Hallo zusammen,
ich bin neu in diesem Forum und versuche mich gerade, leider jetzt erst, in der Vergangenheitsbewältigung.
Ich habe drei Fragen, die ich aber in einzelne Fragen aufteile, da sie unterschiedliche Themen ansprechen. Alle zusammen haben natürlich den Hintergrund, wenn es (noch) möglich ist, meine Ausgaben zu minimieren und der Krankenkasse gegenüber nicht ganz uninformiert aufzutreten. Ich würde mich freuen, wenn mir dabei jemand/die Gemeinschaft helfen könnte.
Die erste Frage betrifft die für eine Abfindung zu zahlenden frw GKV Beiträge.
Ich bin mir nicht ganz sicher, nach ausgiebigem Suchen und Studium auch der Beiträge in diesem Forum, ob die Regelung 25% der Abfindung div durch letztes Gehalt = Anzahl der Beiträge gilt oder ich vielleicht doch wg ALG1 beitragsfrei rauskomme.
Hierzu erstmal die Fakten:
• freiwillig gesetzlich versichert seit etwa 1974/1975
• gekündigt worden aus betrieblichen Gründen zum 28.02.2007
• arbeitsgerichtlicher Vergleich über eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes
• Alter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 63 Jahre
• Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 19 Jahre
• ALG 1 vom 01.03.2007 bis 04.03.2007
• Freiberuflich/gewerblich tätig ab 05.03.2007
• Gründungszuschuß lt Kontoauszug ab 01.03.2007
• Fortsetzung der freiwillig gesetzlichen Krankenkasse lt Kontoauszug ab 01.03.2007
Frage: Unterbricht die Zahlung von ALG1 (gesetzlicher Stand von 2007) den Status als freiwillig gesetzlich Versicherter?
Über Antwort(en) würde ich mich freuen
1. Unterbricht Zahlung von ALG1 (Stand 2007) frw GKV?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Die freiw. Kv. endet kraft Gesetz durch eine Pflichtmitgliedschaft!
Jenes ergibt sich aus § 191 SGB V
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder
3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
Wenn die Agenutur Dich damals im Rahmen des ALG I zur Pflichtversicherung angmeldet hat, dann endete damals auch die freiw. Kv.
Nach dem Ausscheiden aus dem ALG I-Bezug muss ein neuer Beitritt zur freiw. Kv. erklärt werden.
Jenes ergibt sich aus § 191 SGB V
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder
3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
Wenn die Agenutur Dich damals im Rahmen des ALG I zur Pflichtversicherung angmeldet hat, dann endete damals auch die freiw. Kv.
Nach dem Ausscheiden aus dem ALG I-Bezug muss ein neuer Beitritt zur freiw. Kv. erklärt werden.
Hallo Rossi,
danke für die schnelle Antwort.
Jetzt (natürlich?) die Frage: Kann ich das richtige Häkchen aus Unterlagen erkennen oder muß ich beim Arbeitsamt nachfragen?
Bei der schnellen Durchsicht meiner Unterlagen habe ich keinen Hinweis ob ja oder nein gesehen, nur den Aufhebungsbescheid, da steht aber nichts derartiges drin..
Danke
GSRIESA
danke für die schnelle Antwort.
Jetzt (natürlich?) die Frage: Kann ich das richtige Häkchen aus Unterlagen erkennen oder muß ich beim Arbeitsamt nachfragen?
Bei der schnellen Durchsicht meiner Unterlagen habe ich keinen Hinweis ob ja oder nein gesehen, nur den Aufhebungsbescheid, da steht aber nichts derartiges drin..
Danke
GSRIESA
Du musst davon ausgehen, dass die Agentur Dich damals zur Pflichtversicherung angemeldet hat.
Denn grundsätzlich löst der Bezug von ALG I eine Pflichtmitgliedschaft in der GKV aus. Von dieser Pflichtmitgliedschaft kann man sich auf Antrag befreien lassen. Du hast defintiv nicht diesen Antrag gestellt. Ferner kann man den Antrag auch Befreiung von der Versicherungspflicht auch nur stellen, wenn man 5 Jahre vorher nicht gesetzlich versichert war.
Passt bei Dir definitiv nicht; Du bist vorher gesetzlich versichert gewesen!
