Zeitsoldat 3 Jahre - zurück in die Familienversicherung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Zeitsoldat 3 Jahre - zurück in die Familienversicherung
Hallo Forum,
ich war direkt nach dem Abitur drei Jahre lang Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Vorher war ich über meine Eltern in einer GKV versichert. Am 1.7.2011 bin ich ausgeschieden und fange ab Oktober ein Studium an. Die GKV hat meinen Antrag abgelehnt und sagt, dass sie mich erst ab dem 1.10, wenn ich Student bin, versichern können.
Ist das so richtig? Welche Möglichkeiten habe ich?
Ich beziehe keine monatliche Übergangsbeihilfe (erst ab SaZ 4) , sondern habe nur ein Entlassungsgeld bekommen.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
MfG Zeppo
ich war direkt nach dem Abitur drei Jahre lang Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Vorher war ich über meine Eltern in einer GKV versichert. Am 1.7.2011 bin ich ausgeschieden und fange ab Oktober ein Studium an. Die GKV hat meinen Antrag abgelehnt und sagt, dass sie mich erst ab dem 1.10, wenn ich Student bin, versichern können.
Ist das so richtig? Welche Möglichkeiten habe ich?
Ich beziehe keine monatliche Übergangsbeihilfe (erst ab SaZ 4) , sondern habe nur ein Entlassungsgeld bekommen.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
MfG Zeppo
Die Aussage der Kasse ist überhaupt nicht nachvollziehbar.
Du bist in der Zeit vom 01.07. - 30.09.2011 bei der alten Kasse gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V versicherungpflichtig, da Du zuletzt gesetzlich versichert gewesen ist.
Die Kasse wird Dir vermutlich entgegenhalten, dass Du zuletzt privat versichert gewesen bist und deswegen diese Versicherungspflicht nicht zum Tragen kommt. Die freie Heilfürsorge bei der Bundeswehr ist aber keine priv. Krankenversicherung, sondern nur eine Form der Absicherung im Krankheitsfall, mehr nicht.
Hm, was ist mit einem Anspruch auf ALG I? Ich meine, dass die Soldatenzeit als Anwartschaft für das ALG I zählt und dass sich hierhaus (3 Jahre) ein Anspruch auf ALG I ergibt. Bist Du schon bei der Agentur für Arbeit gewesen?
Denn übers ALG I bist Du dann bei einer GKV versichert.
Du bist in der Zeit vom 01.07. - 30.09.2011 bei der alten Kasse gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V versicherungpflichtig, da Du zuletzt gesetzlich versichert gewesen ist.
Die Kasse wird Dir vermutlich entgegenhalten, dass Du zuletzt privat versichert gewesen bist und deswegen diese Versicherungspflicht nicht zum Tragen kommt. Die freie Heilfürsorge bei der Bundeswehr ist aber keine priv. Krankenversicherung, sondern nur eine Form der Absicherung im Krankheitsfall, mehr nicht.
Hm, was ist mit einem Anspruch auf ALG I? Ich meine, dass die Soldatenzeit als Anwartschaft für das ALG I zählt und dass sich hierhaus (3 Jahre) ein Anspruch auf ALG I ergibt. Bist Du schon bei der Agentur für Arbeit gewesen?
Denn übers ALG I bist Du dann bei einer GKV versichert.
ALG1 wurde bei mir abgelehnt, da man als Zeitsoldat nicht in die Sozialversicherungen einzahlt. Das Einzige was Zeitsoldaten ab einer Dienstzeit von 4 Jahren bekommen sind Übergangsgebührnisse. Die stehen mir aber nicht zu, da ich SaZ 3 war.
Die GKV hat jetzt vorgeschlagen mich freiwillig (150 Euro pro Monat) versichern zu lassen. Da bleibt mir wohl nichts mehr anderes übrig oder? Die sagen noch bin ich kein Student, und deswegen können die mich nicht versichern.
