Pflichtversicherung nach §5 Abs.1 Nr. 13 SGB V
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Pflichtversicherung nach §5 Abs.1 Nr. 13 SGB V
Hallo,
nach genau 8 Monaten ALG I Bezug erhalte ich demnächst Gründungszuschuss, bin also nicht mehr arbeitslos.
Während der Arbeitslosigkeit war ich GKV versichert, zuvor PKV.
Kann mich die GKV nach §5 Abs.1 Nr. 13 SGB V (Nicht-Versicherte) weiterversichern?
Grüsse,
nach genau 8 Monaten ALG I Bezug erhalte ich demnächst Gründungszuschuss, bin also nicht mehr arbeitslos.
Während der Arbeitslosigkeit war ich GKV versichert, zuvor PKV.
Kann mich die GKV nach §5 Abs.1 Nr. 13 SGB V (Nicht-Versicherte) weiterversichern?
Grüsse,
Bestand der PKV-Vertrag mindestens 5 Jahre ununterbrochen, so besteht Anspruch auf Rückkehr in den alten PKV-Vertrag. Eine Versicherungspficht nach § 5(1) Nr. 13 SGB V scheidet dann aus. Für eine freiwillige Versicherung in der GKV nach § 9 SGB V wären die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt.
Lief der PKV-Vertrag weniger als 5 Jahre, so greift die Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 SGB V.
Alternativ kommt eine frewillige Versicherung nach § 9 (1) SGB V in Betracht, wenn in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate lang eine GKV bestand. Macht vom Beitrag her aber keinen Unterschied.
Lief der PKV-Vertrag weniger als 5 Jahre, so greift die Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 SGB V.
Alternativ kommt eine frewillige Versicherung nach § 9 (1) SGB V in Betracht, wenn in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate lang eine GKV bestand. Macht vom Beitrag her aber keinen Unterschied.
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- Postrank1
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Vielen Dank! Es gibt noch Ergänzungsfragen.
Wie ist es, wenn die PKV-Mitgliedschaft länger als 5 Jahre angedauert hat, es aber kurz vor der Arbeitslosigkeit einen Tarifwechsel (mit neuem Versicherungsschein etc.) gegeben hat? Gilt das als ein neuer PKV-Vertrag?
Und gehe ich recht in der Annahme, dass das Thema Anspruch auf Rückkehr in den alten PKV-Vertrag in §5 (9) SGB V behandelt wird? Wenn das so ist, heißt es am Ende dieses Paragrafen
"Bei Beendigung der Versicherung (wegen Selbstständigkeit) vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages."
a) Was heißt "längstens 12 Monate"? 9 Monate? 11? 12?
b) Wenn die PKV mich innerhalb dieser max. 12 Monate nicht zurückrekrutiert hat, bin ich dann versicherungspflichtig nach §5 (1) Nr. 13 SGB V?
Wie ist es, wenn die PKV-Mitgliedschaft länger als 5 Jahre angedauert hat, es aber kurz vor der Arbeitslosigkeit einen Tarifwechsel (mit neuem Versicherungsschein etc.) gegeben hat? Gilt das als ein neuer PKV-Vertrag?
Und gehe ich recht in der Annahme, dass das Thema Anspruch auf Rückkehr in den alten PKV-Vertrag in §5 (9) SGB V behandelt wird? Wenn das so ist, heißt es am Ende dieses Paragrafen
"Bei Beendigung der Versicherung (wegen Selbstständigkeit) vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages."
a) Was heißt "längstens 12 Monate"? 9 Monate? 11? 12?
b) Wenn die PKV mich innerhalb dieser max. 12 Monate nicht zurückrekrutiert hat, bin ich dann versicherungspflichtig nach §5 (1) Nr. 13 SGB V?
Nun denn vom Wortlaut:
sehe ich das so! Ein Anspruch auf Wiederaufnahme besteht nur max. bis zu 12 Monate. Wenn man diesen Anspruch nicht verfolgt, dann ist nach 12 Monaten Feierabend. Keine PKV wird dann im 13. Monat zu den alten Bedingungen aufnehmen.
Damit ist man gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V zuletzt gesetzlich versichert gewesen und es besteht kein Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (Wiederaufnahmeverpflichtung PKV zu alten Bedingungen).
Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass die GKV dies natürlich anders sieht.
Aber der Wortlaut ist ziemlich eindeutig.
Auch die Frage mit dem Tarifwechsel ist niedlich, denn § 5 Abs. 9 SGB V sagt vom Wortlaut:
"wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat"
Im Bereich der PKV sind wir doch im Vertragsrecht, oder? D.h., wenn in einem anderen Tarif gewechselt wird, dann gibt es einen anderen Vertrag bzw. neuen, oder?