Denn grundsätzlich löst der Bezug von ALG I eine Pflichtmitgliedschaft in der GKV aus. Von dieser Pflichtmitgliedschaft kann man sich auf Antrag befreien lassen. Du hast defintiv nicht diesen Antrag gestellt. Ferner kann man den Antrag auch Befreiung von der Versicherungspflicht auch nur stellen, wenn man 5 Jahre vorher nicht gesetzlich versichert war.
Passt bei Dir definitiv nicht; Du bist vorher gesetzlich versichert gewesen!
Hallo Rossi,
das heißt also, die Abfindung ist krankenversicherungsfrei? Ich habe in dem KK-Antrag den Beginn 02.03.2007, da habe ich mich wohl verschrieben und den 05.03.2007 gemeint. ALG1 endet jedoch erst mit dem 04.03.2007 lt Aufhebungsbescheid, somit bin ich 4 Tage pflichtversichert gewesen, Gründungszuschuß gab es ab 05.03.2007.
Gibt es zu den Fragen 2. und 3. keine so klaren Regelungen oder muß ich die Fragen anders formulieren oder müssen sie in ein anderes Forum?
Nochmals danke für die vielen Auskünfte.
GSRIESA
das heißt also, die Abfindung ist krankenversicherungsfrei? Ich habe in dem KK-Antrag den Beginn 02.03.2007, da habe ich mich wohl verschrieben und den 05.03.2007 gemeint. ALG1 endet jedoch erst mit dem 04.03.2007 lt Aufhebungsbescheid, somit bin ich 4 Tage pflichtversichert gewesen, Gründungszuschuß gab es ab 05.03.2007.
Gibt es zu den Fragen 2. und 3. keine so klaren Regelungen oder muß ich die Fragen anders formulieren oder müssen sie in ein anderes Forum?
Nochmals danke für die vielen Auskünfte.
GSRIESA
Sorry, ich verstehe noch nicht, was Du von möchtest?
Wenn Du in der Zeit vom 01.03.2007 - 04.03.2007 ALG I erhalten hast, dann löst dies Verischerungspflicht in der GKV aus.
Geht es darum, ob Du Beiträge aus der Abfindung für die Zeitraum vom 01.03. - 04.03.2007 zahlen musst, oder worum geht es hier?
Wobei 4 Tage GKV-Höchstbeitrag ist doch peanuts; dann klinke ich mich hier aus.
Wenn Du in der Zeit vom 01.03.2007 - 04.03.2007 ALG I erhalten hast, dann löst dies Verischerungspflicht in der GKV aus.
Geht es darum, ob Du Beiträge aus der Abfindung für die Zeitraum vom 01.03. - 04.03.2007 zahlen musst, oder worum geht es hier?
Wobei 4 Tage GKV-Höchstbeitrag ist doch peanuts; dann klinke ich mich hier aus.
Hallo Rossi,
nein, die Frage ist, ob ich überhaupt für die Abfindung KK-Beiträge zahlen muss.
Bis jetzt hatte ich das so verstanden (ich hoffe, ich liege richtig): wenn ich nur GKV versichert bin, dann ist die Abfindung KV-Beitragsfrei, wenn die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt wird.
Bin ich freiwilliges Mitglied in der GKV, dann muß ich grundsätzlich Beiträge aus der Abfindung gemessen an Lebensalter und Dauer der Firmenzugehörigkeit zahlen. (bei mir 25% von Abfindung / letztes SV-pflichtiges Gehalt = Anzahl der KK-Beiträge * KK-Beitrag, in meinem Fall max Beitrag). Dann sind es keine Peanuts mehr.
Es geht um den Zeitverlauf, in welchem Status mich die KK bezüglich der Abfindung sieht. Am Tage der Auszahlung (die letzte Gehaltsabrechnung am 28.02.2007) bin ich noch frw GKV Mitglied, dann für vier Tage GKV Mitglied (01.03.2007 bis 04.03.2007), danach (ab 05.03.2007) wieder frw GKV Mitglied.
Jetzt meine Frage: welchen Status habe ich für die KK bezüglich der Abfindung?
Entschuldige, wenn ich mich in den vorhergehenden Beiträgen nicht klar ausgedrückt bzw die Frage nicht klar formuliert hatte. Ich hoffe jetzt ist es besser.
nein, die Frage ist, ob ich überhaupt für die Abfindung KK-Beiträge zahlen muss.