Die GKV hat jetzt vorgeschlagen mich freiwillig (150 Euro pro Monat) versichern zu lassen. Da bleibt mir wohl nichts mehr anderes übrig oder? Die sagen noch bin ich kein Student, und deswegen können die mich nicht versichern.
zeppo3000 hat geschrieben:ALG1 wurde bei mir abgelehnt, da man als Zeitsoldat nicht in die Sozialversicherungen einzahlt. Das Einzige was Zeitsoldaten ab einer Dienstzeit von 4 Jahren bekommen sind Übergangsgebührnisse. Die stehen mir aber nicht zu, da ich SaZ 3 war.
Die GKV hat jetzt vorgeschlagen mich freiwillig (150 Euro pro Monat) versichern zu lassen. Da bleibt mir wohl nichts mehr anderes übrig oder? Die sagen noch bin ich kein Student, und deswegen können die mich nicht versichern.
Hallo,
ja, das ist richtig - Beitrittsrecht (pflicht) ja, als Student erst ab 1.10.2011
Gruss
Czauderna
Nun denn,
Jenes haut den Rossi derzeit vom Hocker! Kennt die Bundesagentur nicht das SVG (Soldaltenversorungungsgesetz)
Zitat § 86a SVG
(1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
2.Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.
3.Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.
4.Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.
5.Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
6.Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist.
Also, nu muss die zuständige Agentur für Arbeit den Rossi mal uff die Sprünge helfen. Denn der Rossi versteht die Ablehung der sog. Sodaldatenbehilfe (ALG I) derzeit nicht.
Sobald man mehr als 2 Jahre einen frewilligen Dienst in der BW leistet, oder gar Zeitsoldat war, bekommt man diese Soldatenbeihilfe.
Dies gilt allerdings nicht, wenn man unehrenhaft entlassen worden ist.
Hm, ich glaube der Entscheidung der Agentur passt vielleicht etwas nicht!
ALG1 wurde bei mir abgelehnt, da man als Zeitsoldat nicht in die Sozialversicherungen einzahlt
Jenes haut den Rossi derzeit vom Hocker! Kennt die Bundesagentur nicht das SVG (Soldaltenversorungungsgesetz)
Zitat § 86a SVG
(1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
2.Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.
3.Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.
4.Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.
5.Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
6.Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist.
Also, nu muss die zuständige Agentur für Arbeit den Rossi mal uff die Sprünge helfen. Denn der Rossi versteht die Ablehung der sog. Sodaldatenbehilfe (ALG I) derzeit nicht.
Sobald man mehr als 2 Jahre einen frewilligen Dienst in der BW leistet, oder gar Zeitsoldat war, bekommt man diese Soldatenbeihilfe.
Dies gilt allerdings nicht, wenn man unehrenhaft entlassen worden ist.
Hm, ich glaube der Entscheidung der Agentur passt vielleicht etwas nicht!
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Moin Rossi,
da gibt es meiner Ansicht nach nur das Problem, wenn Übergangsgebührnisse = Entlassungsgeld gezahlt werden schließt das den Bezug von Leistungen der AfA solange aus wie die Entlassungsgeld bezogen wird , § 13a Soldatenversorgungsgesetz i.Vm § 11 Soldatenversorgungsgesetz ( 4 Jährige Dienstdauer). Da ja das Entlassungsgeld gleich dem Übergangsgeührnissen zu setzen ist meiner Meinung nach. Grundsätzlich besteht zwar ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
da gibt es meiner Ansicht nach nur das Problem, wenn Übergangsgebührnisse = Entlassungsgeld gezahlt werden schließt das den Bezug von Leistungen der AfA solange aus wie die Entlassungsgeld bezogen wird , § 13a Soldatenversorgungsgesetz i.Vm § 11 Soldatenversorgungsgesetz ( 4 Jährige Dienstdauer). Da ja das Entlassungsgeld gleich dem Übergangsgeührnissen zu setzen ist meiner Meinung nach. Grundsätzlich besteht zwar ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 17.07.2011, 14:04, insgesamt 1-mal geändert.
Völlig richtig, wenn Übergangsgebührnisse gezahlt werden, dann sind diese auf den Zeitraum des ALG I anzurechnen (vgl. § 86a Abs. 1 Nr. 2 SVG). Diese Übergangsgebührnisse sind in § 11 SVG verankert. Die Bestimmungen des § 86a Abs. 1 Nr. 2 SVG sprechen ausdrücklich nur von Übergangsgebührnissen.
