Hallo,
ich sitze seit Stunden und lese die Foreneinträge, aber habe die richtige Antwort noch nicht gefunden. Hoffentlich kann mir jemand helfen.
Leider habe ich einen großen Fehler begangen.
Ich bin nach Arbeitslosigkeit (ALG I-Bezug) in die Selbstständigkeit gegangen und war der Meinung, dass ich mich jetzt privat versichern müsste. War ein paar Jahre im europäischen Ausland und hatte die neuen Regeln der Gesundheitsreform nicht mitbekommen, dass ich mit 55 Jahren nicht mehr zurück in die GKV komme.
Mein Vers.Makler hatte mir davon auch nichts erzählt, der wollte sicher nur sein Geschäft abschließen.
Es ist so, dass ich seit 1996 in der GKV versichert gewesen bin, auch im Ausland war ich in der gesetzlichen KV versichert. Seit Nov.2011 bin ich nun in der PKV und das auch gleich für 2 Jahre (was ich leider auch erst später gelesen habe). Normalerweise bin ich nicht so doof, aber ich hatte zu der Zeit viel Stress und habe das Kleingedruckte nicht gelesen.
Jetzt erst habe ich erfahren, dass ich nicht mehr in die GKV kann, weil schon 58 Jahre alt. Die Selbstständigkeit läuft nicht so, wie ich es mir vorgestellt habe, hätte auch eine Möglichkeit, wieder eine Anstellung zu bekommen, aber muss trotzdem in der PKV bleiben. So meine Informationen.
Da ich später nur eine kleine Rente bekomme, habe ich Angst, dass mich die Beiträge bei der PKV in den Ruin stürzen. Jahrelang war ich bei der TK, habe immer gezahlt, war nur bei den Vorsorgeuntersuchungen, also der ideale Versicherungsnehmer, aber das zählt ja wohl nicht.
Gibt es irgendeine Möglichkeit, wieder von einer GKV aufgenommen zu werden?
Lieber Rossi, habe irgendetwas gefunden über Auslandsaufenthalt mit Abmeldung in D und Anstellung mit gesetzlicher Versicherung, und bei Rückkehr nach D gäbe es eine Möglichkeit, wieder in die GKV zu gelangen.
Würden Sie mir das bitte noch nochmals erklären?
Jetzt ist der Text so lang - hoffentlich liest das jemand.
Danke im voraus.
Rückkehr von der PKV in die GKV - über 55 Jahre
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Also, Du musst so schnell wie möglich wieder zusehen, dass Du eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst. Also, hänge am besten die selbständige Tätigkeit an den Nagel und versuche wieder einen Job zu bekommen.
Wenn Du einen Job als Arbeitnehmer aufnimmst, dann wirst Du wieder in der GKV versicherungspflichtig. Die PKV kannst Du dann - obwohl der Vertrag für 2 Jahre besteht - außerordentlich kündigen.
Es gibt zwar grundsätzlich Beschränkungen für über 55-jährige, aber diese Hürden überwindest Du.
Wenn Du als 55-jähriger bspw. am 01.07.2011 eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aufnimmst, dann guckt die Krankenkasse danach, was in den letzten 5 Jahren vor dieser Beschäftigung war.
Bei diesem Beispiel hätten wir also eine Rahmenfrist in der Zeit vom 01.07.2006 - 30.06.2011 (5 Jahreszeitraum).
Wenn Du in diesem Zeitraum nur lediglich 1 jämmerlichen Tag GKV versichert gewesen bist, dann gilt für Dich der Ausschluss - als über 55-jähriger - nicht und Du kommst durch den Job wieder in die Solidargemeinschaft.
Eine gesetzliche Versicherung im EU-Ausland zählt hierzu auch. D. h., es dürften hier keine Probleme auftauchen.
Im Bereich der KVdR (Rente) dürfte dann eine Versicherung in der priv. Kv. von bspw. 11/2010 - 07/2011 nicht schädlich sein. Es gibt so eine Faustformel; wenn man ab dem 43. Lebensjahr ca. 2,5 Jahre nicht GKV versichert war, dann kommt man über die Rente nicht mehr in die günstige Krankenversicherung. Aber die 2,5 Jahr Lücke hast Du derzeit bei weitem noch nicht erfüllt.
Von daher muss es Ziel sein, so schnell wie möglich wieder in die Solidargemeinschaft zu kommen.
Wenn Du einen Job als Arbeitnehmer aufnimmst, dann wirst Du wieder in der GKV versicherungspflichtig. Die PKV kannst Du dann - obwohl der Vertrag für 2 Jahre besteht - außerordentlich kündigen.