Bis jetzt hatte ich das so verstanden (ich hoffe, ich liege richtig): wenn ich nur GKV versichert bin, dann ist die Abfindung KV-Beitragsfrei, wenn die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt wird.
Bin ich freiwilliges Mitglied in der GKV, dann muß ich grundsätzlich Beiträge aus der Abfindung gemessen an Lebensalter und Dauer der Firmenzugehörigkeit zahlen. (bei mir 25% von Abfindung / letztes SV-pflichtiges Gehalt = Anzahl der KK-Beiträge * KK-Beitrag, in meinem Fall max Beitrag). Dann sind es keine Peanuts mehr.
Es geht um den Zeitverlauf, in welchem Status mich die KK bezüglich der Abfindung sieht. Am Tage der Auszahlung (die letzte Gehaltsabrechnung am 28.02.2007) bin ich noch frw GKV Mitglied, dann für vier Tage GKV Mitglied (01.03.2007 bis 04.03.2007), danach (ab 05.03.2007) wieder frw GKV Mitglied.
Jetzt meine Frage: welchen Status habe ich für die KK bezüglich der Abfindung?
Entschuldige, wenn ich mich in den vorhergehenden Beiträgen nicht klar ausgedrückt bzw die Frage nicht klar formuliert hatte. Ich hoffe jetzt ist es besser.
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Pflichtversicherte
.3 Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Wird eine Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt und werden mit dieser auch vertragliche Ansprüche, die bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zustehen würden, abgegolten, handelt es sich nicht um die Zahlung von Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit; in der Konsequenz sind derartige Abfindungen beitragsfrei.
1.4 Abfindung nach Umwandlung einer Kündigung
Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte umgewandelt wird. Eine Abfindung, die in solchen Fällen in Höhe des Nettoentgeltes gezahlt wird, ist Arbeitsentgelt und beitragspflichtig, weil der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses arbeitsbereit war, seine Arbeitsleistung nur nicht angenommen wurde. Auf die Bezeichnung einer solchen Abfindung kommt es nicht an (BSG-Urteil vom 25.10.1990 - 12 RK 40/89).
1.5 Beitragsrechtliche Behandlung von Abfindungen bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses
Abfindungen, die bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden, sind grundsätzlich Arbeitsentgelt und damit beitragspflichtig. Dies ist nach der Rechtsprechung z.B. der Fall, wenn eine Abfindung gezahlt wird
zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung, wenn ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt wird,
bei Rückführung auf die tarifvertragsgemäße Eingruppierung nach Ablösung einzelvertraglicher Eingruppierungsregelungen zum Ausgleich der Gehaltseinbußen,
bei Umsetzung in einen anderen Betriebsteil, auf einen schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz oder
bei Fortfall oder Herabsetzung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen.
Derartige Abfindungen werden nicht für den (Teil-)Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Entscheidend ist vielmehr, dass das Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen weiter besteht. Die Abfindung ersetzt in diesen Fällen in Form einer pauschalierten Abgeltung einen Teil der Vergütung, die ohne Änderung der Arbeitsbedingungen zu zahlen und als Arbeitsentgelt beitragspflichtig gewesen wäre.
2. Zeitliche Zuordnung einer beitragspflichtigen Abfindung
Beitragspflichtige Abfindungen sind für die Beitragsberechnung wie Einmalzahlungen dem letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr hinzuzurechnen; wird eine solche Abfindung erst in dem auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Kalenderjahr in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt, ist die "Märzklausel" (vgl. Einmalzahlung) zu beachten.
.3 Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Wird eine Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt und werden mit dieser auch vertragliche Ansprüche, die bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zustehen würden, abgegolten, handelt es sich nicht um die Zahlung von Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit; in der Konsequenz sind derartige Abfindungen beitragsfrei.
1.4 Abfindung nach Umwandlung einer Kündigung
Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte umgewandelt wird. Eine Abfindung, die in solchen Fällen in Höhe des Nettoentgeltes gezahlt wird, ist Arbeitsentgelt und beitragspflichtig, weil der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses arbeitsbereit war, seine Arbeitsleistung nur nicht angenommen wurde. Auf die Bezeichnung einer solchen Abfindung kommt es nicht an (BSG-Urteil vom 25.10.1990 - 12 RK 40/89).