Und genau diese Übergangsgebührnisse hat der Poster hier offensichtlich nicht bekommen.
Der Poster hat nur ein Entlassungsgeld erhalten, mehr nicht. Das Entlassungsgeld richtet sich § 13 SVG und wird als Übergangsbeihilfe im Gesetz bezeichnet.
Sorry, ich kenne mich dort nicht so richtig aus. Aber ich sage immer, dass Äpfel nicht gleich Birnen sind.
Also derzeit mein bescheidenes Ergebnis; Übergangsgebührnisse sind nicht gleich Übergangsbeihilfe.
Und genau diese Übergangsgebührnisse hat der Poster hier offensichtlich nicht bekommen.
Der Poster hat nur ein Entlassungsgeld erhalten, mehr nicht. Das Entlassungsgeld richtet sich § 13 SVG und wird als Übergangsbeihilfe im Gesetz bezeichnet.
Sorry, ich kenne mich dort nicht so richtig aus. Aber ich sage immer, dass Äpfel nicht gleich Birnen sind.
Also derzeit mein bescheidenes Ergebnis; Übergangsgebührnisse sind nicht gleich Übergangsbeihilfe.
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- Postrank7
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Hm,
Und wie willst Du diese Argumentation rechtlich begründen? Steht doch genau im Gesetz drinne; wir haben hier Übergangsgebührnisse und eine Übergangsbeihilfe, mehr nicht.
Hm grundsätlzich ja, man kann jetzt natürlich agumentieren das Entlassungeld auch eine Art Sozialleistung ist die den Anspruch auf Arbeitslsoengeld zum Erliegen bringt
Und wie willst Du diese Argumentation rechtlich begründen? Steht doch genau im Gesetz drinne; wir haben hier Übergangsgebührnisse und eine Übergangsbeihilfe, mehr nicht.
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- Postrank7
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Taja denn sollte der Fragesteller doch noch mal bei der AfA vorbeischauen und § 127 SGB III verweisen und auf § 11 und § 86a SVG hinweisen und denen verklickern das ein Entlassungsgeld anders zu händeln ist. Denn Entlassungsgeld wird auch in Höhe des zu versteuernden Einkommens als Gesamteinkommen gerechnet, spannende frage eine Familienversicherung oder nicht?
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 17.07.2011, 17:51, insgesamt 1-mal geändert.
Nun ja vergil
Da ist nichts spannendes dran!
Die Voraussetzungen für die Familienversicherung liegen vor. Es würde nämlich schon am Wortlaut des Gesetzes (Rossi pocht immer gerne druff) scheitern.
Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn das Gesamteinkommen regelmäßig die dortige Grenze überschreitet.
Die Übergangsbeihilfe wird nicht regelmäßig sondern nur einmalig gezahlt!
Andere Vorschläge?
spannende frage eine Familienversicherung oder nicht?
Da ist nichts spannendes dran!
Die Voraussetzungen für die Familienversicherung liegen vor. Es würde nämlich schon am Wortlaut des Gesetzes (Rossi pocht immer gerne druff) scheitern.
Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn das Gesamteinkommen regelmäßig die dortige Grenze überschreitet.
Die Übergangsbeihilfe wird nicht regelmäßig sondern nur einmalig gezahlt!
Andere Vorschläge?
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- Postrank7
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Okay, das Entlassungsgeld ist Einkommen im Sinne des Steuerrechts. Jenes ist keine Frage.
Es ist jedoch nicht "regelmäßig" im Sinne der Familienverischerung und damit nicht ausschließend !
Also ein kleines Beispiel:
Entlassungsgeld einmalig im Juni 2011 in Höhe von 5.000,00 Euronen!
Im Steuerbescheid sind die 5.000,00 Ocken vorzufinden.
Damit liegen aber ggf. die Voraussetzungen für die Familienversicherung vor, da der Soldat dieses Entlassungeld nur einmalig und nicht regelmäßig erhalten hat. Er hat also einmalig mehr als 365,00 Euro (insgesamt 5.000,00 Euro) erhalten, aber leider nicht regelmäßig!!!
Sorry vergil, ist jenes so schwer?