Ist auch ne Frage, wie die PKV es sieht. Frage doch mal nach! Wenn Du in die GKV möchtest, dann soll Dir die PKV dies ggf. zu bescheinigen und Du legst es der Kasse vor.
b) Wenn die PKV mich innerhalb dieser max. 12 Monate nicht zurückrekrutiert hat, bin ich dann versicherungspflichtig nach §5 (1) Nr. 13 SGB V?
sehe ich das so! Ein Anspruch auf Wiederaufnahme besteht nur max. bis zu 12 Monate. Wenn man diesen Anspruch nicht verfolgt, dann ist nach 12 Monaten Feierabend. Keine PKV wird dann im 13. Monat zu den alten Bedingungen aufnehmen.
Damit ist man gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V zuletzt gesetzlich versichert gewesen und es besteht kein Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (Wiederaufnahmeverpflichtung PKV zu alten Bedingungen).
Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass die GKV dies natürlich anders sieht.
Aber der Wortlaut ist ziemlich eindeutig.
Auch die Frage mit dem Tarifwechsel ist niedlich, denn § 5 Abs. 9 SGB V sagt vom Wortlaut:
"wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat"
Im Bereich der PKV sind wir doch im Vertragsrecht, oder? D.h., wenn in einem anderen Tarif gewechselt wird, dann gibt es einen anderen Vertrag bzw. neuen, oder?
Ist auch ne Frage, wie die PKV es sieht. Frage doch mal nach! Wenn Du in die GKV möchtest, dann soll Dir die PKV dies ggf. zu bescheinigen und Du legst es der Kasse vor.
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- Postrank7
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Nun denn Rüdiger, mit meinen Köddelanspitzerein bin ich vielfach oben gebleiben. Denn eins habe ich durch die Lektüre der einschlägigen Rechtsprechung gelernt. Richter sind überwiegend auch Köddelanspitzer.
Denn sie orientieren sich an dem Wortlaut des Gesetzes.
Rüdiger, frage doch mal nach, wie Deine Gesellschaft reagieren würde.
Wenn ich bei der priv. Kv. ein wenig mitmischen könnte, dann würde ich diese Schiene bei einem Kunden (keine gute Bonität / Gesundheitszustand) definitiv so verfahren.
Und glaube mir eines, die GKVén machen es genau so!
Denn sie orientieren sich an dem Wortlaut des Gesetzes.
Rüdiger, frage doch mal nach, wie Deine Gesellschaft reagieren würde.
Wenn ich bei der priv. Kv. ein wenig mitmischen könnte, dann würde ich diese Schiene bei einem Kunden (keine gute Bonität / Gesundheitszustand) definitiv so verfahren.
Und glaube mir eines, die GKVén machen es genau so!
Neuer Tarif = neuer Vertrag würde ich so pauschal nicht stehen lassen.
Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG in einen gleichartigen Tarif stellt nach gängiger Rechtsauffassung keinen Abschluß eines neuen Vertrages dar, sondern die Fortsetzung des Vertrages nach Maßgabe des neuen Tarifs.
Sieht der neue Tarif hingegen Mehrleistungen aus anderen Bereichen vor, ist vom Abschluß eines neuen Vertrages auszugegehn.
Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG in einen gleichartigen Tarif stellt nach gängiger Rechtsauffassung keinen Abschluß eines neuen Vertrages dar, sondern die Fortsetzung des Vertrages nach Maßgabe des neuen Tarifs.
Sieht der neue Tarif hingegen Mehrleistungen aus anderen Bereichen vor, ist vom Abschluß eines neuen Vertrages auszugegehn.
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Das ist ein gutes Forum!
Die PKV-Leistungen haben sich im Detail schon verändert (Psychotherapie mehr Stunden, Heilpraktiker ja vorher nein, weniger als 100% für Heilmittel vorher 100%, Zahnersatz weniger als 100% vorher 100% etc.)
Die Änderung betraf nicht nur den Selbstbehalt. Es war auch ein anderer Typ von Tarif.
Also ein neuer Vertrag?
Die PKV-Leistungen haben sich im Detail schon verändert (Psychotherapie mehr Stunden, Heilpraktiker ja vorher nein, weniger als 100% für Heilmittel vorher 100%, Zahnersatz weniger als 100% vorher 100% etc.)
Die Änderung betraf nicht nur den Selbstbehalt. Es war auch ein anderer Typ von Tarif.
Also ein neuer Vertrag?
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- Postrank1
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