1.5 Beitragsrechtliche Behandlung von Abfindungen bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses
Abfindungen, die bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden, sind grundsätzlich Arbeitsentgelt und damit beitragspflichtig. Dies ist nach der Rechtsprechung z.B. der Fall, wenn eine Abfindung gezahlt wird
zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung, wenn ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt wird,
bei Rückführung auf die tarifvertragsgemäße Eingruppierung nach Ablösung einzelvertraglicher Eingruppierungsregelungen zum Ausgleich der Gehaltseinbußen,
bei Umsetzung in einen anderen Betriebsteil, auf einen schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz oder
bei Fortfall oder Herabsetzung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen.
Derartige Abfindungen werden nicht für den (Teil-)Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Entscheidend ist vielmehr, dass das Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen weiter besteht. Die Abfindung ersetzt in diesen Fällen in Form einer pauschalierten Abgeltung einen Teil der Vergütung, die ohne Änderung der Arbeitsbedingungen zu zahlen und als Arbeitsentgelt beitragspflichtig gewesen wäre.
2. Zeitliche Zuordnung einer beitragspflichtigen Abfindung
Beitragspflichtige Abfindungen sind für die Beitragsberechnung wie Einmalzahlungen dem letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr hinzuzurechnen; wird eine solche Abfindung erst in dem auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Kalenderjahr in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt, ist die "Märzklausel" (vgl. Einmalzahlung) zu beachten.
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
http://www.gkv-spitzenverband.de/upload ... _17011.pdf
rossi würde jetzt sagen der Spitzbubenverband., den es gilt hier § 4 und § 5 Abs. 3 der Beitragsbemessungsrichtlinien für freiwillig versicherte Mitglieder aktuelle Fassung, aber es geht ja hier um das Jahr 2007
rossi würde jetzt sagen der Spitzbubenverband., den es gilt hier § 4 und § 5 Abs. 3 der Beitragsbemessungsrichtlinien für freiwillig versicherte Mitglieder aktuelle Fassung, aber es geht ja hier um das Jahr 2007
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Hallo zusammen,
der Zufluss ist mit der letzten Gehaltsabrechnung = 28.02.2007, auf dem Konto war es sogar schon am 23.02.2007 !!!! An beiden Tagen war ich noch frw GKV.
Ab 01.03.2007 bis 04.03.2007 war ich GKV wg ALG1, ab 05.03.2007 war ich wieder frw GKV wg Selbständigkeit.
Mein Gefühl sagt mir jetzt, dass es schlecht für mich aussieht. ':('
In meinem Beitrag vom 17.07.2011, 01:37 hatte ich die Rechenformel, die vermutlich aus §143a SGB III stammt, schon mal zitiert. Ich werde das "Spitzbubendokument" aus dem link von Vergil09owl mal studieren. Vielleicht komme ich mit dem chinesisch zurecht ..... und finde hoffentlich auch die richtigen Querverweise.
Sind dann meine beiden anderen Fragen ("Direktversicherung und KK-Beitrag" und "Aus welchem Einkommen ist mein KK-Beitrag zu bezahlen" auch vom 14.07.2011) vielleicht noch schwieriger zu beantworten, weil niemand darauf eingeht?
der Zufluss ist mit der letzten Gehaltsabrechnung = 28.02.2007, auf dem Konto war es sogar schon am 23.02.2007 !!!! An beiden Tagen war ich noch frw GKV.
Ab 01.03.2007 bis 04.03.2007 war ich GKV wg ALG1, ab 05.03.2007 war ich wieder frw GKV wg Selbständigkeit.
Mein Gefühl sagt mir jetzt, dass es schlecht für mich aussieht. ':('
In meinem Beitrag vom 17.07.2011, 01:37 hatte ich die Rechenformel, die vermutlich aus §143a SGB III stammt, schon mal zitiert. Ich werde das "Spitzbubendokument" aus dem link von Vergil09owl mal studieren. Vielleicht komme ich mit dem chinesisch zurecht ..... und finde hoffentlich auch die richtigen Querverweise.
Sind dann meine beiden anderen Fragen ("Direktversicherung und KK-Beitrag" und "Aus welchem Einkommen ist mein KK-Beitrag zu bezahlen" auch vom 14.07.2011) vielleicht noch schwieriger zu beantworten, weil niemand darauf eingeht?
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