Jenes hat das BSG doch schon längst entschieden, wenn sich der Rossi nicht irrt!
War die BSG-Entscheidung mal wieder eine Einzelfallentscheidung; die in der Praxis der Kassen nicht anzuwenden ist bzw. keinen Bagger spielen?
Oder hat Dein Arbeitgeber - vergil - ein anderes SGB V (insbesondere § 10 SGB V) als ich. Bei mir steht der Begriff "regelmäßig drinne"! Was steht bei Deiner BKK drinne? Wo in himmels Willen nimmst Du jetzt die Ermächtigung der innovativen und creativen Kasse her, dies einmalig gezahlte Entlassungsgeld schön auf einen bestimmten Zeitraum zu verteilen, damit es dann dem Wunschdenken der Regelmäßigkeit gerecht wird? Man sollte es vielleicht nicht mit der Beitragsbemessung für die freiw. Versicherten vergleichen. Denn hier verteilt der Spitzbubenverband (aufgrund der Ermächtigung) das Einkommen schön. Gibt es so eine Ermächtigung auch im Bereich der Familienversicherung? Ich finde diese innovative und creative Wunschvorstellung bislang nirgendwo!!
Sorry vergil, ich bin ein absoluter Köddelanspitzer hinsichtlich der Wortlaut eines Gesetzes!!!
Offensichtlich die BSG-Richter auch!
Es ist jedoch nicht "regelmäßig" im Sinne der Familienverischerung und damit nicht ausschließend !
Also ein kleines Beispiel:
Entlassungsgeld einmalig im Juni 2011 in Höhe von 5.000,00 Euronen!
Im Steuerbescheid sind die 5.000,00 Ocken vorzufinden.
Damit liegen aber ggf. die Voraussetzungen für die Familienversicherung vor, da der Soldat dieses Entlassungeld nur einmalig und nicht regelmäßig erhalten hat. Er hat also einmalig mehr als 365,00 Euro (insgesamt 5.000,00 Euro) erhalten, aber leider nicht regelmäßig!!!
Sorry vergil, ist jenes so schwer?
Jenes hat das BSG doch schon längst entschieden, wenn sich der Rossi nicht irrt!
War die BSG-Entscheidung mal wieder eine Einzelfallentscheidung; die in der Praxis der Kassen nicht anzuwenden ist bzw. keinen Bagger spielen?
Oder hat Dein Arbeitgeber - vergil - ein anderes SGB V (insbesondere § 10 SGB V) als ich. Bei mir steht der Begriff "regelmäßig drinne"! Was steht bei Deiner BKK drinne? Wo in himmels Willen nimmst Du jetzt die Ermächtigung der innovativen und creativen Kasse her, dies einmalig gezahlte Entlassungsgeld schön auf einen bestimmten Zeitraum zu verteilen, damit es dann dem Wunschdenken der Regelmäßigkeit gerecht wird? Man sollte es vielleicht nicht mit der Beitragsbemessung für die freiw. Versicherten vergleichen. Denn hier verteilt der Spitzbubenverband (aufgrund der Ermächtigung) das Einkommen schön. Gibt es so eine Ermächtigung auch im Bereich der Familienversicherung? Ich finde diese innovative und creative Wunschvorstellung bislang nirgendwo!!
Sorry vergil, ich bin ein absoluter Köddelanspitzer hinsichtlich der Wortlaut eines Gesetzes!!!
Offensichtlich die BSG-Richter auch!
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- Postrank7
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Na ja, vergil, jetzt versuchst Du als Sofa hier im Forum Dein Popo ganz sachte aus der Affäre zu ziehen. Ansonsten versteht der Rossi hier Deine Postings im Ansatz nicht, wenn wir einer Meinung wären.
Sorry, ich will Dir im Ansatz nicht zu nahe treten; aber genau die Ablehnung (bwz. Argumentation) kennt der Rossi aus seiner Praxis.
Nach einer ellenlangen Diskussion wird der Schwanz eingezogen!
Sorry, ich will Dir im Ansatz nicht zu nahe treten; aber genau die Ablehnung (bwz. Argumentation) kennt der Rossi aus seiner Praxis.
Nach einer ellenlangen Diskussion wird der Schwanz eingezogen!
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