Es gibt zwar grundsätzlich Beschränkungen für über 55-jährige, aber diese Hürden überwindest Du.
Wenn Du als 55-jähriger bspw. am 01.07.2011 eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aufnimmst, dann guckt die Krankenkasse danach, was in den letzten 5 Jahren vor dieser Beschäftigung war.
Bei diesem Beispiel hätten wir also eine Rahmenfrist in der Zeit vom 01.07.2006 - 30.06.2011 (5 Jahreszeitraum).
Wenn Du in diesem Zeitraum nur lediglich 1 jämmerlichen Tag GKV versichert gewesen bist, dann gilt für Dich der Ausschluss - als über 55-jähriger - nicht und Du kommst durch den Job wieder in die Solidargemeinschaft.
Eine gesetzliche Versicherung im EU-Ausland zählt hierzu auch. D. h., es dürften hier keine Probleme auftauchen.
Im Bereich der KVdR (Rente) dürfte dann eine Versicherung in der priv. Kv. von bspw. 11/2010 - 07/2011 nicht schädlich sein. Es gibt so eine Faustformel; wenn man ab dem 43. Lebensjahr ca. 2,5 Jahre nicht GKV versichert war, dann kommt man über die Rente nicht mehr in die günstige Krankenversicherung. Aber die 2,5 Jahr Lücke hast Du derzeit bei weitem noch nicht erfüllt.
Von daher muss es Ziel sein, so schnell wie möglich wieder in die Solidargemeinschaft zu kommen.
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Rückkehr in die GKV - über 55
Hallo Rossi,
vielen Dank für die Antwort und die Hoffnung, dass ich es doch schaffe, wieder in die GKV zu kommen.
Also, die Voraussetzung erfülle ich. Mit dem Angestelltenverhältnis ist kein Problem. Noch mal der Reihenfolge nach. Angestelltenvertrag und mit diesem bei der GKV einen Antrag auf Aufnahme stellen. War viele Jahre in der TK, würde aber gerne in die Securvita gehen. Das wäre ja dann ja egal, welche KV ich nehme, oder könntest du eine Krankenkasse empfehlen, die in so einem Fall vielleicht großzügiger? Weißt du, ob die untereinander die Daten austauschen, wie oft krank etc. Dann habe ich große Chancen, weil ich so gut wie nie die KV in Anspruch nehmen musste.
Auf welcher Grundlage kann ich denn die PKV außerordentlich kündigen? Lassen die mich gehen, obwohl ich einen 2-Jahres Vertrag unterschrieben habe? Das finde ich sowieso unverschämt, dass die gleich zwei Jahre festlegten.
Danke für die Hilfe.
Die Antwort an Virgil ist: ALG I ist ausgeschöpft. Bekomme im Moment Gründungszuschuss und zahle freiwillig Alo-Versicherung.
Melde mich wieder, wenn es was Neues gibt.
LG reisen
vielen Dank für die Antwort und die Hoffnung, dass ich es doch schaffe, wieder in die GKV zu kommen.
Also, die Voraussetzung erfülle ich. Mit dem Angestelltenverhältnis ist kein Problem. Noch mal der Reihenfolge nach. Angestelltenvertrag und mit diesem bei der GKV einen Antrag auf Aufnahme stellen. War viele Jahre in der TK, würde aber gerne in die Securvita gehen. Das wäre ja dann ja egal, welche KV ich nehme, oder könntest du eine Krankenkasse empfehlen, die in so einem Fall vielleicht großzügiger? Weißt du, ob die untereinander die Daten austauschen, wie oft krank etc. Dann habe ich große Chancen, weil ich so gut wie nie die KV in Anspruch nehmen musste.
Auf welcher Grundlage kann ich denn die PKV außerordentlich kündigen? Lassen die mich gehen, obwohl ich einen 2-Jahres Vertrag unterschrieben habe? Das finde ich sowieso unverschämt, dass die gleich zwei Jahre festlegten.
Danke für die Hilfe.
Die Antwort an Virgil ist: ALG I ist ausgeschöpft. Bekomme im Moment Gründungszuschuss und zahle freiwillig Alo-Versicherung.
Melde mich wieder, wenn es was Neues gibt.
LG reisen
Eine Krankenkasse will und kann ich hier nicht empfehlen.
Mache es so, wie Du beschrieben hast.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ergibt sich aus § 205 Abs. 2 VVG
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
Das Kündigungsrecht gilt unabhängig von der Mindestdauer der Laufzeit.
Mache es so, wie Du beschrieben hast.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ergibt sich aus § 205 Abs. 2 VVG
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
Das Kündigungsrecht gilt unabhängig von der Mindestdauer der Laufzeit.
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