Rückwirkende Änderung?

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tiggerbaer
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Rückwirkende Änderung?

Beitragvon tiggerbaer » 20.07.2011, 10:47

Hallo alle zusammen,

mein Mann und ich sind beide Beamte und ich in der ELternzeit über ihn beihilfeberechtigt. Erst nach 10 Monaten Elternzeit bin ich nun aber von der Beihilfestelle darauf aufmerksam gemacht worden, dass in dieser Zeit ein andere Versicherungsbeitrag gezahlt werden muss (nämlich nur 30 statt 50%). Die Versicherung erstattet dann auch nur 30%, die Beihilfe dafür 70%. Meine Versicherung weigert sich nun rückwirkend diese Änderung vorzunehmen. Meine Frage ist, sind sie dabei im Recht?Es sind ein paar hundert Euro, die sie an mich bezahlen müsste, ich müsste ebenfalls einen kleineren Betrag zürück überweisen (das, was zuviel erstatter wurde).

Vielen Dank für Euren Rat

SvenSch
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Beitragvon SvenSch » 21.07.2011, 07:05

Oha, was ist denn das für eine nette Versicherung. Ich denke, Sie müssen die zuviel einbehaltenen Beiträge erstatten. Sie sollten auch bedenken, dass die vielleicht schon zuviel gezahlten Leistungen (seitens der Versicherung) einbehalten werden.

Von "weigern" habe ich allerdings in solch einem Fall noch nie etwas gehört. Wenn das so ist, sollten Sie sich über einen Wechsel Gedanken machen - denn diese KV benötigt anscheinend Geld.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 21.07.2011, 18:03

Nur mal so am Rande.

Im Bereich der PKV sind wir im Vertragsrecht! Hat der Kunde wirklich rückwirkend Anspruch darauf?

GS
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Die rechtliche Frage ist nur die eine Seite ...

Beitragvon GS » 21.07.2011, 19:47

... der Medaille, auf der anderen Seite finden sich solche Begriffe wie "Betreuung" und "Service" und und und ...

Also:

Vor einem knappen Jahr kam der Nachwuchs. Der versichert sich nicht von alleine, sondern lässt sich üblicherweise bei der KV von Vater oder Mutter ohne Gesundheitsprüfung anmelden. Wie lief das ab? Wer war beteiligt? Muss ja alles innerhalb von 2 Monaten ab Geburt passiert sein.

Oder wurde das Kind anderweitig versichert? (Geht auch, in diesem Fall mit Gesundheitsprüfung, ratsam nur im Ausnahmefall)

Zur vertragsrechtlichen Frage kommen wir auch noch.

Gruß von
Gerhard

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 21.07.2011, 20:54

§ 199 VVG
(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

Rein rechtlich handelt die Versicherung korrekt, die Sechsmonatsfrist ist vorbei.

GS
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Re: Die rechtliche Frage ist nur die eine Seite ...

Beitragvon GS » 21.07.2011, 22:31

GS hat geschrieben:Zur vertragsrechtlichen Frage kommen wir auch noch.

Cassiesmann hat geschrieben:...
Rein rechtlich handelt die Versicherung korrekt, die Sechsmonatsfrist ist vorbei.
Danke, das ging ja schnell.

Bleibt nun noch die Kehrseite der Medaille, Tiggerbear. Wie sieht es aus, wie kam die KV Eures Kindes zustande (s. die Fragen weiter vorne)?

GS
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Re: Rückwirkende Änderung?

Beitragvon GS » 22.07.2011, 22:44

tiggerbaer hat geschrieben:... Erst nach 10 Monaten Elternzeit bin ich nun aber von der Beihilfestelle darauf aufmerksam gemacht worden, dass in dieser Zeit ein andere Versicherungsbeitrag gezahlt werden muss (nämlich nur 30 statt 50%)....

Wieso nicht vorher, z. B. von demjenigen, der die Versicherung Eures Kindes aufgenommen hat - bei dieser Gelegenheit, also bei weitem früh genug? Im Normalfall ein eklatanter Beratungsfehler ...

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Beitragvon DKV-Service-Center » 26.07.2011, 20:52

[quote="SvenSch"]Oha, was ist denn das für eine nette Versicherung. Ich denke, Sie müssen die zuviel einbehaltenen Beiträge erstatten. Sie sollten auch bedenken, dass die vielleicht schon zuviel gezahlten Leistungen (seitens der Versicherung) einbehalten werden.

Von "weigern" habe ich allerdings in solch einem Fall noch nie etwas gehört. Wenn das so ist, sollten Sie sich über einen Wechsel Gedanken machen - denn diese KV benötigt anscheinend Geld.[/quote]


Hallo Sven,
Keine PKV zahlt Geld zurück (siehe Rechtsgrundlage § 199 VVG)
also auch kein Grund, deswegen die Versicherung zu wechseln.
Gruß
Ps.
Manche Menschen glauben den Unsinn welcher im Internet erzählt wird,
ein einfaches ich habe keine Ahnung hätte gereicht.

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Beitragvon Roland Gutsch » 27.07.2011, 20:12

SvenSch hat geschrieben:Ich denke, Sie müssen die zuviel einbehaltenen Beiträge erstatten.
Was SIE denken, ist - so denke ich - nicht relevant. Die Rechtsgrundlagen sind benannt.

Wenn das so ist, sollten Sie sich über einen Wechsel Gedanken machen - denn diese KV benötigt anscheinend Geld.
Und Sie sollten Sich m.E. darüber Gedanken machen, wo Sie Ihr Fachwissen über KV "auffrischen" - und erst danach wieder Fachkommentare geben. Das ist ja nicht der erste Bock, den Sie hier als vermeintlicher Fachkollege schießen!


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