Hallo zusammen
ich bin schwer beeindruckt von den sachkundigen beiträgen hier im forum und hoffe daß mir jemand helfen kann, einzuschätzen ob die GKV meinen "fall" richtig beurteilt oder trickst
Es geht um meine Frau, die seit Nov 2010 - Geburt unseres ersten Kindes - Elterngeld bezieht. Wir sind seit Dez 2009 verheiratet. Sie ist Französin und war bis dahin in Frankreich gesetzlich krankenversichert. Da ich selbst seit Jahren in der PKV bin, war eine Familienversicherung nicht möglich und meine Frau ist seit 1.Januar 2010 Pflichtmitglied in der GKV (Continentale BKK). Sie war übrigens bis dato nicht in Deutschland erwerbstätig.
Mein Verständnis ist dass sie in diesem Fall für die Zeit des Elterngeldbezugs beitragsfrei ist. Telefonisch wurde mir das auch von der GKV bestätigt, auf meine schriftliche Anfrage hin, heißt es nun aber sie habe keinen Anspruch auf Beitragsfreiheit. Als Begündung wurde Paragraph 5 Abs.1 Satz 13 des SGB genannt. Macht für mich keinen Sinn, weil der ja nur die Bedingung für die Pflichtversicherung angibt.
Vielen Dank für Eure Kommentare!
GKV-beitragsfrei bei Bezug von Elterngeld
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Sorry, nach meiner bescheidenen Auffassung keine Chance.
Es hängt einfach damit zusammen, dass im Rahmen der Beitragsfreiheit nach § 193 i. V. m. § 224 SGB V ein Pflichttatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 - 13 SGB V zunächst einmal beendet werden muss.
Wenn dieser Pflichttatbestand beendet wird, dann gibt es anschliessend eine Beitragsfreiheit.
Aber hier ist es definitiv nicht so.
Der Pflichttatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V wird nicht beendet, denn jeder soll in Deutschland versichert sein.
Und wenn es nicht beendet wird, dann gibt es auch keine Beitragsfreiheit.
Sorry, ich kämpfe immer wie ein Terrier gegen die Kassen, aber hier sieht der Rossi keine Chance!
Ich vergleiche es mal mit einem, der vesicherungspflichtigen Lohn bezieht. Nur wenn der Lohn gezahlt wird, dann ist man hierüber versichert. Während des Elterngeldbezuges wird gerade kein Lohn mehr gezahlt und deswegen würde dem Grunde nach die Versicherungspflicht beendet.
Aber gerade dann kommt die Fiktion über § 192 i. V. m. § 224 SGB V und aufgrund der Beendigung der Lohnzahlung bleibt die Mitgliedschaft beitragsfei erhalten.
Genau so ist es im ALG II. Wenn jemand dort aus dem versicherungspflichtigen Tatbestand des ALG II-Bezuges ausscheidet, dann bleibt diese Mitgliedschaft nur währedd des Elterngeldbezuges weiterhin bestehen.
Sorry, damit ziehe ich nicht los!!
Es hängt einfach damit zusammen, dass im Rahmen der Beitragsfreiheit nach § 193 i. V. m. § 224 SGB V ein Pflichttatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 - 13 SGB V zunächst einmal beendet werden muss.
Wenn dieser Pflichttatbestand beendet wird, dann gibt es anschliessend eine Beitragsfreiheit.
Aber hier ist es definitiv nicht so.
Der Pflichttatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V wird nicht beendet, denn jeder soll in Deutschland versichert sein.
Und wenn es nicht beendet wird, dann gibt es auch keine Beitragsfreiheit.
Sorry, ich kämpfe immer wie ein Terrier gegen die Kassen, aber hier sieht der Rossi keine Chance!
Ich vergleiche es mal mit einem, der vesicherungspflichtigen Lohn bezieht. Nur wenn der Lohn gezahlt wird, dann ist man hierüber versichert. Während des Elterngeldbezuges wird gerade kein Lohn mehr gezahlt und deswegen würde dem Grunde nach die Versicherungspflicht beendet.
Aber gerade dann kommt die Fiktion über § 192 i. V. m. § 224 SGB V und aufgrund der Beendigung der Lohnzahlung bleibt die Mitgliedschaft beitragsfei erhalten.
Genau so ist es im ALG II. Wenn jemand dort aus dem versicherungspflichtigen Tatbestand des ALG II-Bezuges ausscheidet, dann bleibt diese Mitgliedschaft nur währedd des Elterngeldbezuges weiterhin bestehen.
Sorry, damit ziehe ich nicht los!!
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 22 Gäste