

Dipling hat geschrieben:
Es gibt hinsichtlich der Nachzahlung u.U. schon eine andere Wahl, das Thema wurde wie geschrieben hier schon ausgiebig diskutiert.


Du meinst heiraten oder eine Arbeit über 400€ beides nicht so schnell möglich, also muss ich wohl nachzahlen. Andere Vorschläge/ Möglichkeiten habe ich hier auch nicht gefunden.

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Beitragvon Dipling » 21.06.2011, 17:09

Ja, zum Beispiel - dann wäre es übrigens auch mit freier Kassenwahl.

Man kann ferner versuchen, die Nachzahlung mit einem gut begründeten Antrag nach § 186(11) SGB V zu reduzieren - ein jedoch oft langer Weg mit ungewissen Erfolgsaussichten.

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Beitragvon landkind » 20.07.2011, 19:59

Hallo noch einmal... Ich habe nun Arbeit gefunden (über 400€) und dachte ich würde dann in die GKV reinkommen ohne nachzahlung. Ich musste allerdings bei der KV angeben, seit wann ich keine KV habe. Heute hatte ich eine E-Mail von dem Berater der neien KK ich solle mich melden, denn es wäre nun wohl fehlende Beiträge ab 2009 zu zahlen? Gut, ist ja schon mal nicht ab 2007 aber immer noch viel geld :-( Lag ich denn so falsch mit der Info, dass ich keine Beiträge nachzahlen muss, wenn ich eine Arbeit aufnehme?


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