Nach der KVB (27.Jhr) nicht mehr versichert. Student.

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Beitragvon Rossi » 06.06.2011, 18:56

Am besten mal bei der KVB nachfragen, seit wann genau Du dort eingetragen bist.

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Beitragvon Vergil09owl » 06.06.2011, 19:34

Der RV Träger vieleicht, wenn denn gemeldet worden ist

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Beitragvon Rossi » 06.06.2011, 20:01

Wie vergil, bei einer Ausbildung an der Handelsschule wird irgendetwas dem Rententräger gemeldet?

Nach den Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass die Ausbidlung an der Handelsschule keinen versicherunspflichtigen Tatbestand dargestellt hat, sodass Mami auch während dieser Zeit bei der KVB war.

Ansonsten, hätte sie vermtl. auch einen Antrag auf Befreiung gestellt um in der KVB kostenlos zu verbleiben.

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Beitragvon Vergil09owl » 06.06.2011, 20:09

ggf würden denn noch Schulzeiten anerkannt worden sein. Aber du hast wahrscheinlich recht.

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Beitragvon Rossi » 06.06.2011, 20:13

Na und? Schulzeiten sind ggf. Anrechnungszeiten in der RV, mehr nicht. Dadurch wird doch keine eigene Mitgliedschaft in der GKV ausgelöst.

Nur bei den Studenten oder Praktikanten im Sinne von § 5 Abs. 9 und 10 SGB V kommt eine eigene Mitgliedschaft zum tragen. Aber hier kann man sich gem. § 8 SGB V von der Mitgliedschaft auf Antrag befreien lassen.

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Beitragvon Vergil09owl » 06.06.2011, 20:16

richtig, richtig

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Beitragvon Rossi » 06.06.2011, 20:28

Jooh und dabei bin ich noch nicht einmal ein Sofa!?

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Beitragvon Vergil09owl » 06.06.2011, 20:29

rossi halt

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Beitragvon Indiana82 » 05.07.2011, 14:13

Leider werde ich weiter abgelehnt... die TK zum Beispiel verweist darauf, dass das Urteil nicht übertragbar wäre weil die Klägerin zuvor versichert war... ich weiß nicht was ich noch machen soll...

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Beitragvon Rossi » 05.07.2011, 18:05

Niedlich und im Ansatz nicht nachvollziehbar.

Vor allen Dingen die Begründung. Wenn man lesen kann, dann sollte man auch die grundsätzlichen Feststellungen des BSG aus dieser Entscheidung auswerten könnnen.

Völlig klar, die Kunde war vor der Postbeak zuletzt gesetzlich versichert und fiel unter § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V.

Bu aber fällst unter § 5 Abs. 1 Nr . 13b SGB V. Dies sind die Personen, die in Deutschland noch nie einen Berührungspunkt zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung hatten. Da die KVB eben keine priv. Kv. ist, zählst Du zu diesem Persoenkreis. Da Du auch nicht selbständig bist und auch selber kein Beamter wirst Du von der Kralle erwischt.

Es ist schon abenteuerlich, wie die Kasse es hier erneut ablehnt.

Bestehe bitte auf einen schrifltichen Bescheid und dann musst Du leider zum Fachanwalt für Sozialrecht.

Ich bin mir ziemlich sicher; Du kommst in die GKV.


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