Hallo, Alle.
Ich habe ein Problem und blicke nicht ganz durch
Die aktuelle Lage:
Meine Freundin ist Österreicherin und wohnt seit ca. 30 Jahre in Athen. Die wirtschaftl. Lage dort sollte wohl ausreichend bekannt sein, nun wurde sie zu Ende September gekündigt.
Dies gab uns Anlass einer Zusammenführung; erfreulich eigentlich auch wenn mit einigen Hürden.
Das größte Problem welches auf uns zu kommt sehe ich in der Krankenversicherung. Ich habe zig Telefonate geführt um mich Aufklären zu lassen.
Im Bürgerbüro muss Sie sich anmelden um danach beim Ausländeramt eine Freizügigkeitsbescheinigung zu erhalten womit Sie sich dann hier in Deutschland eine Arbeit suchen kann. Nur, um diese erhalten zu können muss Sie eine Krankenversicherung vorweisen können.
Die freundliche Dame im Ausländeramt sagte mir, Sie könne ja eine Reiseversicherung vorlegen(bei Automobil-Clubs z.B. erhältlich).
Nun meine Frage:
Wenn Sie eine Reiseversicherung abschließt, ist diese doch eigentlich nur für einen Auslandsaufenthalt und somit müsste Sie doch in Griechenland noch gemeldet sein?
Würde dies evtl. mit einer "Incoming-Versicherung" gehen, oder muss ich sie dann privat versichern?
Eine private Versicherung wäre eigentlich ein wenig zu teuer und ich gehe davon aus, daß Sie bei mir recht schnell eine Anstellung finden wird.
Im Vorfeld bedanke ich mich für die Antworten.
Mfg
Umzug aus Griechenland nach Deutschland.
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hm, ich glaube die Dame von der Ausländerbehörde hat ihre Kompetenzen überschritten bzw. kennt das Freizügigkeitsgesetz nicht so richtig.
Das Recht zur Freizügigkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz:
Zitat:
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1.Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
2.Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3.Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4.Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5.nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6.Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7.Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Die Holde muss einfach erklären, dass sie sich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz hier aufhält. Sie meldet sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos und dokumentiert dies damit.
Für den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Arbeitsuche (gilt in der Regel nur für die ersten 3 Moante) braucht man keine Krankenversicherung gegenüber der Ausländerbehörde nachweisen.
Wenn die 3 Monate abgelaufen sind, kann sie nur dann weiterhin ein Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 Freizügigkeitsgesetz geniessen, wenn eine Krankenversicherung vorhanden ist (unter den Voraussetzungen von § 4)
Und genau dann kommt der Hammer!
In den ersten 3 Monaten, wird die Holde von der sog. allgem. Versicherunspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V in Deutschland erwischt, weil Sie sich hier nur zum Zwecke der Arbeitsuche aufhält und zuletzt auch gesetzlich versichert war (griechische GKV zählt dazu).
Und dann genau (Versicherungspflicht in der GKV in den ersten 3 Monaten) hat sie ja die geforderte Krankenkversicherung, die sie nach dem Wortlaut des Geseztes erst nach diesen 3 Monaten benötigt.
Sorry, diesen Krempel kann man nicht so eben kurz erklären.
Es wird vermutlich darauf hinauslaufen, dass es nur Probleme geben wird. Keiner kennt sich dort genau aus und es wird nur abgewimmelt.
Das Recht zur Freizügigkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz:
Zitat:
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1.Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
2.Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3.Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4.Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5.nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6.Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7.Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Die Holde muss einfach erklären, dass sie sich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz hier aufhält. Sie meldet sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos und dokumentiert dies damit.
Für den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Arbeitsuche (gilt in der Regel nur für die ersten 3 Moante) braucht man keine Krankenversicherung gegenüber der Ausländerbehörde nachweisen.
Wenn die 3 Monate abgelaufen sind, kann sie nur dann weiterhin ein Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 Freizügigkeitsgesetz geniessen, wenn eine Krankenversicherung vorhanden ist (unter den Voraussetzungen von § 4)
Und genau dann kommt der Hammer!
In den ersten 3 Monaten, wird die Holde von der sog. allgem. Versicherunspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V in Deutschland erwischt, weil Sie sich hier nur zum Zwecke der Arbeitsuche aufhält und zuletzt auch gesetzlich versichert war (griechische GKV zählt dazu).
Und dann genau (Versicherungspflicht in der GKV in den ersten 3 Monaten) hat sie ja die geforderte Krankenkversicherung, die sie nach dem Wortlaut des Geseztes erst nach diesen 3 Monaten benötigt.
Sorry, diesen Krempel kann man nicht so eben kurz erklären.
Es wird vermutlich darauf hinauslaufen, dass es nur Probleme geben wird. Keiner kennt sich dort genau aus und es wird nur abgewimmelt.
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